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   BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19   

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https://dejure.org/2020,46910
BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,46910)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2020 - V ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,46910)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,46910)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 2 WEG, § 287 ZPO, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 561 ZPO, § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB, § 836 BGB

  • Wolters Kluwer

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Versicherungsfall wegen eines Wasserschadens; Keine Haftung des vermietenden Eigentümers als Zustandsstörer bei Verursachung des Schadens allein durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des ...

  • rewis.io

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Wasserschäden durch den Bruch einer Kaltwasserleitung: Voraussetzungen für eine Haftung eines vermietenden Sondereigentümers als Zustandsstörer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rohrbruch im Sondereigentum - Wer haftet für den Schaden eines Miteigentümers? - §§ 5 WEG; 836 BGB, 906 BGB analog, 86 VVG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 analog, § 1004 Abs. 1
    Keine Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei wenigstens fahrlässiger Handlung des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (analog) § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1
    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Versicherungsfall wegen eines Wasserschadens; Keine Haftung des vermietenden Eigentümers als Zustandsstörer bei Verursachung des Schadens allein durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter verursacht Schaden beim Nachbarn: Haftet der Vermieter als Eigentümer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Wasserschaden in der WEG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wasserschaden in der Wohnanlage - Haftet auch der Eigentümer einer vermieteten Teileigentumseinheit für den Schaden mit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des vermietenden Eigentümers als Zustandsstörer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Sondereigentümers für Schäden an anderem Sondereigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Wohnungseigentümers für Schaden beim Nachbarn?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers für Wasserschaden des Nachbarn? (IMR 2021, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 610
  • NZM 2021, 567
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und die Haftung gemäß § 2 HPflG schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 107 ff.).

    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.) oder ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Denn nur dann kann ein primärer Abwehranspruch (auch) gegen den Eigentümer bestanden haben, der nicht durchgesetzt werden konnte und dessen Kompensation der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dient (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103).

    Sachgründe dafür, die Verantwortung ihm als dem Eigentümer aufzuerlegen, ließen sich dann zunächst aus dem Rechtsgedanken des § 836 BGB ableiten, weil ein Leitungs- oder Rohrbruch als "Ablösung von Teilen" eines mit dem Grundstück verbundenen Werks im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst werden auch Störungen durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7).

    b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter zugrunde, dass der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 12 ff.).

    Wäre die zu dem Zahnarztstuhl führende Leitung von der Mieterin angebracht worden, hätte von vornherein nur diese gehaftet (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 8).

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    a) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 5 mwN).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 7 f. mwN).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.) oder ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Weiter nimmt es in den Blick, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausscheidet, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.) oder ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).
  • BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13

    Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Inhaber einer Anlage im Sinne von § 2 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 490/13, BGHZ 202, 217 Rn. 9).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Bei üblicher Vertragsgestaltung haftet daher nicht der Vermieter, sondern der Mieter; nur ausnahmsweise kann sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergeben, dass der Vermieter Inhaber der Anlage ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 234 f.; Kayser in Filthaut/Piontek/Kayser, HPflG, 10. Aufl., § 2 Rn. 46 f.; Staudinger/Herrler, BGB [2017], § 2 HPflG Rn. 15).
  • BGH, 14.03.1985 - I ZR 168/82

    Abtretung des Ersatzanspruchs des Absenders aus der Transportversicherung

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung, wie sie hier abgeschlossen worden ist, geht der dem Versicherten zustehende Ersatzanspruch gegen einen Dritten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung über (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1985 - I ZR 168/82, VersR 1985, 753; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 21 mwN); auf die zusätzlich durch den Versicherten erklärte Abtretung kommt es daher - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht an.
  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Auszug aus BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
    Sind die Verursachungsanteile von Eigentümer und Mieter nicht, auch nicht unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar, kann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend angewendet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111 ff. mwN).
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 259/81

    Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel;

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück eine Einwirkung auf das benachbarte Grundstück ausgeht, diese Einwirkung rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19 - NJW-RR 2021, 610; BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 - NJW 2018, 1542; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - NJW 2018, 1010; BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377; BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 - NJW 1999, 3633; BGH, Urteil vom 02. März 1984 - V ZR 54/83 - NJW 1984, 2207; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 - zitiert nach juris).
  • BGH, 18.12.2020 - V ZR 194/19

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem

    In der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Abtretungserklärung ihres Vaters vom 6. Dezember 2012 als Inhaberin der zugesprochenen Ansprüche ansieht und annimmt, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche - anders als diejenigen in dem Parallelverfahren V ZR 193/19 - nicht an die Gebäudeversicherung abgetreten worden sind.

    Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19, z.V.b.).

  • VG Minden, 02.11.2021 - 1 K 1993/19
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 193/19), das in einem völlig anderen sachlichen und rechtlichen Kontext (z.B. Ausgleichsansprüche des Nachbarn aus § 906 Abs. 2 BGB) steht.
  • OLG Schleswig, 30.03.2023 - 10 U 33/23

    Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

    Ein solcher Anspruch kommt auch dann in Betracht, wenn die Nutzung von Sondereigentum durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von anderem Sondereigentum ausgehen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 9 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 8; Grüneberg/Herrler, 82. Aufl. 2023, § 906 BGB Rn. 4; Grüneberg/Wicke, 82. Aufl. 2023, § 13 WEG Rn. 4).
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