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   BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13   

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BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13 (https://dejure.org/2014,6866)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 StR 413/13 (https://dejure.org/2014,6866)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13 (https://dejure.org/2014,6866)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Abs. 2 JGG; § 18 Abs. 2 JGG
    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld; Strafzumessung: Beachtung des Erziehungsgedanken, Vorliegen eines nach allgemeinem Strafrecht minder schweren Falls)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 JGG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB
    Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung

  • Wolters Kluwer

    Strafausspruch bzgl. Höhe der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld i.R.d. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafausspruch bzgl. Höhe der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld i.R.d. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begründung der Jugendstrafe darf nicht ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und auf die Tatfolgen abstellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 407
  • StV 2014, 745
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 400/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen bereits vor der Tat; maßgebliche Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist aber jedenfalls insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290).

    Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht aber grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).

  • BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95

    Höhe der Jugendstrafe - Schwere der Schuld - Erzieherische Gründe - Vorrangige

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Das Landgericht durfte aber nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte sich nach den getroffenen Feststellungen insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob auch mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufene Persönlichkeitsentwicklung und Unbestraftheit des Angeklagten die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zu seiner Erziehung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10).
  • BGH, 14.08.2012 - 5 StR 318/12

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (kein bestimmter Typ

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist aber jedenfalls insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 36/92

    Verhältnis der Anwendung von Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung sein kann, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 mwN; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92, MDR 1992, 631; kritisch dazu Senat, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 37/07).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91

    Tateinheit zwischen Waffendelikt und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Hierbei hätte es auch die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 37/07

    Strafzumessung im Jugendstrafrecht (hypothetische Strafzumessung nach allgemeinem

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung sein kann, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 mwN; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92, MDR 1992, 631; kritisch dazu Senat, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 37/07).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Das Vorliegen des Anordnungsgrundes des § 17 Abs. 2 Satz 2 JGG versteht sich angesichts der getroffenen Feststellungen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13).
  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung sein kann, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 mwN; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92, MDR 1992, 631; kritisch dazu Senat, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 37/07).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13
    Hierbei hätte es auch die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/94

    Jugendstrafen - Gering bemessen - Maß der Schuld verniedlicht - Erzieherische

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist (dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12 und vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20

    Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinen Strafrecht keine selbstständige Bedeutung zu, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

    Dies gilt bereits dann, wenn die Verhängung allein wegen der Schwere der Schuld begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinen Strafrecht keine selbstständige Bedeutung zu, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

    Dies gilt bereits dann, wenn die Verhängung allein wegen der Schwere der Schuld begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinen Strafrecht keine selbstständige Bedeutung zu, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

    Dies gilt bereits dann, wenn die Verhängung allein wegen der Schwere der Schuld begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR 413/13).

  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    In einer späteren Entscheidung hat er im Fall eines Totschlagsversuchs die Verhängung von Jugendstrafe gebilligt und nur die Strafhöhe beanstandet, weil ein Erziehungsbedürfnis, das die Verhängung einer zu verbüßenden Haftstrafe erfordere, nicht ausreichend belegt sei (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408; vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191 f.; BGH, Urteile vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 je mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - 2 StR 320/15

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (jugendspezifische

    In erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408).
  • BGH, 25.08.2016 - 2 StR 585/15

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

    Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - 2 StR 413/13).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verhängung der Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld begründet wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - 2 StR 413/13).

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 StR 189/13; BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - 2 StR 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 481/22

    Anwendung von Jugendstrafrecht; Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Bemessung der

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 8; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 13; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660; vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407 Rn. 10; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 64 mwN).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 7; vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 17; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 14; vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407 Rn. 12).

    Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert von der Jugendkammer zudem, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Vollstreckung von Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 352/22, juris Rn. 5; Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 6; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155; Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407 Rn. 12, 19; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187).

  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

  • LG Duisburg, 24.11.2020 - 33 KLs 9/20
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 44/21

    Jugendstrafe: Verhängung wegen Schwere der Schuld

  • LG Hagen, 18.02.2021 - 51 KLs 6/19
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