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   BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62   

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https://dejure.org/1963,479
BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62 (https://dejure.org/1963,479)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1963 - VI ZR 154/62 (https://dejure.org/1963,479)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1963 - VI ZR 154/62 (https://dejure.org/1963,479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Minderung des zu ersetzenden Schadens durch die Erträgnisse aus einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme - Gleichbehandlung von Vermögen aus einer Lebensversicherung und ererbtem Vermögen - Zweck der nicht abgekürzten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 844 Abs. 2; VVG §§ 174, 175, 176
    Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des Beitragsaufwandes

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 249
  • NJW 1963, 1604
  • MDR 1963, 581
  • VersR 1963, 545
  • DB 1963, 864
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 10.01.1935 - VI 373/34

    Ist die Zahlung des Versicherers aus einer Unfallversicherung auf den

    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    Das Oberlandesgericht konnte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (vgl. RG WarnRspr. 1917, Nr. 266; RGZ 146, 287; 153, 264; jeweils mit weiteren Nachweisen), und hat dies mittelbar durch Bezugnahme auf das Schrifttum getan (Palandt 22. Aufl., Vorbem. 7 vor § 249 BGB; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht 7. Aufl., Tz. 1225).

    Es hat später (RGZ 146, 287; RG in Rdk 1941, 32) die Richtigkeit dieser im Schrifttum angezweifelten Begründung dahinstehen lassen und sich darauf gestützt, daß jedenfalls die Leistungen des Versicherers dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, weil dies dem Sinn des Vertragsverhältnisses widerspräche und im Ergebnis auf eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung hinausliefe, deren Prämie ein anderer ungewollt bezahlt hätte.

  • BGH, 05.06.1962 - VI ZR 171/61
    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    Daß es sich bei solchen Beiträgen nicht um zwangsläufige Aufwendungen zur Erzielung des Arbeitseinkommens handelt, sondern um die freie Verfügung über einen Teil des Arbeitsertrages, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 1962 (VI ZR 171/61 = VersR 62, 1008) ausgesprochen.
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den

    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung, daß Leistungen der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernde Faktoren zu berücksichtigen seien, zunächst unverändert fortgeführt (vgl. BGHZ 19, 94).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 (VI ZR 312/55 = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 15 = VersR 57, 265) ist jedoch bereits zwischen Unfall- und Lebensversicherung unterschieden und der Grundsatz zwar für die Unfallversicherung aufrechterhalten worden, während es für die Lebensversicherung ausdrücklich offengelassen worden ist, ob nicht die ausgezahlte Summe wie ererbtes Vermögen zu behandeln sei.
  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    Während die Leistungen der Unfallversicherung hiernach einen auf andere Weise erlangten Ersatz des Schadens darstellen, können die Hinterbliebenen des Verletzten nicht auf dessen Lebensversicherung verwiesen werden, weil deren Zweck nicht Schadensdeckung, sondern Kapital- oder Rentenvorsorge ist (vgl. RGZ 155, 186).
  • RG, 18.01.1937 - VI 329/36

    Sind im Falle der fahrlässigen Tötung eines bayerischen Notars die von dem

    Auszug aus BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
    Das Oberlandesgericht konnte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (vgl. RG WarnRspr. 1917, Nr. 266; RGZ 146, 287; 153, 264; jeweils mit weiteren Nachweisen), und hat dies mittelbar durch Bezugnahme auf das Schrifttum getan (Palandt 22. Aufl., Vorbem. 7 vor § 249 BGB; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht 7. Aufl., Tz. 1225).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (sog. Sparversicherung) sind nicht auf den ihm nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden anzurechnen (Aufgabe von BGHZ 39, 249).

    Die Revision beanstandet zwar an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Urteil des Senats vom 19. April 1963 in BGHZ 39, 249, wonach Erträgnisse einer sog. Spar-Lebensversicherung den Hinterbliebenen anzurechnen sind, auseinandergesetzt hat.

    Im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045, 1047) hat er die Erträgnisse aus einer zur Lebensversicherung zusätzlich abgeschlossenen Unfallversicherung in Ergänzung zu BGHZ 39, 249 als Risikoversicherung behandelt.

    Dem Urteil in BGHZ 39, 249 ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (Hauß Anm. zu BGHZ 39, 249 in LM BGB Nr. 26 zu § 844 Abs. 2; Soergel/Reimer Schmidt a.a.O. Rdz. 54; Soergel/Zeuner ebenda § 844 Rdz. 19; Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 844 Rdz. 89, 106; Wussow UHR 12. Aufl. TZ 1133; ders. Ersatzansprüche bei Personenschaden 2. Aufl. Rdz. 90; Geigel, Haftpflichtprozeß 16. Aufl. Kap. 9 Ziff. 53, 46).

    Zu Recht hat die Kritik darauf hingewiesen, daß die Unterscheidung zwischen der sog. Risikoversicherung und der sog. Sparversicherung i.S. von BGHZ 39, 249 ("gemischte" Lebensversicherung) der Sachlage nicht gerecht wird.

    Wäre - wie BGHZ 39, 249, 252 meint - jede Prämie nur Rücklage für die Vermögensbildung, dann müßte der Versicherer auch bei vorzeitigem Ablauf der Vertragsdauer die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Vertrages fälligen Prämien erhalten haben.

