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   BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10   

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https://dejure.org/2011,4577
BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10 (https://dejure.org/2011,4577)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10 (https://dejure.org/2011,4577)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 (https://dejure.org/2011,4577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG, § 1631b BGB
    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in einem Sorgerechts- und einem Unterbringungsverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 158; BGB § 1631b
    Vergütung eines Verfahrenspflegers: Keine Anrechnung bei Bestellung für ein Kind in parallelen Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanspruchung einer Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2, 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG) für zwei Verfahren bei Bestellung eines Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das ...

  • rewis.io

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in einem Sorgerechts- und einem Unterbringungsverfahren

  • rewis.io

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in einem Sorgerechts- und einem Unterbringungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanspruchung einer Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für zwei Verfahren bei Bestellung eines Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind sowie ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vergütung eines Verfahrensbeistandes in mehreren Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1451
  • MDR 2011, 323
  • FGPrax 2011, 79 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 467
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
    bb) Ferner hat der Senat für die Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die Bestellung mit dem Abschluss "des Verfahrens" endet (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In diesem Fall wäre ohnehin eine gesonderte Vergütung zu bewilligen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).

    Da es sich insoweit jeweils um Pauschalgebühren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit hatte, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).

    Dabei ist die mit der Einführung der Pauschalvergütung ermöglichte Mischkalkulation für den Verfahrensbeistand von erheblicher Bedeutung (s. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

    Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).

    Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.

    Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechenden Anrechnungsvorschriften nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG (so schon zum Fall parallel geführter Verfahren Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 8, 16).

  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).

    Zur Begründung führt der BGH an, ungeachtet der Problematik zusätzlicher fiskalischer Belastungen für die Bundesländer entspreche es dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG , minderjährigen Kindern einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, weshalb diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (ausführlich Beschlüsse vom 15.09.2010, a.a.O., Tz. 15 ff., 26 ff. bzw. vom 19.01.2011, a.a.O., Tz. 17 ff.).

    Damit ist der Verfahrensbeistand hier hinreichend in beiden Angelegenheiten tätig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10 Tz. 21 sowie v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10, Tz. 30 a.E.; Senatsbeschl. vom 20.05.2010 - 11 WF 570/10).

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 6 WF 241/13

    Erstattung von Dolmetscherkosten des Verfahrensbeistandes

    Da es sich um Pauschalgebühren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit hatte, nicht an (BGH FamRZ 2011, 467).

    Zwar ist bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen (BGH FamRZ 2011, 467).

    Zudem kann er in den Fällen, in denen sich das Verfahren bereits nach kurzer Verfahrensdauer erledigt, die volle Vergütung - selbst die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG - beanspruchen, sofern er nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, da allein die Aufgabenübertragung nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG den Anspruch auf die erhöhte Pauschale begründet (BGH FamRZ 2011, 467).

  • OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11

    Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Ver-fahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

  • OLG Naumburg, 17.09.2014 - 8 WF 203/14

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Zwei selbstständige Verfahren mit

    Ferner hat der BGH für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (FamRZ 2011, 467; FamRZ 2011, 199).
  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

    cc) Was die Anforderungen an gerichtliche Überlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes anbelangt, ist nicht zuletzt auch die Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer entsprechenden Vergütung zu berücksichtigen: Eine solche fällt bereits an, wenn der Beistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, wobei der BGH in großzügiger Weise auf den Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Mischkalkulation bzw. darauf abstellt, für den Verfahrensbeistand müsse eine "auskömmliche Vergütung" sichergestellt werden und fiskalische Belange hätten nach dem Zweck von § 158 FamFG hinter der Bedeutung eines effektiven Verfahrensbeistandes zurückzutreten (vgl. näher etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/12, = FamRZ 14, 373; BGH, Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 12, 3100; Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 11, 1451; Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 11, 455; Leitsatzbeschluss des Senats vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
  • OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands des minderjährigen Kindes: Bestellung für

    Im Hinblick darauf hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in zwei Beschlüssen vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199) und 19.01.2011 - XII ZB 486/10 (NJW 2011, 1451 = FamRZ 2011, 467) für Verfahrensbeistände, die im Hauptsacheverfahren einerseits und im Eilverfahren andererseits bzw. in einem Sorgerechtsverfahren und parallel dazu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für ein minderjähriges Kind bestellt worden waren, jeweils einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütungspauschale bejaht, wobei eine Anrechnung nicht stattfinden soll.
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