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   BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93   

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BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 78b Abs. 1 S. 1 StGB; § 83 Nr. 2 StGB-DDR; Art. 1 VerjährungsG
    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet wurden

  • Wolters Kluwer

    DDR - Straftaten - Gesetzliches Verfolgungshindernis - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 113
  • NJW 1994, 2240
  • MDR 1994, 704
  • NStZ 1994, 388
  • NJ 1994, 526
  • JR 1994, 337
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Staatspraxis der DDR (dazu BGHSt 39, 1, 8 ff.) hatte die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses in diesem Bereich.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1 ff) ausgesprochen, daß bei der mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG zu prüfenden Frage, ob die Strafbarkeit vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer "gesetzlich bestimmt" war, der Richter nicht im Sinne reiner Faktizität an diejenige Interpretation des Rechts gebunden ist, die zur Tatzeit in der Staatspraxis Ausdruck gefunden hat.

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, nach der der bloße Wille der Inhaber tatsächlicher Macht "Recht" zu schaffen vermochte (BGHSt 39, 1, 23 ff).

    Deshalb ist, wenn dies durch Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung gefordert ist, im Bereich des Verjährungsrechts ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG eine entsprechende Anwendung auch zuungunsten des Angeklagten möglich, anders als bei der Anwendung von Straftatbeständen und Rechtfertigungsgründen (vgl. zudem zur Unbeachtlichkeit menschenrechtswidriger Rechtfertigungsgründe für Art. 103 Abs. 2 GG: BGHSt 39, 1, 30).

    cc) Ob einer Verjährung nach DDR-Recht hier etwa auch § 84 StGB-DDR entgegenstand, der u. a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen die Menschenrechte von der Verjährung ausgenommen hat (vgl. König NStZ 1991, 566, 571; dagegen Geiger aaO S. 399 f.; vgl. auch BGHSt 39, 1, 29).

    Die Zubilligung eines - vermeidbaren - Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) mit Rücksicht auf die dem Angeklagten erteilte "Vergatterung" (vgl. entsprechend BGHSt 39, 1, 3, 35; 39, 168, 169, 190) ist rechtsfehlerfrei.

    Sie steht nicht etwa im Widerspruch zu der vom Landgericht im Rahmen der Erörterung etwaiger Rechtfertigung und bei der Strafzumessung angestellten Erwägung, der Angeklagte hätte zur Erreichung seiner Ziele mildere Mittel einsetzen können, da diese jedenfalls im Sinne der menschenrechtswidrigen Ziele der "Vergatterung" - unbedingte Verhinderung von Grenzverletzungen, sogar um den Preis der Vernichtung von Menschenleben (BGHSt 39, 1, 13 f.; 39, 168, 182 f.; 39, 199, 201) möglicherweise weniger wirksam gewesen wären.

    Die Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den erst 22 Jahre nach der Tat zur Verantwortung gezogenen Angeklagten, den das Landgericht mit Recht als Täter ansieht, der zugleich "in gewisser Weise auch selbst Opfer des politischen Systems der DDR" war, steht - ungeachtet der wegen der Art der "Grenzverletzung" gegebenen Fallbesonderheit - im Einklang mit der Bewertung hinsichtlich der Täterpersönlichkeiten im wesentlichen gleichgelagerter Fälle durch den Senat (BGHSt 39, 1, 35 f.; 39, 168, 193).

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Die Zubilligung eines - vermeidbaren - Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) mit Rücksicht auf die dem Angeklagten erteilte "Vergatterung" (vgl. entsprechend BGHSt 39, 1, 3, 35; 39, 168, 169, 190) ist rechtsfehlerfrei.

    Sie steht nicht etwa im Widerspruch zu der vom Landgericht im Rahmen der Erörterung etwaiger Rechtfertigung und bei der Strafzumessung angestellten Erwägung, der Angeklagte hätte zur Erreichung seiner Ziele mildere Mittel einsetzen können, da diese jedenfalls im Sinne der menschenrechtswidrigen Ziele der "Vergatterung" - unbedingte Verhinderung von Grenzverletzungen, sogar um den Preis der Vernichtung von Menschenleben (BGHSt 39, 1, 13 f.; 39, 168, 182 f.; 39, 199, 201) möglicherweise weniger wirksam gewesen wären.

    Die Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den erst 22 Jahre nach der Tat zur Verantwortung gezogenen Angeklagten, den das Landgericht mit Recht als Täter ansieht, der zugleich "in gewisser Weise auch selbst Opfer des politischen Systems der DDR" war, steht - ungeachtet der wegen der Art der "Grenzverletzung" gegebenen Fallbesonderheit - im Einklang mit der Bewertung hinsichtlich der Täterpersönlichkeiten im wesentlichen gleichgelagerter Fälle durch den Senat (BGHSt 39, 1, 35 f.; 39, 168, 193).

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Staatspraxis der DDR, bestimmte Straftaten nicht zu verfolgen, hatte die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses (Fortführung BGH, 18. Januar 1994, 1 StR 740/93).

    Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 740/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich diese Auslegung aus den bei Abschluß des Einigungsvertrages verfolgten Zielen und steht mit Gesetzeswortlaut und -systematik in Einklang.

