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BGH, 18.12.2018 - 4 StR 240/18 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 30a Abs. 1 BtMG
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen: Grundsätze der Bewertungeinheit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Annahme einer Bewertungseinheit beim Betäubungsmittelhandel
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 265
Betätigungen des Vertriebs und des Erwerbs von Betäubungsmitteln als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens nach den Grundsätzen der Bewertungeinheit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 07.02.2018 - 36 KLs 46/17
- BGH, 18.12.2018 - 4 StR 240/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 115
- StV 2019, 339 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.08.2022 - 1 StR 142/22
Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung im Urteil)
Danach wäre nach dem Grundsatz der Bewertungseinheit jedoch nur von einer Tat des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge auszugehen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18 Rn. 3; jeweils mwN). - BGH, 23.05.2019 - 4 StR 417/18
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Grundsätze der Bewertungseinheit); …
Nach den Grundsätzen der Bewertungeinheit sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18, NStZ-RR 2019, 115; vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279). - BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …
aa) Sie hat zunächst übersehen, dass sich die Ausführungshandlungen in den Fällen II. 19 und II. 23 bzw. II. 21 und II. 23 der Urteilsgründe, bezogen auf die am 6. bzw. 18. März 2018 erworbenen 500 ml Amphetaminöl, jeweils als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Taterfolges darstellen; bereits dies verbindet die Tathandlungen für die jeweilige Handelsmenge zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne (st. Rspr.;… vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 6 StR 49/20, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18, juris Rn. 3, jeweils mwN;… vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 50). - BGH, 19.03.2019 - 5 StR 119/19
Ausnehmen von der Verfolgung aus prozessökonomischen Gründen
Den verbleibenden Tenor hat der Senat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, im Schuldspruch hinsichtlich des Waffendelikts und dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte nicht zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe', sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; zudem bedarf es der Bezeichnung des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln als "unerlaubt' im Tenor nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18; Urteil vom 7. November 2018 - 5 StR 237/18).