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   BGH, 19.03.1958 - 3 StR 8/58   

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BGH, 19.03.1958 - 3 StR 8/58 (https://dejure.org/1958,7663)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1958 - 3 StR 8/58 (https://dejure.org/1958,7663)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1958 - 3 StR 8/58 (https://dejure.org/1958,7663)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 441
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 32/64

    Merkmale einer verfassungsfeindlichen Vereinigung - Tatbeitrag zur Förderung

    Ganz allgemein ergibt sich aus dem Gesagten, daß nach der in § 90 a n.F. erfolgten Aufschlüsselung des bisherigen sehr weitgefaßten Merkmals der "Zuwiderhandlung" eine Feststellung, der Täter habe "auf irgendeine Weise" die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen KPD gefördert (so zu § 42 BVerfGG BGHSt 18, 296, 298; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19; BGH MDR 1958, 441), künftig nicht mehr genügt, daß es vielmehr der Feststellung bedarf, in welcher Begehungsform der Täter gegen § 90 a n.F. verstoßen hat.
  • BGH, 15.07.1964 - 3 StR 12/64

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt gegen dieses Gebot nicht nur, wer den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei aufrechterhält, sondern auch jeder, der in irgendeiner anderen Form die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördert (BGH MDR 1958, 441; BGH 3 StR 17/58 vom 22. Oktober 1958; 3 StR 1/59 vom 16. September 1959; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19; BGHSt 18, 296, 298 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] u.a.).
  • BGH, 06.03.1961 - 3 StR 4/61

    Strafrelevanz der Aufforderung zur Aufhebung des KPD-Verbotes

    Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist vielmehr u.a. derjenige strafbar, der die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen KPD oder einer Ersatzorganisation fördert (BGHSt 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; NJW 60, 1772; 3 StR 8/58 vom 19.3.1958; 3 StR 17/58 vom 22.10.1958; 3 StR 1/59 vom 16.9.1959; 3 StR 34/60 vom 15.12.1960 u.a.).
  • BGH, 13.05.1960 - 3 StR 15/60

    Einordnung einer Förderung der gesetzwidrigen Wirksamkeit einer verbotenen Partei

    Jede Förderung der gesetzwidrigen Wirksamkeit der verbotenen Partei fällt daher unter den Ungehorsamstatbestand (BGH MDR 1958, 441).
  • BGH, 30.07.1958 - 3 StR 22/58

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Schon das nach außen hervortretende Hinarbeiten auf die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des organisatorischen Zusammenhalts erfüllt den Tatbestand (vgl. BGHSt 7, 104 [107]; 3 StR 8/58 vom 19. März 1958, MDR 58, 441).
  • BGH, 23.07.1958 - 3 StR 19/58

    Begriff der Verfassunsgfeindlichkeit im Sinne des § 93 Strafgesetzbuch (StGB)

    Daß keine Verurteilung nach §§ 42, 47 BVerfGG erfolgt ist, obwohl der Sachverhalt die Anwendung dieser Bestimmungen nahelegte (vgl. BGHSt 7, 104 [107]; 3 StR 8/58 vom 19. März 1958, MDR 58, 441), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 34/60

    Rechtsmittel

    Die Strafvorschrift deckt sich mit dem für andere verfassungsfeindliche Vereinigungen geltenden Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB, der ausdrücklich "jede sonstige Unterstützung" der Vereinigung unter Strafe stellt ( BGH 3 StR 8/58 vom 19. März 1958; 3 StR 24/60 vom 25. Juli 1960).
  • BGH, 16.09.1959 - 3 StR 1/59

    Bestimmung der Anforderungen an einen Verstroß gegen das Gebot der Auflösung

    Doch hat über diese Fragen der Tatrichter zu entscheiden, wobei die verschiedenen Begehungsmöglichkeiten einer Straftat nach §§ 42, 47 BVerfGG (vgl. das KPD-Verbotsurteil vom 17. August 1956 und BGH MDR 1958, 441 Nr. 92) zu berücksichtigen sein werden.
  • BGH, 22.10.1958 - 3 StR 17/58

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Sie dienen damit vor allem der Sicherung des im Urteil kraft der Vorschrift des § 46 BVerfGG ausgesprochenen Gebots der Auflösung der verfassungswidrigen Partei, gegen das jeder verstößt, der den organisatorischen Zusammenhalt dieser Partei aufrecht erhält, darauf hinarbeitet oder in irgend einer Form die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördert (vgl. Urteil des Senats 3 StR 8/58 vom 19. März 1958, MDR 58, 441).
  • BGH, 25.06.1958 - 3 StR 13/58

    Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des § 93 Strafgesetzbuch

    Erforderlich ist es auf jeden Fall, dass ein einsichtiger Leser aus dem Text selbst den Eindruck gewinnt, die Schrift ziele auf die Untergrabung in § 88 Abs. 2 StGB bezeichneter Verfassungsgrundsätze ab (BGHSt 8, 245 [247] und damit übereinstimmend das Urteil des Bundesgerichtshofes 3 StR 8/58 vom 19. März 1958).
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