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   BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14   

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BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14 (https://dejure.org/2014,43709)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - 4 StR 457/14 (https://dejure.org/2014,43709)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14 (https://dejure.org/2014,43709)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 1 S 1 JGG, § 18 Abs 1 S 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 176 Abs 1 StGB
    Verhängung von Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Durchführung von Geschlechtsverkehr unter Ausnutzung kindlicher Schwärmerei; Strafrahmen

  • IWW

    § 176 Abs. 1 StGB, § 17 Abs. 2 JGG, § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG beim sexuellen Missbrauch von Kindern

  • rewis.io

    Verhängung von Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Durchführung von Geschlechtsverkehr unter Ausnutzung kindlicher Schwärmerei; Strafrahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG beim sexuellen Missbrauch von Kindern

  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2 ; StGB § 176 Abs. 1
    Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG beim sexuellen Missbrauch von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 102
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 14.10.1998 - 3 StR 419/98

    Voraussetzung für Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet;

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 3 StR 419/98).
  • BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (konkludente Drohung); Verhängung einer

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    Dabei ist der Begriff "Schwere der Schuld" nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, sodass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450 mwN).
  • BGH, 27.10.2009 - 3 StR 404/09

    Angemessene Rechtsfolge (Jugendstrafe; Zurückhaltung des Revisionsgerichts;

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall: Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, über den der 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (2 StR 189/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6) zu entscheiden hatte, da im dortigen Fall im Rahmen einer vergleichbaren Beziehungslage stets einvernehmlicher - und geschützter - Geschlechtsverkehr stattfand, weshalb die Bejahung der Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete.
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5), begründen regelmäßig die Schwere der Schuld.

    Bedeutung entfaltet auch, ob die Tatbegehung mit der Verwirklichung weiterer Straftatbestände einhergeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103).

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102).

    Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN).

    Gleiches gilt für gravierende Sexualdelikte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33).

  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Schweres Tatunrecht ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG (Laue, NStZ 2016, 102 f.; derselbe in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 17 JGG Rn. 25).

    Allerdings gilt dies nur bei besonders schweren Straftaten (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe; BGH NStZ 2016, 102, Rn. 8 bei juris).

    Selbst in Fällen, in denen dem äußeren Unrechtsgehalt einer Sexualtat eigenständige Bedeutung beigemessen wurde, beruhte die Billigung einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe mitunter trotzdem zugleich auf Erwägungen zur persönlichen Vorwerfbarkeit des Unrechts (vgl. z.B. BGH NStZ 2016, 102, Rn. 10 bei juris).

  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Bei der Frage, was eine "besonders schwere Straftat" ausmacht, die die Bejahung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG rechtfertigen kann, ist zudem zu beachten, dass die Qualität einer solchen Tat weder derjenigen von "Kapitaldelikten" vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN) noch derjenigen entspricht, die das Gesetz für bestimmte "besonders schwere" Qualifikationstatbestände (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder "besonders schwere" Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) vorsieht.
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld vor allem dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), aber auch bei anderen besonders schweren Straftaten (vgl. BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).

  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche oder - hier - heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (dazu: BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).
  • BGH, 21.12.2017 - 4 StR 461/17

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung am maßgeblichen Erziehungszweck);

    Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103).
  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder wegen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102).

    Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 m. w. N.).

  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 56/23

    Betreuung und Aufsicht durch die Jugendgerichtshilfe

    Das gilt - worauf die Revision zutreffend hinweist - unter anderem regelmäßig für gravierende Sexualdelikte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33).
  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

  • OLG Zweibrücken, 24.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 44/21

    Jugendstrafe: Verhängung wegen Schwere der Schuld

  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

  • LG Neuruppin, 01.12.2022 - 12 Qs 17/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Jugendlicher. mindere Intelligenz

  • LG Duisburg, 22.03.2016 - 33 KLs 11/15
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