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   BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72   

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BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72 (https://dejure.org/1972,418)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1972 - 2 ARs 79/72 (https://dejure.org/1972,418)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1972 - 2 ARs 79/72 (https://dejure.org/1972,418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht - Zurückfallen der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes - Jugendrichter als besonderer Vollstreckungsleiter für die Jugendstrafanstalt, in welcher der Verurteilte bis zur Anordnung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 332
  • NJW 1972, 1289
  • MDR 1972, 705
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70

    Übertragung von Entscheidungen auf den Jugendrichter im Aufenthaltsort des

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72
    Der Jugendrichter beim Amtsgericht in Oberndorf am Neckar vertritt unter Hinweis auf BGHSt 24, 26 die Ansicht, daß er hierzu nicht befugt sei, und hat deshalb die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    In diesem Sinne hat der Senat bereits bei Übertragungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 11, 332), nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. jener Bestimmung (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1970 - 2 ARs 312/70 - und vom 26. Mai 1971 - 2 ARs 134/71 -) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG (BGHSt 24, 26) entschieden.

    Der Senat hat seine Ansicht, daß der Richter, dem die weiteren Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 JGG übertragen worden sind, diese nicht weiter übertragen kann, vor allem darauf gestützt, daß der die erste Übertragung anordnende Jugendrichter das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, bei einer Änderung der Verhältnisse diese Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen, er also trotz der ursprünglichen Übertragung Herr des Verfahrens bleibt (BGHSt 24, 26, 28) [BGH 19.11.1970 - 2 ARs 270/70].

  • BGH, 06.06.1963 - 2 ARs 83/63

    Übernahme der weiteren Vollstreckung durch einen anderen Jugendrichter - Erneuter

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72
    Für den Fall des § 88 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG war vom Senat in seinem Beschluß vom 6. Juni 1963 - 2 ARs 83/63 - (teilweise veröffentlicht in ZBlJugR 1963, 264) die gegenteilige Auffassung vertreten worden.
  • BGH, 07.05.1958 - 2 ARs 60/58
    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72
    In diesem Sinne hat der Senat bereits bei Übertragungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 11, 332), nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. jener Bestimmung (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1970 - 2 ARs 312/70 - und vom 26. Mai 1971 - 2 ARs 134/71 -) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG (BGHSt 24, 26) entschieden.
  • BGH, 18.05.1955 - 3 ARs 46/55
    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72
    Trotz des durch § 85 Abs. 3 JGG dem abgebenden Jugendrichter eingeräumten, unverzichtbaren (BGHSt 7, 318), Widerrufsrechts ist für eine eventuelle Übertragung der weiteren Entscheidungen auf das Amtsgericht in Rottweil der Jugendrichter in Schwäbisch Hall nicht zuständig.
  • BGH, 26.05.1971 - 2 ARs 134/71

    Möglichkeit der Aufhebung einer Übertragung einer nachträglichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72
    In diesem Sinne hat der Senat bereits bei Übertragungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 11, 332), nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. jener Bestimmung (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1970 - 2 ARs 312/70 - und vom 26. Mai 1971 - 2 ARs 134/71 -) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 2 JGG (BGHSt 24, 26) entschieden.
  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05

    Besonderer Vollstreckungsleiter; Übernahme der Vollstreckungsleitung

    a) Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens" (vgl. BGHSt 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 23.03.2005 - 2 AR 60/05

    Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters zur Rücknahme der

    a) Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens" (vgl. BGHSt 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Scho-reit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Er durfte und konnte jedoch die weiteren Entscheidungen nicht einem anderen Jugendrichter übertragen, sondern nur dem Jugendrichter in Siegburg zurückgeben oder diesem anheimgeben, dem Jugendrichter in Düsseldorf als dem Richter des nunmehrigen Wohnsitzes die weiteren Entscheidungen abzugeben (vgl. BGHSt 24, 26; 24, 332, 334; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1975 - 2 ARs 26/75 -).

