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   BGH, 19.01.2006 - IX ZB 52/03   

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https://dejure.org/2006,8584
BGH, 19.01.2006 - IX ZB 52/03 (https://dejure.org/2006,8584)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - IX ZB 52/03 (https://dejure.org/2006,8584)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - IX ZB 52/03 (https://dejure.org/2006,8584)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts; Analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bei Unerfüllbarkeit einer gerichtlichen Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 34 Abs. 1; ; InsO § 305; ; InsO § 305 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 2; ; GmbHG § 35a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 7 § 305 Abs. 3
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherinsolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - IX ZB 52/03
    Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40, ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - IX ZB 52/03
    Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 195/03

    Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - IX ZB 52/03
    Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40, ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
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