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   BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83   

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https://dejure.org/1983,2954
BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83 (https://dejure.org/1983,2954)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1983 - 1 StR 215/83 (https://dejure.org/1983,2954)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1983 - 1 StR 215/83 (https://dejure.org/1983,2954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweiserhebungsanspruch eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1983, 318
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83
    Da die Zeugen als unerreichbar angesehen wurden, hätte die Strafkammer in diesem Beschluß darlegen müssen, daß sie unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussagen für die Entscheidung entsprechenden Bemühungen vergeblich entfaltet hatte und keine begründete Aussicht bestand, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (BGHSt 22, 118, 120; BGH NStZ 1982, 78, 127 und 212; zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit im einzelnen vgl. Herdegen a.a.O. Rdn. 91 f. und Gollwitzer a.a.O. Rdn. 233 ff. m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81

    Zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83
    Da die Zeugen als unerreichbar angesehen wurden, hätte die Strafkammer in diesem Beschluß darlegen müssen, daß sie unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussagen für die Entscheidung entsprechenden Bemühungen vergeblich entfaltet hatte und keine begründete Aussicht bestand, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (BGHSt 22, 118, 120; BGH NStZ 1982, 78, 127 und 212; zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit im einzelnen vgl. Herdegen a.a.O. Rdn. 91 f. und Gollwitzer a.a.O. Rdn. 233 ff. m.w.N.).
  • RG, 08.12.1922 - I 878/22

    1. Darf der Schwurgerichtsvorsitzende beim Beginn der Hauptverhandlung den

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83
    Sie durfte nicht ohne weiteres und nur durch einen Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) - nach Anhörung der Beteiligten (§ 33 Abs. 1 StPO) - rückgängig gemacht werden (vgl. RGSt 57, 165, 166; RG JW 1931, 1610 Nr. 68 m. zust. Anm. von Bohne; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 3. Aufl. S. 415; Herdegen in KK § 244 Rdn. 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 123).
  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82

    Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den

    Allerdings darf das Gericht von einer antragsgemäß beschlossenen Beweisaufnahme nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund eines neuerlichen, nach Anhörung der Beteiligten zu erlassenden (§ 33 Abs. 1 StPO) und zu begründenden Beschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO) absehen (RGSt 57, 165 f; RG JW 1927, 2706 f mit Anmerkung Mannheim; RG JW 1931, 1610 f mit Anmerkung Bohne; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. April 1983 - 1 StR 215/83 - und 17. Mai 1983 - 1 StR 246/83 - Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 773).
  • BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines

    Das Gericht hat zu berücksichtigen, daß die Bekanntgabe des Wohnortes oder gar der Wohnanschrift von Zeugen oder Sachverständigen einen Eingriff in ihren durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich darstellt, der nur im überwiegenden Allgemeininteresse - so zur Wahrheitsfindung im Strafprozeß - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen ist (zur Rechtsstellung des Zeugen vgl. BVerfGE 38, 105, 114; vgl. ferner Schlund NJW 1972, 1035 sowie Granderath MDR 1983, 797, 798).
  • BGH, 17.05.1983 - 1 StR 246/83

    Zeitpunkt der Ablehnung eines Beweisantrags - Form der Ablehnung eines

    Dem tritt der Senat - auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 19. April 1983 (1 StR 215/83) - bei.
  • OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

    Der Zeuge ist nicht bloßes Objekt des Verfahrens (vgl. Granderath MDR 1983, 797 ).
  • BGH, 17.09.1985 - 2 StR 351/85

    Strafprozeßrecht: Absehen von einer zuvor angeordneten Beweiserhebung ohne

    Daß das Landgericht ohne Gerichtsbeschluß von der Beweiserhebung abgesehen hat, obwohl es diese aufgrund eines unbedingt gestellten Beweisantrags angeordnet hatte, nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es Boumis betrifft (BGH, Beschluß vom 19. April 1983 - 1 StR 315/83 = StV 1983, 318).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2018 - 2 RVs 15/18

    Einheitliche Behandlung von doppelt eingelegter Revision

    Vielmehr betreffen die Erklärungen ein und dasselbe Rechtsmittel, überdessen Zulässigkeit nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH BeckRS 1983, 31108446; NStZ 1996, 202; Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rdn. 87).
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