Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48247
BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,48247)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,48247)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,48247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StGB aF; § 73a Satz 1 StGB aF
    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern und Anschaffung von Vermögensgegenständen mit dem entsprechenden Geldbetrag)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines höheren Verfallsbetrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Wertersatzverfall in sog. Verschiebungsfällen

  • rewis.io

    Wertersatzverfall bei Steuerhinterziehungen: Anschaffung von Vermögensgegenständen mit den ersparten Aufwendungen; Verschiebungsfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung eines höheren Verfallsbetrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Wertersatzverfall in sog. Verschiebungsfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die durch Steuerhinterziehungen ersparten Aufwendungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe der Verfallsanordnung bei einer Steuerhinterziehung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Höhe der Verfallsanordnung bei einer Steuerhinterziehung

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Anschaffungen aus durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind keine Surrogate des Erlangten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 867
  • NStZ 2019, 465
  • StV 2019, 737 (Ls.)
  • NZG 2019, 427
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile - den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz - unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN).

    Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten - unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar - aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Recht).

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist - wie das Landgericht gestützt auf einen Beschluss des Kammergerichts zur Teilaufhebung eines dinglichen Arrests im vorliegenden Verfahren (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat - die Bestimmung des "erlangten Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen bezogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls.

    Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligten verschoben (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15).

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, "aus der Tat' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.).

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17).

    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17).

    Mittelbar - durch die Verwertung der Tatbeute - erlangte Vermögenszuwächse können nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Unmittelbar durch die Steuerhinterziehungen erlangt sind vorliegend ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470 und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Dieses besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert "brutto', also ohne gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 84 f. Rn. 18).
  • OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13

    Verfall des Wertersatzes: Anordnung gegen einen Drittbegünstigten

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, "aus der Tat' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
    Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 613/14

    Steuerhehlerei; Verfall (Erlangtes bei Steuerhehlerei)

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Nach der Systematik der §§ 73 ff. StGB und dem ihr zugrundeliegenden Bruttoprinzip unterliegt nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was durch die Tat erlangt wurde, ohne gewinnmindernde Abzüge der Einziehung (BGH, Urteile vom 11.07.2019 - 1 StR 620/18, juris Rn. 18; vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19, juris Rn. 21).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Auch nach der Rechtsprechung zum Wertersatzverfall nach § 73a StGB aF waren ersparte Aufwendungen ?nichtgegenständliche Vorteile? (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 29 Rn. 18 f.).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Dieser Vermögensvorteil kann sich zwar bei ausreichender Liquidität des Steuerstraftäters oder des Unternehmens, für welches er handelt, gegebenenfalls in einem erhöhten Bankguthaben niederschlagen; da die Abschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB aber an das durch die Steuerverkürzung Erlangte und damit an der Steuerersparnis ansetzt, nicht aber am Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB, kommt es darauf, wie die Ersparnis realisiert wird, für die Bestimmung des Abschöpfungsgegenstands nicht an (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB aF BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 f.).

    Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 Rn. 57 (insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 21, jeweils zu §§ 73 ff. StGB aF; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Der Umfang des "erlangten Etwas' im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF ist nach dem "Bruttoprinzip' zu bemessen, d.h., dass grundsätzlich alles, was der Täter durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 61; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 25).

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Auch auf Basis dieser Norm wurde ein "Erlangen durch die Tat" dann bejaht, wenn der Täter nicht das durch ihn original Erlangte, sondern dessen Wertersatz an den Dritten verschob (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235-249, Rn. 45).

    Erforderlich ist hiernach ein Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass das Verschobene spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entspricht, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17; juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03).

    Ersparnisse haben einen Vermögenswert; dieser Wert kann genauso wie anders begründete Werte weitergereicht werden (so auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Denn wenn an die Verschiebung von Wertersatz für ersparte Aufwendungen angeknüpft wird, kommt es nicht auf die Übertragbarkeit der ersparten Aufwendungen, sondern auf die Übertragbarkeit des Gegenstandes an, der den jeweiligen Wertersatz verkörpert (wie hier im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 506/21, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, juris, Rn. 19; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94Rn. 57 m.w.N.; vgl. Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 73, Rn. 20).

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Erlangtes auf Ebene der Einkommensteuer Zudem erstreckt sich die Einziehung auch auf die ersparten Aufwendungen für die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 18).

    Erlangtes auf Ebene der Einkommensteuer Zudem erstreckt sich auch für den Angeklagten L die Einziehung auf die ersparten Aufwendungen für die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 18).

    Einziehung aufgrund der Taten nach § 266a a) Gegenstand der Einziehung Die Einziehung erstreckt sich ferner auf die ersparten Aufwendungen durch die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Sozialabgaben in der festgestellten Höhe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 18).

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Der Umfang des "erlangten Etwas' im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach dem "Bruttoprinzip' zu bemessen, d.h. dass grundsätzlich alles, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 61, BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 25).

    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

    Für den Fall, dass das "Erlangte" in einer Steuerersparnis oder in einer Ersparnis von Gesamtsozialversicherungsbeträgen besteht und an Dritte "weitergereicht" worden sein soll, vertrat der Bundesgerichtshof für die bis zum 30.06.2017 geltende Rechtslage für "Verschiebungsfälle" folgende Auffassung: Zunächst unterwarf er dieses grundsätzlich dem Verfall von Wertersatz nach § 73a Satz 1 StGB a. F. mit der Begründung, ersparte Aufwendungen verbrauchten sich als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17).

    In diesen Fällen musste sich aber aufgrund weiterer Umstände - etwas durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse feststellen lassen, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 36/17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19

    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19

    Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauch- und Warensteuern (ersparte Steuer

  • LG Münster, 21.10.2022 - 7 KLs 4/22
  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

  • BGH, 19.05.2022 - 1 StR 405/21

    Einziehung von ersparten Aufwendungen

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2024 - 18 KLs 505 Js 1651/21

    (Einziehungs-) Beteiligung einer GmbH nach Insolvenzeröffnung

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 271/19

    Einziehung (ersparte Steuer als erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 506/21

    Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten

  • LG Hamburg, 18.09.2020 - 618 KLs 1/20

    Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des

  • LG Hamburg, 13.01.2020 - 720 Ns 1/19

    Einziehung des Wertersatzes: Erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht