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   BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20   

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https://dejure.org/2021,3178
BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20 (https://dejure.org/2021,3178)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2021 - 5 StR 291/20 (https://dejure.org/2021,3178)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20 (https://dejure.org/2021,3178)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Tatertrags im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB bei Diebstahl von Edelmetall

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Einziehung des Verkaufserlöses nach Veräußerung der Diebesbeute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Bestimmung des Tatertrags im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB bei Diebstahl von Edelmetall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20
    Für eine selbständige Einziehung des Wertes dieser Taterträge nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt es aber jedenfalls an der Verfahrensvoraussetzung eines entsprechenden staatsanwaltlichen Antrags nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271, 272).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20
    Für die Wertbestimmung wäre in zeitlicher Hinsicht auf den jeweiligen Verkaufszeitpunkt abzustellen gewesen, da die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung in diesem Zeitpunkt eingetreten sind (vgl. zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17 Rn. 27 f., NJW 2018, 3325, 3327).
  • BGH, 03.07.2018 - 2 StR 117/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (keine Einziehung des Wertes eines

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20
    Hinzu kommt, dass eine wie die hier inmitten stehende Einziehung des Wertes von Veräußerungssurrogaten generell unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 130/19

    Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Zufluss eines Vermögenswertes

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20
    Zwar hat das Landgericht bei der Bestimmung des Tatertrags im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, weil der Angeklagte durch die Diebstahlstaten nicht - wie indes vom Landgericht angenommen - das Bar- oder Buchgeld aus den Verkäufen des Diebesguts, sondern die gestohlenen Edelmetalllegierungen erlangt hat (vgl. zum Erlangen BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19 Rn. 8).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 387/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung beim schweren Raub (erhöhte Vorwerfbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20
    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die wiederholte Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bereits bei der Bestimmung der Einzeltaten strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 StR 387/15, NStZ-RR 2016, 105, 106).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    § 73c StGB bezieht sich, wie aus dessen Satz 2 folgt, allein auf die Einziehung des zunächst durch die Tat Erlangten, nicht hingegen auf die Einziehung des Werts von Surrogaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 18; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, BGHR StGB 107 108 109 § 73c Anwendungsbereich 1 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73c Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 12; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73c Rn. 11; aA Köhler, NStZ 2017, 497, 504).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (gemischte Banden; Absatzerfolg; Drittverschaffen);

    Wertsteigerungen oder -verluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 24 ff. zu Bitcoins; Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12 zu Edelmetalllegierungen; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 12 ff.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22

    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder

    Für letzteres spricht, dass bei der Bestimmung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 17; vom 7. September 2021 - 1 StR 262/21, juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/9525 S. 67; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 13 f.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15 ff.).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 262/21

    Einziehung von Wertersatz (Zeitpunkt für die Wertbestimmung: Zeitpunkt des

    Für die Bestimmung des Werts von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20 -, Rn. 12; BT-Drs. 18/9525, S. 67).
  • LG Mannheim, 10.02.2023 - 4 KLs 805 Js 807/22

    Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen bei Wertschwankungen

    Bei der Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung an (BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 Rn 17, Beschluss vom 19.01.2021 - 5 StR 291/20 Rn 12; zu § 73a StGB alte Fassung: BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 4 StR 569/17 Rn 28).
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