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   BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04   

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https://dejure.org/2005,8727
BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04 (https://dejure.org/2005,8727)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2005 - 4 StR 223/04 (https://dejure.org/2005,8727)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 (https://dejure.org/2005,8727)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Bildung einer neuen Gesamtstrafe; Fehlende Feststellungen in einem Urteil; Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung eines Strafbefehls

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 b; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462 a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 55; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Kein Wegfall der Zäsurwirkung durch fehlerhaft gebildete nachträgliche Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
    Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre, weil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer Gesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
    Als Zeitpunkt der früheren Verurteilung gilt dabei der Erlass des Strafbefehls (BGHSt 33, 230).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
    Die Prüfung, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Strafe in dieser Sache und der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu bilden ist, obliegt dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04; Senatsbeschluß aaO).
  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 394/03

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
    Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre, weil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer Gesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

    Dieser Rechtsfehler zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b StPO auch im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

    Dabei kann er angesichts des geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 493/05

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung eines Strafbefehls)

    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05

    Gesamtstrafenbildung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO

    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. dazu BGH aaO; BGH NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
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