    Daß es bei den Renten aus § 844 Abs. 2 BGB auch nicht gerechtfertigt ist, etwa lediglich die Prämienreserve als Erspartes und dem Unterhaltsberechtigten vorzeitig zufallendes Vermögen zu behandeln, hat bereits BGHZ 39, 249, 253 gesehen.

    Damit ist die von BGHZ 39, 249, 250, 253 angestrebte Gleichbehandlung mit ererbtem Vermögen, wenn auch mit anderem Inhalt, wiederhergestellt.

    Auch das Urteil BGHZ 39, 249 hat anerkannt, daß den Hinterbliebenen die Erträgnisse aus einer Risiko -Versicherung nicht anzurechnen sind.

    Mit Recht wird auf das unbefriedigende Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung von reinen Risikoversicherungen und von "gemischten" Lebensversicherungen hingewiesen, nämlich daß der Schädiger aus den viel geringeren Aufwendungen des verunglückten Unterhaltspflichtigen bei der aus Vorsorge abgeschlossenen verkürzten Lebensversicherung - so wie bei jeder Unfall-Lebensversicherung (BGHZ 39, 249, 251, 252) - keinen Nutzen ziehen dürfe, während es ihm zugute kommen solle, wenn der Unterhaltspflichtige für die "gemischte" Lebensversicherung ganz erheblich höhere Prämien geleistet hat (s. Lamprecht ZfV 1964, 76).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 260/69

    Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner

    Die Erträgnisse der zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung sind auf den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen (Ergänzung zu BGHZ 39, 249).

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 39, 249, 252) [BGH 19.04.1963 - VI ZR 154/62] abzuweichen.

    Es wird insoweit auf BGHZ 39, 249, 252 [BGH 19.04.1963 - VI ZR 154/62] Bezug genommen.

  • OLG Zweibrücken, 11.01.2023 - 1 U 210/21

    Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei Erdarbeiten

    Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf die Erkennbarkeit und die Vermeidbarkeit der haftungsbegründenden Umstände voraussetzt (BGH, Urteil vom 21.05.1963, Az. VI ZR 154/62, Juris).
  • BGH, 09.11.1965 - VI ZR 260/63

    Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls - Ersatz eines

    Dieser Betrag unterliegt als Vermögensbestandteil keinesfalls der Anrechnung, Seine Erträgnisse sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine als Barversicherung abgeschlossene Lebensversicherung handelt (BGHZ 39, 249), nicht aber bei einer Risiko-(EGH a.a.O.) oder einer Unfallversicherung (BGH Urt. vom 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 15 = VersR 1957, 265).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Die Leistungen der Versicherungsgesellschaft richteten sich nicht nach dem im Einzelfall entstandenen Schadensbetrag, sondern nach der im voraus vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und dem regelmäßig abstrakten Grad der Erwerbsunfähigkeit bzw. nach der Höhe der vereinbarten Tagegelder (vgl. Urteile des BGH vom 15. Februar 1968 II ZR 101/65, NJW 1968, 837; vom 19. November 1955 VI ZR 214/54, BGHZ 19, 94 ff.; vom 19. April 1963 VI ZR 154/62, BGHZ 39, 249 ff.).
  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche

    leisten hatc Ist ein solcher Ersatz zu erlangen, so bleiben daneben die Versicherungsleistungen als ein besonderer, durch die Prämien erkaufter Vorteil bestehen (BGHZ 39, 249/51 VersR 1963, 545/46).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Zahlung von Krankengeld; DM 20000

    Es führt unter Bezugnahme auf BGHZ 39, 249 aus, dieses "Tagegeld" beruhe auf einer Zusatzversicherung, die der Kläger freiwillig abgeschlossen habe; derartige Versicherungsleistungen würden nicht aufgrund der Reichsversicherungsordnung, sondern kraft besonderen Vertrages erbracht; sie seien im voraus, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens, summenmäßig festgelegt und stellten einen besonderen, durch die Prämien erkauften Vorteil dar, der nicht dem Schädiger zugute kommen dürfte.
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 54/67

    Zumutbarkeit der Bezifferung einer Leistungsklage bei Flugzeugabsturz unter

    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Unterhaltsgeschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325; 39, 249, 250) [BGH 19.04.1963 - VI ZR 154/62].
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 108/67

    Übergehende Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach Verunglücken eines

    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Unterhaltsgeschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325; 39, 249, 250) [BGH 19.04.1963 - VI ZR 154/62].
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 101/67

    Zumutbarkeit der Bezifferung einer Leistungsklage bei Flugzeugabsturz unter

    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Unterhaltsgeschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325; 39, 249, 250) [BGH 19.04.1963 - VI ZR 154/62].
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 109/67

    Übergehender Ersatzanspruch der Hinterbliebenen nach Verunglücken eines

  • OLG Stuttgart, 13.10.1978 - 15 UF 144/78

    Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Regelungen des

  • BGH, 22.09.1967 - VI ZR 30/66

    Unterhaltsanspruch abzüglich der Leistungen des Anspruchsstellers nach dem

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