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   BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13   

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https://dejure.org/2014,3461
BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,3461)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - 5 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,3461)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 5 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,3461)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 23 StGB; § 49 StGB; § 46 StGB; § 226 StGB; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Strafzumessung beim versuchten Mord (keine Strafrahmenverschiebung trotz Versuchs; Doppelverwertungsverbot); keine Schuldminderung wegen narzisstischer Akzentuierung der Persönlichkeit; schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung (Sachverständigengutachten; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abweichungen zwischen schriftlichem und mündlich erstattetem Gutachten

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision i. R. der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abweichungen zwischen schriftlichem und mündlich erstattetem Gutachten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Revision i. R. der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 476
  • NStZ-RR 2015, 164
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 389/12

    Beurteilung der Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot (Schizophrenie;

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13
    aa) Die Beanstandung genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht bestimmt vorgetragen ist, dass die Sachverständige im Rahmen der - allein entscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12 Rn. 13 mwN, NStZ 2013, 98) - Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung etwa durchgeführte Untersuchungen solcher Art nicht dargelegt und im Einzelnen erörtert hat.

    Eine Erörterungspflicht käme auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn die Ergebnisse einer nachgelagerten Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen, nicht aber dann, wenn sie diese, etwa auch nur in einem untergeordneten Punkt, bestätigen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12 Rn. 13 ff. mwN, aaO, sowie BGH, Urteile vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52 - und vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 116).

    Denn durch den Vortrag der Revision ist schon eine Abweichung des vorbereitenden von dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht bewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12 Rn. 18, aaO).

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13
    Eine Erörterungspflicht käme auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn die Ergebnisse einer nachgelagerten Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen, nicht aber dann, wenn sie diese, etwa auch nur in einem untergeordneten Punkt, bestätigen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12 Rn. 13 ff. mwN, aaO, sowie BGH, Urteile vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52 - und vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 116).
  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 113/10

    Versuch (Strafrahmenwahl); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Versagung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13
    Zwar ist die durch das Landgericht gebrauchte Wendung, die Rettung des Nebenklägers sei nicht "auf irgendein Verhalten" des Angeklagten zurückzuführen (UA S. 33), unter diesem Blickwinkel nicht völlig bedenkenfrei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1646 mwN).
  • BGH, 20.11.1952 - 5 StR 733/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13
    Eine Erörterungspflicht käme auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn die Ergebnisse einer nachgelagerten Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen, nicht aber dann, wenn sie diese, etwa auch nur in einem untergeordneten Punkt, bestätigen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12 Rn. 13 ff. mwN, aaO, sowie BGH, Urteile vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52 - und vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 116).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 5 StR 626/13
    Nach dem Zusammenhang der Ausführungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.) versteht der Senat die kritisierte Formulierung hier jedoch nicht in dem Sinn, dass die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten etwa den Umstand mangelnden Rücktritts anlasten wollte.
  • BGH, 28.01.2015 - 5 StR 486/14

    Rechtsfehlerhafte Annahme der mit dem Verfall verbundenen Vermögenseinbuße als

    Vielmehr dienen diese Ausführungen nach dem - maßgebenden - Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, aaO, S. 349 f.; Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 StR 626/13, Rn. 21 insoweit in NStZ 2014, 476 nicht abgedruckt) ersichtlich der Absicherung des zuvor gefundenen Ergebnisses der Annahme eines minder schweren Falles.
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 405/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs); Grundsatz der

    Zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO wird nicht das vorbereitende schriftliche Gutachten des Sachverständigen, sondern seine mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 StR 626/13, NStZ 2014, 476, 477; Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98, 99); sie erfolgen regelmäßig unter Einbeziehung des gesamten mündlichen Verfahrensstoffes der Hauptverhandlung und daher auf einer in der Regel umfassenderen Erkenntnisgrundlage als das vorbereitende vorläufige schriftliche Gutachten.
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