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   BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21   

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https://dejure.org/2022,404
BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21 (https://dejure.org/2022,404)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2022 - XII ZB 183/21 (https://dejure.org/2022,404)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - XII ZB 183/21 (https://dejure.org/2022,404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters als eine sonstige Familiensache und Familienstreitsache; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 242, 275, 362, 1618a, 1755; FamFG § 111, 112, 120, 266; GG Art. 1, Art. 2
    Abstammungsrecht; Eltern-Kind-Verhältnis: Anspruch des adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Person seines leiblichen Vaters; Vollstreckbarkeit eines Titels auf Auskunfterteilung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters als eine sonstige Familiensache und Familienstreitsache; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch des adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Leibliche Mutter muss potenziellen Vätern nachforschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht adoptierter Kinder

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kind hat gegen Mutter Anspruch auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leibliche Mutter muss adoptiertem Kind helfen, seinen Vater zu ermitteln

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Auskunft über den leiblichen Vater bei Adoption - Muss die Mutter die Vaterschaft preisgeben?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoption: Auskunftspflicht zwischen Kind und Mutter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsansprüche adoptierter Kinder

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Adoptiertes Kind kann Auskunft über potenzielle Erzeuger verlangen

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Recht auf Abstammung: Der Auskunftsanspruch des Adoptivkindes gegen seine leibliche Mutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 232, 236
  • NJW 2022, 1088
  • MDR 2022, 371
  • FamRZ 2022, 633
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440).

    Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat daher jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 17).

    Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt noch keine Erfüllung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 22 f. mwN).

    Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem einfachen Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24 mwN).

    Denn durch die Mitteilung der Antragsgegnerin, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, erhält die Antragstellerin keine Informationen, die für die Verwirklichung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Bedeutung sind; ihr Auskunftsanspruch ist daher nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24).

    Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast, und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, steht dem nicht die Erwägung entgegen, dass eine Vollstreckung gegen den Auskunftsschuldner im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

    Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Fehlt es an einem vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen entsprechenden Schutzkonzept, so ist es die Aufgabe der Zivilgerichte, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehende Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871 und BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39 mwN).

    (4) Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, wonach sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters zur Durchsetzung seines Regressanspruchs nicht im Wege der Rechtsfortbildung aus § 242 BGB ableiten lasse (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.).

    Umgekehrt sind die Grenzen bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt, so dass sich die Rechtsfindung umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken muss, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 40 ff. mwN).

    Ausgehend hiervon ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer auf § 242 BGB gestützten Auskunftspflicht zum Zwecke des Scheinvaterregresses von engen Grenzen ausgegangen, weil die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter schwer wiege, während die für die Auskunftspflicht angeführten Gründe sich im finanziellen Regressinteresse des Scheinvaters erschöpften und daher nur von verfassungsrechtlich geringem Gewicht seien (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 44 ff.).

    Vor allem aber wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, und nicht ein im Wesentlichen finanzielles Interesse gestärkt, bei dem der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu einer "durchsetzungsstärkeren" Ausgestaltung gezwungen ist (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 46 mwN).

    Vielmehr muss eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall ergeben (vgl. dazu etwa BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871), ob sich das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung oder das ebenfalls vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre mit dem daraus folgenden Recht, Aspekte ihres Geschlechtslebens nicht offenbaren zu müssen (vgl. etwa BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 29 mwN), durchsetzt.

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    a) Ein volljähriges Kind, das von seiner rechtlichen Mutter Auskunft über die Identität seines Vaters fordert, kann dieses Begehren auf die Vorschrift des § 1618 a BGB stützen, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. etwa BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2021] BGB § 1618 a Rn. 23 ff.; Brückner Die Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters S. 8; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 245 f.; Eidenmüller JuS 1998, 789, 790; Erman/Döll BGB 16. Aufl. § 1618 a Rn. 2 und 15; jurisPK-BGB/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1618 a Rn. 6; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1618 a Rn. 17; Muscheler/Bloch FPR 2002, 339, 347; NK-BGB/Czeguhn/Schmitz 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1618 a Rn. 48 ff. mwN auch zur aA; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 119; grundlegend LG Münster FamRZ 1990, 1031, 1032 f.; vgl. auch BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; OLG Hamm FamRZ 1991, 1229; kritisch etwa BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 6.1; Frank FamRZ 2017, 161, 162 ff.).