    Durch die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug wurde nicht kraft Gesetzes seine Zuständigkeit als allgemeiner Vollstreckungsleiter nach § 84 JGG wiederhergestellt (vgl. BGHSt 24, 332, 334).

    Mithin ist als Vollstreckungsleiter nach dem Jugendgerichtsgesetz hier nur der Jugendrichter in Siegburg (§ 85 Abs. 2 JGG) oder der Jugendrichter in Waldshut-Tiengen örtlich zuständig (vgl. BGHSt 24, 332).

  • BGH, 21.04.2005 - 2 ARs 84/05

    Jugendstrafe; Vollstreckungsleiter; Vollstreckungsleitung (Abgabe)

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg, JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 09.10.2002 - 2 ARs 259/02

    Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht; Übertragung der

    Das widerrufliche Übertragungsrecht des § 85 Abs. 5 JGG steht nur dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter - hier dem Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg - selbst zu, nicht aber auch dem gemäß § 85 Abs. 5 JGG eingeschalteten Richter (BGHSt 24, 332; BGH NStZ 1983, 139; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 88; Brunner/Dölling, 11. Aufl. Rdnr. 18; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 13; Diemer/ Schoreit/Sonnen 3. Aufl. Rdnr. 11, alle zu § 85 JGG).
  • BGH, 21.04.2005 - 2 AR 64/05

    Klärung der Frage der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe;

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg, JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 24.11.1982 - 2 ARs 337/82

    Widerrufliche Abgabe der Vollstreckung

    Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHSt 24, 332, 335 und BGH, Beschluß vom 22. August 1979 - 2 ARs 254/79).

    Insofern bleibt er trotz der Vollstreckungsabgabe Herr des Verfahrens (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353).

  • BGH, 09.10.2002 - 2 AR 146/02

    Jugendstrafrecht - Führungsaufsicht - Überwachung - Übertragungsrecht -

    Das widerrufliche Übertragungsrecht des § 85 Abs. 5 JGG steht nur dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter - hier dem Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg - selbst zu, nicht aber auch dem gemäß § 85 Abs. 5 JGG eingeschalteten Richter (BGHSt 24, 332; BGH NStZ 1983, 139; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 88; Brunner/Dölling, 11. Aufl. Rdnr. 18; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 13; Diemer/Schoreit/Sonnen 3. Aufl. Rdnr. 11, alle zu § 85 JGG).
  • BGH, 09.01.2018 - 2 ARs 551/17

    Ablehnung eines Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

  • BGH, 28.07.1986 - 2 ARs 182/86

    Zuständigkeit eines Richters für die Einleitung der Strafvollstreckung

  • BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95

    Jugendrichter - Jugendstrafvollzug - Erwachsenenstrafvollzug - JVA -

  • BGH, 06.04.1984 - 2 ARs 88/84

    Übertragung der Bewährungsüberwachung auf einen anderen Jugendrichter nach

  • BGH, 02.07.1976 - 2 ARs 195/76

    Zuständigkeit des Jugendrichters bei Aufnahme des Verurteilten in einer

  • BGH, 15.12.1972 - 2 ARs 340/72

    Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - Übertragung der noch zu treffenden

  • BGH, 05.01.1977 - 2 ARs 382/76

    Übertragbarkeit der Einleitung einer weiteren Vollstreckung nach Widerruf der

  • BGH, 08.05.1985 - 2 ARs 136/85

    Zuständigkeitsänderung eines Gerichts

  • BGH, 31.05.1979 - 2 ARs 154/79

    Zuständigkeitswechsel des für die Vollstreckung zuständigen Richters bei

  • BGH, 01.02.1989 - 2 ARs 29/89

    Zuständigkeit des Jugendrichters für die Bewährungsaufsicht

  • BGH, 09.02.1983 - 2 ARs 34/83

    Zuständigkeit für die Abgabe der Vollstreckung

  • BGH, 29.11.1978 - 2 ARs 389/78

    Zuständiges Gericht für nachträgliche Entscheidungen

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