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   BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19   

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https://dejure.org/2019,48874
BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19 (https://dejure.org/2019,48874)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2019 - 2 StR 512/19 (https://dejure.org/2019,48874)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19 (https://dejure.org/2019,48874)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 50 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 21 StGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB, § 21, § 23 Abs. 2, 46, 49 StGB, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 49 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 55 StGB

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Verbots der Doppelverwertung nur für die Strafrahmenbestimmung; Annahme eines minder schweren Falls der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Umfang des Doppelverwertungsverbotes bei Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltung des Verbots der Doppelverwertung nur für die Strafrahmenbestimmung; Annahme eines minder schweren Falls der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Umfang des Doppelverwertungsverbotes bei Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Zusammentreffen von Milderungsgründen, Auswahl des konkreten Strafrahmens

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Strafmilderungsgrund verbraucht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 204
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 50 Rn. 13, 14; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17).

    Hingegen ist die Tatsache, dass der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung in engerem Sinne strafmildernd (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92 Rn. 6).

  • BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87

    Milderungsgründe - Doppelverwertung

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund "als solcher' dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87; Senat, Urteil vom 6. September 1989 - 2 StR 353/89, NJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, dass ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich klargestellt, dass das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt.
  • BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit); Totschlag (besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht, weil - wie die Strafkammer meint - der gesetzlich vorgesehene Milderungsgrund bereits "verbraucht' sei, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2003 - 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200, 201; Sobota, HRRS 2015, 339 jeweils mwN).
  • BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89

    Doppelverwertung bei Versuchsmilderung

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund "als solcher' dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87; Senat, Urteil vom 6. September 1989 - 2 StR 353/89, NJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, dass ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich klargestellt, dass das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt.
  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 315/16

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Er wird dabei gegebenenfalls das verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben, das zur Folge hat, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB etwa erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 mwN; vom 14. September 2016 - 5 StR 315/16).
  • BGH, 11.08.1987 - 3 StR 341/87

    Erfordernis des Anstellens einer Gesamtwürdigung für die Frage der Anwendung des

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    b) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe können auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände - etwa verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich ist, zwei unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, StV 1988, 385; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 50 Rn. 15).
  • BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15

    Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Strafrahmenwahl

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15; Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO § 50 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 452/13

    Strafzumessung bei Zusammentreffen von Milderungsgründen (Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 50 Rn. 13, 14; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17).
  • BGH, 03.05.1966 - 5 StR 173/66

    Annahme mildernder Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15; Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO § 50 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19
    Er wird dabei gegebenenfalls das verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben, das zur Folge hat, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB etwa erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 mwN; vom 14. September 2016 - 5 StR 315/16).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 58/20

    Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten -

    Einfache Milderungsgründe in diesem Sinne können auch Modalitäten sein, die mit einem vertypten Milderungsgrund verbunden sind oder sich aus ihm ergeben (BGH, Beschluss vom 27.07.1987 - 3 StR 308/87 = NStZ 1987, 504 = BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3; BGH, Urt. v. 19.06.1987 - 2 StR 226/87 = BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 2; vgl. jüngst auch BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 2 StR 512/19 = NStZ-RR 2020, 204; Schneider in Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 50 Rn. 4).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23

    Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich

    b) Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, juris Rn. 5 f.; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, BeckRS 2014, 4124; vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 308/23

    Schwerer sexueller Missbrauch durch Beischlaf eines Vaters mit der achtjährigen

    Hierfür herangezogene mildernde Umstände hätten (allein) dann und lediglich in den Altfällen nur noch mit geringerem Gewicht in die konkrete Strafzumessung einfließen dürfen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris).
  • KG, 02.08.2021 - 121 Ss 81/21

    Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen;

    a) Das Amtsgericht ist von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung "gemäß § 177 Abs. 6 StGB" (gemeint ist offensichtlich § 177 Abs. 9 StGB) ausgegangen, "weil mit § 21 StGB sowie §§ 22, 23 StGB zwei vertypte Milderungsgründe vorlagen." Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen sowohl Strafrahmenverschiebungen gemäß § 49 Abs. 1 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich sind, unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87 -, juris).

    Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15 -, juris; BGH vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81 -, juris).

    Die Urteilsgründe müssen aber belegen, dass das Gericht die unterschiedlichen Möglichkeiten erkannt und geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN).

  • BGH, 13.04.2023 - 4 StR 429/22

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Körperverletzungsvorsatz); Mord (Versuch:

    Hierbei kommt aber nicht mehr der vertypte Milderungsgrund als solcher, also das der Strafrahmenverschiebung zugrundeliegende abstraktrechtliche Wertungsergebnis, sondern allein das konkrete Ausmaß und Gewicht der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 5. Aufl., § 49 Rn. 19).
  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 488/22

    Strafzumessung (mehrere Strafrahmen: Gesamtabwägung)

    Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 4).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da sich das Landgericht bei der Strafzumessung, namentlich mit Blick auf das verringerte Gewicht der Strafmilderungsgründe (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris, jeweils mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 50 Rn. 13), ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falles oder andersherum der Strafrahmen des minder schweren Falles günstiger als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2019, 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; Beschluss vom 17.10.2017, 3 StR 423/17, Rn. 5 bei juris, sowie Beschlüsse vom 11.08.1987, 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 4; vom 01.03.2001, 4 StR 36/01, Rn. 5 bei juris; vom 17.06.2010, 5 StR 206/10, NStZ-RR 2010, 305, Fischer, StGB, 68. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 24.08.2021 - 2 OLG 4 Ss 68/21
    Diese Entscheidung oblag vielmehr ihrem pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19 juris).
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