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   BGH, 19.02.2003 - XII ZR 142/00   

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https://dejure.org/2003,1135
BGH, 19.02.2003 - XII ZR 142/00 (https://dejure.org/2003,1135)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2003 - XII ZR 142/00 (https://dejure.org/2003,1135)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00 (https://dejure.org/2003,1135)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 138 Ba
    Sittenwidrigkeit der Grundstücksübertragung unter Wert gegen Zustimmung zur Scheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung; Wirksamkeit eines zwischen Eheleuten geschlossenen Grundstückskaufvertrags; Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Erforderlichkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Ba

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138
    Wirksamkeit von Grundstücksgeschäften unter Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wucherische Grundstücksgeschäfte unter Eheleuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidung mit Hausverkauf zum Schleuderpreis erkauft? - Ehefrau ficht Grundstückskaufvertrag mit ihrem Ehemaligen an

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages im Zusammenhang mit der Scheidung

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 47
  • NJW 2003, 1860
  • MDR 2003, 934
  • DNotZ 2003, 553
  • FamRZ 2003, 846 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 922 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 14.03.2013 - 1 BvR 1457/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Zu dem auffälligen Missverhältnis als objektiver Tatbestandsvoraussetzung müssen in der Regel weitere subjektive Merkmale hinzutreten, etwa eine verwerfliche Gesinnung; diese wird jedoch indiziert, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders auffälliges, besonders grobes oder besonders krasses Missverhältnis festzustellen ist (BGHZ 125, 135 ; 144, 343 ; 146, 298 ; 154, 47 ; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 -, NJW 2004, S. 3553 ; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 -, NJW 2008, S. 1585 ).

    Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung vielfach dann angenommen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um mehr als 100 % über dem Marktpreis liegt (BGHZ 141, 257 ; 146, 298 ; 154, 47 ).

  • OLG München, 19.03.2014 - 20 U 5031/13

    Unwirksamkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages

    aaa) Zwar ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.04.1968, V ZR 18/67, BGHZ 50, 63; BGH, Urteil vom 22.01.1991, VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861) und Literatur (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 149; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB , 2011 , § 138 Rn. 232) anerkannt, dass auch eine psychische oder emotionale Bedrängnis eine Zwangslage nach § 138 Abs. 2 BGB begründen kann.

    Allerdings setzt die wucherische Ausbeutung einer Zwangslage auch in diesen Fällen voraus, dass der wucherisch handelnde Geschäftspartner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung erbringen soll, auf die der bewucherte Geschäftspartner gerade zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861 m.w.N.).

    Im Übrigen ist es auch kaum vorstellbar, dass der Kläger auf die Geldzahlung sowie die Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten durch die Beklagte angewiesen gewesen wäre, um die psychischen Folgen nach dem Tod seines Vaters, die schwierige Familiensituation oder seine Abgrenzungsproblematik zu der Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861 m.w.N.).

    Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861; BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936).

  • BGH, 21.04.2022 - I ZR 214/20

    Dr. Stefan Frank - Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Allerdings muss sich die ausgebeutete Zwangslage aus der gegenwärtigen Situation des Bewucherten ergeben und es genügt nicht die bloße Befürchtung, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechtsgeschäft zerschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00, BGHZ 154, 47 Rn. 12 mwN; MünchKomm.BGB/Armbrüster aaO § 138 Rn. 273).
  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 233/16

    Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen

    (1) Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines auf Austausch gerichteten entgeltlichen Geschäfts kann eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB bestehen (BGHZ 146, 298/301; BGH NJW 2003, 1860/1861; NJW-RR 2011, 880/881; Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 34a - 34d m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 11.08.2015 - 5 U 135/14

    Missverhältnis, Verkehrswert, Gegenleistung, Sittenwidrigkeit, Klägers,

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass dem Betroffenen ansonsten schwere Nachteile drohen (vgl. BGH NJW 03, 1860; 94, 1276; Palandt a. a. O. § 138 Rn. 70).

    Der Wucherer muss eine Leistung erbringen, auf die der Bewucherte, wie der Wucherer weiß, zur Behebung einer Zwangslage angewiesen ist (BGH NJW 03, 1860).

  • OLG Celle, 25.02.2004 - 15 UF 178/03

    Wirksamkeit eines Ehevertrages: Verzicht der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt und

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2003, 846, 848), die auch auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung findet, sind die Rechtsgrundsätze zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf familienrechtliche Verträge nicht ohne weiteres zu übertragen, weil die vereinbarte Leistung Teil einer umfassenderen Vermögensauseinandersetzung sein und ein die Leistung überschießender Wert durch andere Zugeständnisse seine Entsprechung finden kann.

    Darüber hinaus sind strenge Anforderungen an die verwerfliche Gesinnung bzw. das Ausnutzen einer bedrängten Situation zu stellen, da mit der Scheidungssituation für beide Eheleute eine Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse erforderlich ist (FamRZ 2003, 846, 848).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    Zum anderen greift die Vermutung bei einer umfassenden und abschließenden Vermögensauseinandersetzung (wie z.B. einer Scheidung) nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860).
  • OLG München, 08.10.2014 - 20 U 154/14

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

    Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861; BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936).
  • KG, 15.11.2006 - 11 U 28/04

    Rückübertragung von DDR-Grundstücken: Sittenwidrigkeit des Kaufs eines

    aa) Ist wie hier, weil der wahre Wert des Grundstücks und der gezahlte Kaufpreis über 250 % auseinander liegen, ein Missverhältnis besonders grob, ist bereits deswegen der Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (BGH v. 23.6.2006 - V ZR 147/05; v. 19.2.2003 - XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860 [1861]; v. 5.10.2001 - V ZR 237/00, NZM 2002, 83 [84]; v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 [1228] m. w. Nachw.).
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