Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3515
BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07 (1) (https://dejure.org/2008,3515)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2008 - 1 StR 503/07 (1) (https://dejure.org/2008,3515)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 (1) (https://dejure.org/2008,3515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 111i Abs. 2, Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB; § 266 StPO; § 3 StPO; § 4 StPO; § 260 StPO
    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte Rückgewinnungshilfe); Verbindung bei Nachtragsanklage (Neubeginn der Hauptverhandlung); Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs

  • HRR Strafrecht

    § 404 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO
    Verspäteter Adhäsionsantrag

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellen eines Adhäsionsantrags nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Adhäsionsantrages nach Beginn der Schlussvorträge in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) n.F. auf bereits zuvor beendigte Taten; Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO n.F. als Grundentscheidung für einen Auffangrechtserwerb; Zulässigkeit einer allein auf die Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO n.F. ...

  • Judicialis

    StPO § 406 Abs. 1 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111i Abs. 5 § 4 Abs. 1 § 266 Abs. 1
    Regelungsgehalt des § 111 i Abs. 5 StPO; Verfahrensverbindung als Alternative zur Nachtragsanklage

  • rechtsportal.de

    StPO § 404
    Spätester Zeitpunkt für den Adhäsionsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 226
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07
    Nach dem Gesetzeszweck sind nämlich die verlängerte Rückgewinnungshilfe nach Absatz 3 und der Auffangrechtserwerb nach Absatz 5 gerade aufeinander bezogen (ausführlich zum Ganzen, BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 m.w.N.).
  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Auszug aus BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07
    Ob der Tatrichter gehalten ist, mit der Hauptverhandlung neu zu beginnen, wenn er bei fehlender Zustimmung zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage die zusätzlichen Vorwürfe - wie hier - durch Eröffnung der "herkömmlichen" Anklage mit inhaltsgleichem Anklagesatz und durch Verfahrensverbindung zum Gegenstand dieser Hauptverhandlung macht (so BGH [5. Strafsenat] NStZ-RR 1999, 303 [nichttragend]), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich

    Auszug aus BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. schon den Hinweis in BGH NStZ 2006, 621).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass Verfallsanordnungen gegen die Nebenbeteiligten I., O. und 3 C V. allein wegen entgegenstehender Ansprüche Dritter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen sind, weist der Senat darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 2007 geltenden Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO auf Altfälle nicht anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 1093; Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO bezieht sich somit nicht nur auf die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Verletzten, sondern bildet zudem die materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallanordnung zu Gunsten des Staates, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09).

    Steht mithin ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§ 73, 73a StGB nicht entgegen, so kann während eines Insolvenzverfahrens erst Recht jedenfalls dann eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, wenn diese lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates aufschiebend bedingt begründet (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09; vgl. auch Rogall in SK-StPO, aaO, § 111i Rn. 41 f.; anders ders. in Rn. 40 für den hier nicht zu entscheidenden Fall des Eigentumserwerbs; zur Beschlagnahme auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., NZI 2013, 552, 557).

  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger

    Eine allein auf die Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO nF (Aufrechterhaltung von der Rückgewinnhilfe dienenden Maßnahmen für drei Jahre) gerichtete, beschränkte Feststellungsentscheidung ist in Altfällen ebenso wenig möglich (vgl. zum Ganzen, Senatsbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 und Urteil des 4. Strafsenats vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung); Neubeginn der

    cc) Allerdings hat der 1. Strafsenat in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass eine Verfahrensweise, wie sie das Landgericht als rechtlich möglich erachtet hat, kein Verfahrenshindernis begründet (Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 = StV 2008, 226, 227).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

    Zu Recht hat das Landgericht deshalb auch die Beute aus der Tat II. 1. der Urteilsgründe, begangen vor Inkrafttreten der Neufassung von § 111i StPO am 1. Januar 2007 (Gesetz vom 24. Oktober 2006; BGBl I 2350), nicht in seine Berechnung einbezogen (vgl. BGH NJW 2008, 1093; wistra 2008, 193; 2009, 241; NStZ-RR 2009, 56, 113).
  • BGH, 07.01.2009 - 5 StR 451/08

    Verfall; Einziehung (Härteklausel)

    Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen worden sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht