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   BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20   

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https://dejure.org/2021,1348
BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20 (https://dejure.org/2021,1348)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2021 - VI ZR 125/20 (https://dejure.org/2021,1348)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - VI ZR 125/20 (https://dejure.org/2021,1348)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Knüpfen der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers an ein Sozialversicherungsverhältnis i.R.e. Forderungsübergangs auf den Rentenversicherungsträger; Leistungserbringung für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte und nicht ...

  • rewis.io

    Gesetzlicher Anspruchsübergang auf Rentenversicherungsträger: Erbringung einer sog. Kinderheilbehandlung nach einem Unfall auf Antrag des versicherten Vaters für die nicht rentenversicherte Tochter

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rückforderungsanspruch bereits erstatteter Leistungen von privatem Haftpflichtversicherer gegenüber RV-Träger - Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger, der nach einem Verkehrsunfall auf Antrag des bei ihm versicherten Vaters Leistungen für eine sog. ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 1 S. 1
    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Fehlen eines Sozialversicherungsverhältnisses zwischen SVT und Geschädigtem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Knüpfen der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers an ein Sozialversicherungsverhältnis i.R.e. Forderungsübergangs auf den Rentenversicherungsträger; Leistungserbringung für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte und nicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbringung einer sog. Kinderheilbehandlung nach einem Unfall auf Antrag des versicherten Vaters für die nicht rentenversicherte Tochter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1301
  • MDR 2021, 680
  • VersR 2021, 395
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2012 - VI ZR 329/10

    Gesetzlicher Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 (VersR 2012, 924), dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zur Voraussetzung hat.

    Zweck des § 116 SGB X ist es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349, juris Rn. 21; jeweils mwN).

    Grundsätzlich verdient daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet (Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 14 mwN).

    c) Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht aus dem Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 (VersR 2012, 924).

    Denn nur in einem solchem Fall ist bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 11 mwN; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 124 f., juris Rn. 16).

    Bestand das Verhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht, kann der Forderungsübergang frühestens dann erfolgen, wenn es begründet wird (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 16; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137, juris Rn. 10).

    Bis dahin fehlt das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 16).

    bb) Dass der Senat in dem Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses zwischen dem dort klagenden Rentenversicherungsträger und der dortigen Geschädigten abgestellt hat (VersR 2012, 924 Rn. 9, 16; verallgemeinernd Plagemann/Haidn in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 30 Rn. 33), ist allein dem Umstand geschuldet, dass es dort - wie in solchen Fällen typisch - um den Forderungsübergang wegen Sozialleistungen des dortigen Rentenversicherungsträgers ging, die aus eben diesem (erst Jahre nach dem Unfall begründeten) Versicherungsverhältnis mit der Geschädigten zu erbringen waren.

    Der Senat hat lediglich festgestellt, dass Ansprüche der Geschädigten aus einem eigenen Rentenversicherungsverhältnis keine Einheit bilden mit Ansprüchen, die zu ihren Gunsten aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses ihrer Mutter bestanden (Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 17).

    Durch den Anspruchsübergang wird der Geschädigten zwar der Schadensersatzanspruch insoweit genommen, dafür hat sie aber im Ausgleich eine Leistung durch die Beklagte erhalten (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 15).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Dabei knüpft der Forderungsübergang, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers an ("zu erbringen hat"), nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 ff., juris Rn. 15 ff.; Waltermann in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl., § 116 SGB X Rn. 28, 56; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 116 SGB X Rn. 27).

    Zweck des § 116 SGB X ist es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349, juris Rn. 21; jeweils mwN).

    Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass - zum Schutz des Sozialversicherungsträgers vor Verfügungen des Geschädigten - der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346, juris Rn. 11; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967- III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff., juris Rn. 13 ff.).

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass - zum Schutz des Sozialversicherungsträgers vor Verfügungen des Geschädigten - der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346, juris Rn. 11; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967- III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff., juris Rn. 13 ff.).

    Denn nur in einem solchem Fall ist bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 11 mwN; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 124 f., juris Rn. 16).

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass - zum Schutz des Sozialversicherungsträgers vor Verfügungen des Geschädigten - der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346, juris Rn. 11; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967- III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff., juris Rn. 13 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2014 - L 10 R 3220/14

    Anspruchsinhaber der sonstigen Leistungen nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 -

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Dass das Sozialversicherungsverhältnis nicht zwischen der Beklagten und der Geschädigten besteht und dass - damit zusammenhängend - die Geschädigte möglicherweise nicht formal Anspruchsinhaberin ist (vgl. LSG BW, Beschluss vom 18. August 2014 - L 10 R 3220/14 ER-B, juris Rn. 8 ff.), steht dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen (Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl., Kap. 5 Rn. 614 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Kap. XII Rn. 583).
  • LG Berlin, 20.04.2009 - 59 O 215/07
    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Die Kosten hierfür waren von dem dort beklagten Haftpflichtversicherer übernommen worden (LG Berlin, Urteil vom 20. April 2009 - 59 O 215/07, juris Rn. 8).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 194/81

    Verjährung von auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - VI ZR 125/20
    Bestand das Verhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht, kann der Forderungsübergang frühestens dann erfolgen, wenn es begründet wird (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 16; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137, juris Rn. 10).
  • BGH, 18.10.2022 - VI ZR 1177/20

    Verjährung bezüglich des übergangenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Kosten

    Dabei knüpft der Forderungsübergang an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers an ("zu erbringen hat") und nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 ff., juris Rn. 15 ff.; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 125/20, VersR 2021, 395 Rn. 6 mwN).

    Denn das Sozialversicherungsverhältnis ist das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, juris Rn. 16; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 125/20, VersR 2021, 395 Rn. 12; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 6).

    Maßgeblich für die Differenzierung ist mithin der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung (zutreffend: Schlaeger/Bruno, aaO, Rn. 186; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 125/20, VersR 2021, 395 Rn. 12 f.).

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