Rechtsprechung
BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unterlassen der Bildung einer neuen Gesamtstrafe; Fehlende Feststellungen in einem Urteil; Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung eines Strafbefehls
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 b; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462 a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 55; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Kein Wegfall der Zäsurwirkung durch fehlerhaft gebildete nachträgliche Gesamtstrafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit …
Dieser Rechtsfehler zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b StPO auch im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). - BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06
Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)
Dabei kann er angesichts des geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (…vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). - BGH, 17.01.2006 - 4 StR 493/05
Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung eines Strafbefehls)
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 m.w.N.). - BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05
Gesamtstrafenbildung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (…vgl. dazu BGH aaO; BGH NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).