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   BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89   

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BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89 (https://dejure.org/1990,1011)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89 (https://dejure.org/1990,1011)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 (https://dejure.org/1990,1011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Werbeverbot - Rechtsanwalt - Verein - Titelführung auf Briefkopf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BRAO § 43
    Werbeverbot für Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 69
  • NJW 1990, 1739
  • ZIP 1990, 537
  • MDR 1990, 1133
  • BB 1990, 949
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Diesen - auch für andere freie Berufe gültigen - Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212, 219; 57, 121, 133; 71, 162, 172) und zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 196, 205 f) bestätigt.

    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196; vgl. auch BGHSt 35, 200 [BGH 08.02.1988 - AnwSt R 18/87]) können die Richtlinien nicht mehr als Hilfsmittel bei der Konkretisierung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Standespflichten herangezogen werden.

    Weiterhin anwendbar ist, so hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 76, 196, 205 f), das Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung; bei der in den Richtlinien ebenfalls genannten Pflicht, den "Anschein" unzulässiger Werbung zu vermeiden, könnten - sofern damit mehr ausgesagt werden solle, als daß es auf den Eindruck ankomme, den das anwaltliche Verhalten auf das Publikum mache - Zweifel an der Unerläßlichkeit für die Rechtspflege bestehen, zumindest sei diese Pflicht in der Übergangszeit zurückhaltend anzuwenden und auf das in § 2 Abs. 2 der Richtlinien beanstandete "sensationelle Herausstellen" zu beschränken.

    Jede Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des berufsrechtlichen Werbeverbots muß im Auge behalten, daß es sich um eine Berufsausübungsregelung handelt, die im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt werden muß und die deshalb den aus dieser Verfassungsvorschrift folgenden materiellen Anforderungen genügen muß, wie sie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207).

    Das entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 196, 206), wenn es ausführt, daß die Beurteilung nach dem Eindruck vorzunehmen ist, den das anwaltliche Verhalten auf das Publikum macht.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 76, 196, 206) könnte ein solches - weitergehendes - Verbot allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um ein sensationelles Herausstellen handelt.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Er hat den Rechtsanwalt freigesprochen und unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171, 196) ausgeführt, daß das Verhalten des Rechtsanwalts die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung nicht berühre.

    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196; vgl. auch BGHSt 35, 200 [BGH 08.02.1988 - AnwSt R 18/87]) können die Richtlinien nicht mehr als Hilfsmittel bei der Konkretisierung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Standespflichten herangezogen werden.

    Lediglich für eine Übergangszeit komme den Richtlinien noch eine begrenzte rechtserhebliche Funktion zu, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich sei (BVerfGE 76, 171, 188; 196, 205 f).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Diesen - auch für andere freie Berufe gültigen - Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212, 219; 57, 121, 133; 71, 162, 172) und zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 196, 205 f) bestätigt.

    Werbung ("gezielte Werbung") ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden (oder eines Dritten, für den geworben wird) in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu das Zitat in BVerfGE 71, 162, 167; Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 57).

  • BGH, 23.03.1987 - AnwSt (R) 26/86

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben.
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Anders könnte es dann liegen, wenn der Rechtsanwalt bewußt eine werbeträchtige Beziehung zwischen seiner Berufstätigkeit als Anwalt und seiner Mitwirkung in Organisationen herstellt (vgl. BGHZ 106, 212, 216 - zum Werbeverbot für Notare).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196; vgl. auch BGHSt 35, 200 [BGH 08.02.1988 - AnwSt R 18/87]) können die Richtlinien nicht mehr als Hilfsmittel bei der Konkretisierung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Standespflichten herangezogen werden.
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Diesen - auch für andere freie Berufe gültigen - Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212, 219; 57, 121, 133; 71, 162, 172) und zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 196, 205 f) bestätigt.
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77

    Standeswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben.
  • BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85

    Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten -

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben.
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
    Diesen - auch für andere freie Berufe gültigen - Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212, 219; 57, 121, 133; 71, 162, 172) und zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 196, 205 f) bestätigt.
  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Diese Rechtsgrundlage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts in ihrer überkommenen Fassung mangels Normqualität nicht als Grundlage für ehrengerichtliche oder sonstige die Freiheit der Berufsausübung des Anwalts beschränkende Maßnahmen herangezogen werden können (BVerfGE 76, 171, 187 f. = NJW 1988, 191, 192 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]; BVerfGE 76, 196, 205 f. = NJW 1988, 194, 195; BGHSt 37, 220, 222 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90] = NJW 1991, 49; BGH, Urt. v. 19.02.1990 AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; Odersky, AnwBl. 1991, 238, 240).

    Zur Wahrung des Berufsbildes des Rechtsanwalts auch und gerade in der Öffentlichkeit ist es gemäß § 43 BRAO geboten, Methoden im Werbeverhalten eines Rechtsanwalts entgegenzuwirken, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft zur Steigerung des Einkommens gerechtfertigt und üblich sind (BVerfGE 60, 215, 232 - NJW 1982, 2487 [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 522/78]; BVerfGE 76, 196, 205 f. = NJW 1988, 194, 195; BGH, Urt. v. 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739 f. [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]).

    Die Werbung um Praxis und die irreführende Werbung werden sonach seit jeher unangefochten zum Kern des anwaltlichen Werbeverbots aus § 43 BRAO gerechnet (BVerfGE 76 aaO; BGH, Urt. v. 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein zu beanstandendes Werbeverhalten des Anwalts vorliegt, ist vielmehr die abstrahierende Betrachtung, ob das betreffende Verhalten, falls es allgemeine Übung würde, das Bild des Rechtsanwalts als eines der Wahrung des Rechts verpflichteten freien Berufsstandes verfälschen und damit auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im übrigen beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]).

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Die Fachanwaltsbezeichnung steht deshalb in unmittelbarem Bezug zum anwaltlichen Werbeverbot (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 = ZIP 1990, 537; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Sie sind allenfalls für eine Übergangsfrist noch anzuwenden, soweit sie den materiellen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 188 ff; 76, 196, 205; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89).

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Die Grundsätze sind in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 362/79 - NJW 1988, 194, 196; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 - NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 - NJW 1991, 49 m.Nachw.).

    Die Umsatzförderung muß nicht der einzige Zweck des zu beurteilenden Verhaltens sein, sondern es mag auf andere Gründe mit zurückzuführen sein (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 aaO.).

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