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   BGH, 19.03.2015 - 2 StR 35/15   

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https://dejure.org/2015,8748
BGH, 19.03.2015 - 2 StR 35/15 (https://dejure.org/2015,8748)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - 2 StR 35/15 (https://dejure.org/2015,8748)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - 2 StR 35/15 (https://dejure.org/2015,8748)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1, Abs. 2 BtMG; § 34 StGB; § 35 StGB
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder schwerer Fall: geradezu idealtypischer Drogenkurierfall)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 2 BtMG
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Prüfung eines minder schweren Falls

  • IWW

    § 30 Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 2 BtMG, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vollendete Einfuhr von durch einen Kurier inkorporierten Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Prüfung eines minder schweren Falls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1; BtMG § 30 Abs. 2
    Vollendete Einfuhr von durch einen Kurier inkorporierten Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der "gerade idealtypische Drogenkurierfall”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 217
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 509/09

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Verfügungsgewalt); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - 2 StR 35/15
    Es liegt angesichts der Zollkontrolle im Inland kein Fall der Durchfuhr vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 509/09, NStZ 2010, 522).
  • LG Essen, 18.11.2020 - 32 KLs 15/20

    Brandstiftung

    Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2015, Az. 2 StR 35/15).
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