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   BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21   

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https://dejure.org/2022,2863
BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21 (https://dejure.org/2022,2863)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2022 - XII ZB 357/21 (https://dejure.org/2022,2863)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21 (https://dejure.org/2022,2863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 6 FamFG, § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 42 ff. ZPO, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 43 ZPO, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Unverzügliches Anbringen eines Ablehnungsgesuchs in einer Betreuungssache i.R.e. Beschwerde

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    FamFG § 6; ZPO § 44
    Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung in einer Betreuungssache; Verbindung eines auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützten Ablehnungsgesuchs mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2
    Unverzügliches Anbringen eines Ablehnungsgesuchs in einer Betreuungssache i.R.e. Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ablehnungsgesuch in einer Betreuungssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 429
  • MDR 2022, 719
  • FGPrax 2022, 124
  • FamRZ 2022, 644
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    bb) Grundsätzlich ist nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4 und vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5 mwN).

    Denn die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt (BGH Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 7 mwN für das Tatbestandsberichtigungsverfahren).

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07

    Nachträgliche Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Gericht den Rechtsbegriff verkannt hat, ob ihm von der Rechtsbeschwerde gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - NJW 2008, 985 Rn. 19).

    aa) Ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich handelt ein Verfahrensbeteiligter dann, wenn er die gesetzlich notwendige Rechtshandlung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen hat (BGH Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - NJW 2008, 985 Rn. 18).

  • BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15

    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    bb) Grundsätzlich ist nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4 und vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 64/06

    Zulässigkeit einer ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren erhobenen Klage

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    Soweit - wie hier - keine Übergangsregeln bestehen, ergreifen Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - NJW 2007, 519 Rn. 14 f.; OLG Hamburg FamRZ 2020, 1283; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 44 Rn. 11 a; MünchKommZPO/Rauscher 6. Aufl. Einl. Rn. 479 f.; BT-Drucks. 19/13828 S. 24).
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 93/21

    Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    Denn durch dieses Rechtsmittel, an dessen Zulässigkeit nach den getroffenen Feststellungen keine Zweifel bestehen, ist ein Abhilfeverfahren als Bestandteil des Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingeleitet worden, das dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der getroffenen Entscheidung eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - juris Rn. 17 mwN).
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
    Die Verfahrensbeteiligten haben während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191 Rn. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 2835/23
    Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden (Bundesgerichtshof (BGH) 19.01.2022, XII ZB 357/21, juris, Rn. 9).
  • LG Berlin, 04.10.2022 - 87 T 416/21

    Ablehnung eines Richters im Betreuungsverfahren

    Daher ist auch ein nach dem vollständigen Abschluss einer Instanz gestelltes Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - I ZR 195/15 -, NJW-RR 2018, 1461, Rn. 4 und 19.01.2022 - XII ZB 357/21, BeckRS 2022, 2196 Rn. 13).

    Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn sich der Richter nach Abschluss der Instanz noch weiter sachlich mit dem Verfahrensgegenstand befassen muss, etwa im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach Einlegung einer Beschwerde, da die Verfahrensbeteiligten während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter haben (BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - XII ZB 357/21 -, NJW-RR 2022, 429, 430, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 -, NJW 2011, 2191, 2192, Rn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 4 KR 1047/20
    Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21 - juris, Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2022 - 1 W 12/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Fehlende

    Der Begriff der Unverzüglichkeit in § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO folgt der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Beschluss vom 19.1.2022, XII ZB 357/21, zitiert nach juris).
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