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   BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13   

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BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1093 BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB
    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei unentgeltlichem Wohnungsrecht beider Ehegatten

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung bei unentgeltlichem Wohnungsrecht für beide Ehegatten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsvergütung für Ehewohnung

  • rewis.io

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei unentgeltlichem Wohnungsrecht beider Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung bei unentgeltlichem Wohnungsrecht für beide Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung für die alleinige Nutzung einer Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Vorliegen eines gemeinsamen unentgeltlichen Wohnungsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Gerichtsstandbestimmung bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsentschädigung nach Auszug bei gemeinsamem Nutzungsrecht an Familienwohnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gerichtsstandbestimmung bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Familienrecht - Zum Nutzungsvergütungsanspruch bei Überlassung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Nutzungsvergütung für alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Ehewohnung: Vergütungsanspruch nach Auszug eines Ehepartners

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzungsvergütung für Überlassung der Ehewohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 322
  • NJW 2014, 462
  • MDR 2014, 227
  • DNotZ 2014, 454
  • NZM 2014, 527
  • NJ 2014, 162
  • FamRZ 2014, 460
  • JR 2015, 386
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996, XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

    Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN).

    Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest.

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006, XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930).

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).

    b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930).

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2008 - 10 WF 226/08

    Nutzungsentschädigung: Anspruchsgrundlage bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

    Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

    Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.; vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17).

    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des

    b) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 20 UF 141/18

    Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Anspruch auf

    Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9 f.).

    So ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung insbesondere in Betracht kommt bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 11).

    Denn die Vorschrift des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft nur an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder hierzu verpflichtet wurde (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9).

    aa) In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB (vgl. Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 1361b BGB Rn. 76; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361b BGB Rn. 31; auch BGH, FamRZ 2014, 460 zum lebenslangen dinglichen Wohnrecht und BGH, FamRZ 2017, 693 zum Miteigentum).

  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten (vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438).

    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).

  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder er gerichtlich verpflichtet wurde, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461 m.w.Nw.; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; Götz/Bruder-müller, a.a.O. Rn. 274; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b BGB Rn. 43).

    Die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensieren, zumal der verbleibende Ehegatte die Ehewohnung nunmehr allein nutzen kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461; 2006, 930).

    Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 460) nichts anderes herleiten.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

    Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Mitbesitzes an der Wohnung und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile im Einzelfall nach Billigkeit kompensieren und kommt im Regelfall nur bei einer dinglichen Berechtigung oder Mitberechtigung des anspruchsstellenden Ehegatten in Betracht (BGH FamRZ 2006, 930; FamRZ 2014, 460; FamRZ 2017, 693).

    Zwar hat in Bezug auf den Ehegattenunterhalt eine Unterhaltsregelung gegenüber der Nutzungsvergütung grundsätzlich den Vorrang (BGH, FamRZ 2014, 460).

    Der Umstand, dass neben dem einen Ehegatten auch Kinder die Ehewohnung nutzten, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte keinen Kindesunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder leistet (vgl. BGH, FamRZ 2014, 460; OLG Rostock, FamRZ 2017, 433; OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1227).

    Die Regelung findet auch Anwendung, wenn es um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht (BGH NJW 2014, 462) und erfasst auch den Fall, dass der Antragsgegner nach Änderung der Nutzungsverhältnisse selbst einen Widerantrag stellt (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG; N. Schneider NZFam 2015, 551, 552).

  • AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15

    Eheliche Wohnung - Entrichtung einer Nutzungsentschädigung während des

    Für die Dauer des Getrenntlebens richtet sich dieser Anspruch auch bei gemeinsamem Eigentum ausschließlich nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB als lex specialis zu § 745 BGB (der erst ab Rechtskraft der Scheidung greift, BGH, FamRZ 2014, 460 unter Aufgabe bzw. Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene alleine diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (BGH FamRZ 2014, 460).

    Zum Teil sind sie veraltet, weil sie vor der Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 460) zum Verhältnis von § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB zu § 745 BGB ergangen sind und/oder Entscheidungen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung betreffen, für die im Verhältnis der Miteigentümer § 745 BGB mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen zum Tragen kommt.

    Dass es neben dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei der hier einschlägigen Regelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB weiterer Voraussetzungen bedarf im Sinne von "Zahlung oder Auszug", ist auch der Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 460) nicht zu entnehmen.

  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 7 UF 53/19
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2013 (FamRZ 2014, 460 ) befasst sich allein mit der Bemessung der Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 S. 2 BGB und den dabei zu berücksichtigenden Billigkeitskriterien.

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals festgehalten, dass eine Nutzungsentschädigung nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Wohnvorteil bereits anderweitig familienrechtlich ausgeglichen wurde, insbesondere wenn er bei der Bemessung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurde (BGH FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

  • OLG Bamberg, 22.09.2014 - 2 UF 8/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Konzepts zur Gewichtsreduzierung

    Der Umstand, dass der Antragsteller die Wohnung freiwillig verlassen hat, ist unbeachtlich ( BGB NJW 2014, 462; Simon, die Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 BGB , NZFam 2014, 438).

    Dies ist für einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich im Rahmen der Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB für die Zeit des Getrenntlebens maßgeblich zu beachten (vgl. BGH NJW 2014, 462).

    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Bemessung der Höhe der Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei der Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. Nur BGH NJW 2014, 462).

  • OLG Koblenz, 15.05.2014 - 7 UF 833/13

    Ehesache: Nutzungsentschädigungsanspruch des einen Ehegatten bei Überlassung der

    § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB geht als familienrechtlicher Anspruch dem Anspruch aus Gemeinschaftsrecht nach § 745 Abs. 2 BGB vor (BGH, FamRZ 2014, 460, 461).
  • OLG Stuttgart, 13.07.2023 - 18 UF 97/22

    Nutzungsvergütung für gemeinsame Immobilie während der Trennungszeit

  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 1 WF 5/18

    Verfahrenswert für Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2

  • OLG Koblenz, 11.03.2015 - 13 UF 735/14

    Unterhalt des volljährigen Kindes: Unterhaltsberechnung für ein im Hausanwesen

  • OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 5 WF 114/20

    Streitwert für Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361b Abs. 3 BGB

  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

  • OLG Frankfurt, 12.04.2018 - 2 WF 60/18

    Verfahrenswert für allein auf Nutzungsvergütung gerichtetes Verfahren

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