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   BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07   

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https://dejure.org/2009,12138
BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07 (https://dejure.org/2009,12138)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - I ZR 81/07 (https://dejure.org/2009,12138)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07 (https://dejure.org/2009,12138)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensabhängige Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

  • Judicialis

    ZPO § 91a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1
    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07
    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.).

    Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17).

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZR 249/95

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07
    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.).
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