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   BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91   

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https://dejure.org/1993,1530
BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91 (https://dejure.org/1993,1530)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1993 - KVR 32/91 (https://dejure.org/1993,1530)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - KVR 32/91 (https://dejure.org/1993,1530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbundene Unternehmen - Zurechnungsklausel - Schwellenwert - Anteilserwerb - Anteilsübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GWB § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 1
    Zurechnungsklausel bei Anteilsübertragung innerhalb verbundener Unternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 137
  • NJW 1993, 2114
  • ZIP 1993, 858
  • MDR 1993, 1074
  • GRUR 1993, 587
  • WM 1993, 867
  • BB 1993, 879
  • DB 1993, 1082
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.1966 - II ZR 41/65

    Vertreterklausel in der Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91
    Die Anwendung von Gesellschaftsrecht innerhalb der Gruppe würde voraussetzen, daß die Mitglieder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten übereinstimmend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben (vgl. BGHZ 46, 291, 295).
  • BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68

    Änderung und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages - Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91
    Im Schrifttum wird der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen nichts vereinbart ist, entweder das Abstimmungsprinzip der jeweiligen Gesellschaft gilt (vgl. Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, S. 393; ähnlich, allerdings ohne auf das Problem näher einzugehen, BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 131/68, WM 1973, 990, 991 unter 2 c; ferner für den Fall der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH durch einen Gesellschafterstamm, BGH, Urt. v. 25. September 1989 - II ZR 304/88, WM 1989, 1809) oder § 745 Abs. 1 BGB wegen der Zusammenfassung mehrerer Anteile zu einer Gruppe auf dieses gemeinschaftsähnliche Verhältnis entsprechend anzuwenden ist (vgl. Karsten Schmidt, ZHR 146 (1982), S. 525, 545, 549; Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 163 Rdn. 17).
  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 304/88

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, der den Geschäftsführer abberuft -

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91
    Im Schrifttum wird der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen nichts vereinbart ist, entweder das Abstimmungsprinzip der jeweiligen Gesellschaft gilt (vgl. Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, S. 393; ähnlich, allerdings ohne auf das Problem näher einzugehen, BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 131/68, WM 1973, 990, 991 unter 2 c; ferner für den Fall der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH durch einen Gesellschafterstamm, BGH, Urt. v. 25. September 1989 - II ZR 304/88, WM 1989, 1809) oder § 745 Abs. 1 BGB wegen der Zusammenfassung mehrerer Anteile zu einer Gruppe auf dieses gemeinschaftsähnliche Verhältnis entsprechend anzuwenden ist (vgl. Karsten Schmidt, ZHR 146 (1982), S. 525, 545, 549; Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 163 Rdn. 17).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91
    Denn ein beherrschender Einfluß im Sinne von § 17 AktG muß gesellschaftsrechtlich bedingt oder vermittelt sein; nicht gesellschaftsrechtliche Einflüsse können allenfalls in Verbindung mit der Ausübung von Beteiligungsrechten, nicht jedoch losgelöst von diesen, also allein einen beherrschenden Einfluß im Sinne von § 17 AktG begründen (vgl. BGHZ 90 381, 395; Ulmer, ZGR 1978, 457 ff; derselbe in Staub, HGB, 4. Aufl., Anh. § 105 Rdn. 25; Karsten Schmidt, ZGR 1980, 277, 284 f; Koppensteiner, Festschrift für Stimpel, S. 811 ff; derselbe in KK z. AktG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 50; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., Anh. § 105 Rdn. 9).
  • BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97

    Verkauf der "Pirmasenser Zeitung" gescheitert - BGH bestätigt

    Der vorliegende Fall stellt sich - ebenso wie die vom Senat mit Beschluß vom 19. Januar 1993 entschiedene Sache WAZ/IKZ (BGHZ 121, 137, 146 ff. - Zurechnungsklausel) - in der Weise dar, daß die einheitliche Leitung nicht durch eigens geschaffene gemeinschaftliche Leitungsorgane, sondern von der Konzernspitze ausgeübt wird (vgl. Lutter/Drygala, ZGR 1995, 557, 558 m.w.N.), im Streitfall also von der Person oder den Personen, die in der Rheinpfalz/Medien-Union-Gruppe die wettbewerbsbezogenen Unternehmensentscheidungen treffen und nach Entscheidungskompetenz und tatsächlicher Ausübung dort die Leitung innehaben.

    Ist eine derartige Absprache nicht festzustellen, kommt ein faktischer Gleichordnungskonzern dann in Betracht, wenn die Begründung einer einheitlichen Leitung der nicht abhängigen Unternehmen aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen, einheitlicher Zielvorgaben und eines gleichgerichteten Verhaltens der Konzerngesellschaften, geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 121, 137, 146 f. - Zurechnungsklausel, m.w.N.; Hüffer aaO § 18 Rdn. 13 u. 20; Brandes in Festschrift Odersky, 1996, S. 945, 952; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, § 18 AktG Rdn. 23; Lutter/Drygala aaO).

    Auch wenn - wie der Senat im Fall "WAZ/IKZ" ausgeführt hat (BGHZ 121, 137, 144 f. - Zurechnungsklausel) - die Familienzugehörigkeit der Gesellschafter einer Gesellschaft nicht ausreicht, um von einer Beherrschung durch eine andere Gesellschaft auszugehen, an der andere Mitglieder derselben Familien beteiligt sind, stellt die Übereinstimmung der Aufteilung auf die fünf Familien ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß sich die neu gegründete Gesellschaft von vornherein in den Konzernverbund einfügen wird.

    Anders als im Falle "WAZ/IKZ" bedürfte es für spätere Maßnahmen auch keiner Kooperationsvereinbarungen, die dort einen Hinweis auf die Verfolgung gleichgerichteter Interessen darstellten (vgl. BGHZ 121, 137, 141, 147 f. - Zurechnungsklausel).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 3257/13

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS

    Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Einwirkungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sind (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83 - in juris, Rn. 33; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 32/91 - in juris, Rn. 38; BGH - Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10 - in juris, Rn. 16; Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 17 Rn. 6; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 17 Rn. 8).

    Nicht gesellschaftsrechtliche Einflüsse können allenfalls in Verbindung mit der Ausübung von Beteiligungsrechten, nicht jedoch losgelöst von diesen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 AktG begründen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 32/91 - in juris, Rn. 38 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs

    Rein tatsächliche, ausschließlich durch Kreditbeziehungen begründete Abhängigkeiten vermögen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG nicht zu begründen, da dieser nach allgemeiner Ansicht gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss (vgl. BGHZ 90, 381, 395; 121, 137, 145; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; Emmerich in Emmerich/Habersack a.a.O., § 17, Rdnr. 13; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 8; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., § 17, Rdnr. 50).
  • BGH, 15.07.1997 - KVR 33/96

    BGH bestätigt Untersagungsverfügungen des Bundeskartellamts - Beteiligung von RWE

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich daher fusionskontrollrechtlich um einen Anteilserwerb an einem durch RWE Energie auf der einen und den Aggertalgemeinden auf der anderen Seite gemeinsam gegründeten Unternehmen (vgl. BGHZ 121, 137, 152 f. - Zurechnungsklausel; zum stufenweisen Anteilserwerb BGH, Beschl. v. 19.4.1983 - KVR 1/82, WuW/E 2013, 2014 - VEW-Gelsenwasser; Harms in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 24 Rdn. 64; Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle, 2. Aufl., § 24 GWB Rdn. 17 u. 36).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

