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   BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97   

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https://dejure.org/1997,3533
BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
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Vorzeitiger Samenerguß

§ 177 StGB, § 24 StGB, zur Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, wenn der Täter die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden hat;

§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, "Anwerbung";

§ 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB, Anforderungen an die "auslandsspezifische Hilflosigkeit"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Tatmerkmals Anwerben beim schweren Menschenhandel - Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach erstrebter sexueller Befriedigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 181, § 180b, § 177, 178, 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 293
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97
    Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267 ff).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 395/93

    Anwerben - Disposition - Vertrag - Vereinbarung - Tätigkeit - Verpflichtung -

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97
    Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages oder einer Vereinbarung (auf die zivilrechtliche Beurteilung und Wirksamkeit kommt es nicht an) veranlaßt, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben ist, wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 181 I Nr. 2 Anwerben 1 mit Literaturnachweisen).
  • BGH, 10.10.2008 - 4 StR 141/08

    Versuchte Vergewaltigung; Rücktritt (Abgrenzung unbeendeter Versuch und beendeter

    Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist demgemäß auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel - hier: seine sexuelle Befriedigung - erreicht hat (vgl. BGHSt aaO S. 230 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 24).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 608/98

    Förderung der Prostitution; Zuhälterei; Ausbeuten; Menschenhandel

    Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keinerlei Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 1997 in BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 4).
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