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   BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 432/13, 2 AR 311/13   

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https://dejure.org/2013,40715
BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 432/13, 2 AR 311/13 (https://dejure.org/2013,40715)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - 2 ARs 432/13, 2 AR 311/13 (https://dejure.org/2013,40715)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13, 2 AR 311/13 (https://dejure.org/2013,40715)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verfahrens als Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel nach § 42 Abs. 3 S. 1 JGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Verfahrens als Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel nach § 42 Abs. 3 S. 1 JGG

  • rechtsportal.de

    JGG § 42 Abs. 3 S. 1
    Eröffnung des Verfahrens als Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel nach § 42 Abs. 3 S. 1 JGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in

    "Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 [1836]; vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13, juris Rn. 1).
  • BGH, 04.06.2019 - 2 ARs 80/19

    Örtliche Zuständigkeit im Jugendgerichtsgesetz (Aufenthaltswechsel des

    Die im Vorlagebeschluss dargelegte Rechtsauffassung verkennt zudem das grundsätzliche Erfordernis einer die gerichtliche Untersuchung eröffnenden Entscheidung, bevor eine Zuständigkeitsübertragung in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13 - BeckRS 2014, 1645; vom 16. Juli 1997 - 2 ARs 250/97 - NStZ-RR 1997, 380; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 42 Rn. 19 m. w. N.).
  • BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 433/13

    Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe (Wechsel des Aufenthaltsortes:

    Die Abgabe dieses Verfahrens ist aber derzeit - worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist - nicht zweckmäßig, da ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Stendal anhängig ist, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden ist, weshalb eine Abgabe dort mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (Aktenzeichen 23 Ls 281 Js 9946/13; siehe Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 2 ARs 432/13).
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