    Entscheidend für die Feststellung eines beherrschenden Einflusses ist nicht, wer rechtlich nach außen für ein Unternehmen handeln, sondern wer die Geschäftsführung des Unternehmens bestimmen kann (vgl. Schall in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 17 Rz. 9; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 17 Rz. 6; Vetter in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 17 Rz. 8; Bayer in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 17 Rz. 26; Windbichler in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 17 Rz. 11; sowie zum Kartellrecht BGHZ 121, 137 [juris Rz. 39]).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

    Anders als etwa § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GWB, der für den Begriff des Zusammenschlusses von der Rechtsstellung eines Aktionärs mit mehr als 25 % des stimmberechtigten Kapitals ausgeht und deshalb einen aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung vorzunehmenden Vergleich verlangt, ob dem Erwerber eine entsprechende Einflußmöglichkeit eingeräumt wurde (vgl. BGHZ 102, 180, 185 ff; 121, 137, 151 ff), läßt § 138 Abs. 2 InsO aus Gründen der Rechtsklarheit für eine entsprechende Wertung unter Einbeziehung aller gesellschaftsrechtlichen Befugnisse im Einzelfall keinen Raum.
  • BGH, 21.11.2000 - KVR 21/99

    WAZ-Erwerb von Anteilen an Iserlohner Zeitungsverlag erneut untersagt

    Diese Untersagungsverfügung ist bestandskräftig geworden (vgl. BGHZ 121, 137 - Zurechnungsklausel).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 13 B 530/18

    Erbringung gewerbsmäßiger Briefdienstleistungen; Marktbeherrschendes Unternehmen;

    vgl. BHG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 32/91 -, juris, Rn. 38.

    vgl. diese Frage ausdrücklich offen lassend, BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 32/91 -, juris, Rn. 39; BKartA, Beschluss vom 22. Januar 2015 - VK1-122/14 -, juris, Rn. 52 ff: zum Erfordernis bei der Auslegung jedenfalls Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101, 102 AEUV berücksichtigen; Paschke, a.a.O, § 36 GWB Rn. 95: es gelten die zu § 17 AktG entwickelten Grundsätze; Becker/Knebel/ Christiansen, Münchener Kommentar zum Kartellrecht, 2. Aufl. 2015, GWB § 36 Rn. 316: die Bezugnahme auf § 17 AktG hat die Funktion eines Ausgangspunktes; demgegenüber: Bechtold/Bosch, GWB (Kartellgesetz) 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 64: die aktienrechtlichen Grundsätze gelten, so wohl auch Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 36 Rn. 782; Kallfaß, in: Lange/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, § 36 GWB Rn.143: Die Übernahme des aktienrechtlichen Beherrschungsbegriffs ist gerechtfertigt, dies schließt eine speziell kartellrechtliche Betrachtung des Verbundbegriffs aber nicht aus, wenn eine konkrete wettbewerbliche Wertung notwendig und angebracht ist, Der Gesetzgeber hat es trotz zahlreicher Novellen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht als notwendig erachtet eine Änderung des Wortlauts des § 36 Abs. 2 GWB vorzunehmen.

  • OLG Frankfurt, 29.11.2001 - 6 U 130/00

    Gebrauch von Kennzeichen und Geschäftsbezeichnungen: Rechte einer ruhenden

    Entscheidend hierfür ist es, ob das herrschende Unternehmen über gesicherte rechtliche Möglichkeiten verfügt, dem abhängigen Unternehmen Konsequenzen für den Fall anzudrohen, dass es dem Willen des herrschenden Unternehmens nicht Folge leistet, so dass sich das abhängige Unternehmen letztlich dem Einfluss des herrschenden Unternehmens nicht zu entziehen vermag (Emmerich- Habersack, Aktienkonzernrecht, § 17 Rdn. 4; BGHZ 121, 137, 146).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/03

    Eingliederung einer Aktiengesellschaft; Gerichtliche Festsetzung einer

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Redaktioneller Hinweis

  • GfB Gesellschaft für Beteiligungsbesitz mbH & Co.KG/Zeitungsverlag Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung (IKZ) Wichelhoven Verlags-GmbH & Co.KG

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