    Fehlt es an einem vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen entsprechenden Schutzkonzept, so ist es die Aufgabe der Zivilgerichte, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehende Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871 und BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39 mwN).

    Vielmehr muss eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall ergeben (vgl. dazu etwa BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871), ob sich das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung oder das ebenfalls vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre mit dem daraus folgenden Recht, Aspekte ihres Geschlechtslebens nicht offenbaren zu müssen (vgl. etwa BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 29 mwN), durchsetzt.

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 32 ff. mwN).

    Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR Urteile vom 13. Juli 2006 - 58757/00 - Jäggi ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 - 42326/98 - Odièvre ./. Frankreich, FamRZ 2003, 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 - 53176/99 - Mikulic ./. Kroatien, BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 73 mwN).

    Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 38 mwN), woraus sich auch die Notwendigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ergibt.

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 597/80

    Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Nach § 1755 Abs. 2 Satz 2 BGB werden jedoch Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, durch die Annahme nicht berührt, was wiederum nicht für Unterhaltsansprüche für die Zeit ab der Annahme gilt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 - FamRZ 1981, 949 f.).

    Im Hinblick darauf hat der Senat auch den Auskunftsanspruch des Kindes zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor der Adoption nicht als erloschen angesehen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 - FamRZ 1981, 949, 950).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Allerdings ist ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel vollstreckbar und die Vollstreckung nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen (vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1618 a Rn. 18 mwN; Staudinger/Lugani § 1618 a Rn. 51 mwN; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 247; aA zB Frank/Helms FamRZ 1997, 1258, 1262 f.), weil die sittliche Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs bereits im Hauptsacheverfahren umfassend geprüft worden ist und das Kind sonst bei der Durchsetzung seines verfassungsrechtlich geschützten Kenntnisrechts weitgehend schutzlos wäre (vgl. BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2021] BGB § 1618 a Rn. 25; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 8.1; Eidenmüller JuS 1998, 789, 792; Löhnig FamRZ 2008, 1753, 1754; Muscheler/Bloch FPR 2002, 339, 350; NK-BGB/Czeguhn/Schmitz 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 132; vgl. auch BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19

    Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    bb) Die tatgerichtliche Würdigung, dass der Antragsgegnerin der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 10 mwN), und ist gemessen hieran nicht zu beanstanden.
  • EGMR, 07.02.2002 - 53176/99

    MIKULIC v. CROATIA

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR Urteile vom 13. Juli 2006 - 58757/00 - Jäggi ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 - 42326/98 - Odièvre ./. Frankreich, FamRZ 2003, 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 - 53176/99 - Mikulic ./. Kroatien, BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 73 mwN).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Norm echte Rechtspflichten, so dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1618 a BGB zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen kann, die ein Kind für Ansprüche der Bank gegen seine Eltern übernommen hat (vgl. BGHZ 125, 206 = FamRZ 1994, 688, 690 f.).
  • EGMR, 13.07.2006 - 58757/00

    JÄGGI c. SUISSE

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
    Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR Urteile vom 13. Juli 2006 - 58757/00 - Jäggi ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 - 42326/98 - Odièvre ./. Frankreich, FamRZ 2003, 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 - 53176/99 - Mikulic ./. Kroatien, BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 73 mwN).
  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 29 U 166/90

    Auskunftsanspruch der Mutter; Namensnennung des leiblichen Vaters;

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

  • EGMR, 13.02.2003 - 42326/98

    Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens; Möglichkeit

  • LG Münster, 21.02.1990 - 1 S 414/89
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16

    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21

    Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2022 (FamRZ 2022, 633 ff.) besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters, auch wenn nach erfolgter Adoption das zuvor bestehende Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist.
  • AG Hamburg-Bergedorf, 28.11.2022 - 415c F 15/19

    Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne

    Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen (BGH NJW 2022, 1088 Rn. 19).
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