    Die Sonderbestimmung des Art. 315a EGStGB, wonach für die Frage der Verjährung auf DDR-Recht abzustellen ist, hat nicht etwa zur Folge, daß die danach nicht verjährte Tat allein unter Anwendung des DDR-StGB zu bestrafen wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 740/93 - ).

  • BGH, 29.10.1969 - 2 StR 57/69

    Verjährung eines Mordversuchs - Hindernis der Strafverfolgung - Begehung von

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    aa) Allerdings kann der Senat dabei nicht ohne weiteres diejenigen Grundsätze anwenden, die für die im nationalsozialistischen Unrechtsregime aufgrund eines als Gesetz geachteten "Führerwillens" unverfolgt gebliebenen Straftaten entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 18, 367; 23, 137, 139; BGH NJW 1962, 2308; Urteile vom 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 - und vom 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54 - vgl. auch BVerfGE 1, 418, 423).

    dd) Der Senat weist darauf hin, daß die Voraussetzung für das Ruhen der Verjährung, die Nichtverfolgung aufgrund rechtsstaatswidriger Staatspraxis, sicher feststehen muß (vgl. BGHSt 23, 137).

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Jene Spezialvorschrift verdrängt für die Frage der Verfolgungsverjährung nicht nur die Regelung, wonach auf DDR-Alttaten grundsätzlich das mildere Recht anzuwenden ist (BGHSt 39, 353 = NJW 1994, 267).

    Die Verfolgung der Tat ist nicht durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen (BGHSt 39, 353 = NJW 1994, 267, 268 f.).

  • BGH, 19.04.1993 - 5 StR 602/92

    Vereidigung eines Vorgesetzten eines angeschuldigten DDR-Grenzsoldaten bei

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Sie steht nicht etwa im Widerspruch zu der vom Landgericht im Rahmen der Erörterung etwaiger Rechtfertigung und bei der Strafzumessung angestellten Erwägung, der Angeklagte hätte zur Erreichung seiner Ziele mildere Mittel einsetzen können, da diese jedenfalls im Sinne der menschenrechtswidrigen Ziele der "Vergatterung" - unbedingte Verhinderung von Grenzverletzungen, sogar um den Preis der Vernichtung von Menschenleben (BGHSt 39, 1, 13 f.; 39, 168, 182 f.; 39, 199, 201) möglicherweise weniger wirksam gewesen wären.
  • BGH, 08.10.1986 - 2 StR 394/86

    Würdigung einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit als eine das Leben gefärdende

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Nach rechtsfehlerfreier Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat das Landgericht zutreffend zur Bewertung des Tatunrechts die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 213 StGB (2. Alternative) geprüft (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter noch einmal bekräftigt (NJW 1994, 529, 530).
  • BGH, 28.02.1952 - 5 StR 28/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    aa) Allerdings kann der Senat dabei nicht ohne weiteres diejenigen Grundsätze anwenden, die für die im nationalsozialistischen Unrechtsregime aufgrund eines als Gesetz geachteten "Führerwillens" unverfolgt gebliebenen Straftaten entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 18, 367; 23, 137, 139; BGH NJW 1962, 2308; Urteile vom 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 - und vom 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54 - vgl. auch BVerfGE 1, 418, 423).
  • BGH, 28.05.1963 - 1 StR 540/62

    Strafbarkeit wegen Beachtung von Führerbefehlen - Befolgen eines als

    Auszug aus BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
    aa) Allerdings kann der Senat dabei nicht ohne weiteres diejenigen Grundsätze anwenden, die für die im nationalsozialistischen Unrechtsregime aufgrund eines als Gesetz geachteten "Führerwillens" unverfolgt gebliebenen Straftaten entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 18, 367; 23, 137, 139; BGH NJW 1962, 2308; Urteile vom 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 - und vom 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54 - vgl. auch BVerfGE 1, 418, 423).
  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 353/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

  • BGH, 09.07.1954 - 5 StR 218/54

    Rechtsmittel

  • KG, 09.06.1992 - 4 Ws 86/92

    Verjährung; Strafverfolgung; Straftat; DDR; BRD

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BGH, 02.10.1962 - 1 StR 299/62

    Ausnutzung des nationalsozialistischen Rassenhasses der nationalsozialistischen

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Verjährung einzelner Taten wäre auch bei Tatmehrheit nicht eingetreten (§§ 82 Abs. 1, 112 StGB-DDR i.V.m. Art. 315 a EGStGB; vgl. auch BGH NStZ 1994, 330; MDR 1994, 704).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auch für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle der Anwendung politischen Strafrechts durch den Ia-Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht, so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (BGHSt 40, 48; 40, 113; BGH NJW 1995, 2861; - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Es ist ferner auszuschließen, daß das Schwurgericht in Anwendung des StGB-DDR zu einer die verhängte Gesamtstrafe unterschreitenden Hauptstrafe gelangt wäre, wenngleich bei Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR, die anstelle von § 213 StGB alternativ nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115), i.V.m. §§ 244, 64 StGB-DDR theoretisch eine geringere Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Verfügung gestanden hätte.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht (vgl. BGHSt 40, 48, 55 ff.; 40, 113, 115 ff.; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -).

    a) Freilich kann das staatlich verübte Unrecht in der DDR mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen Regime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. - in anderem Zusammenhang - BGHSt 40, 113, 117).

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Die Strafverfolgung ist aus den im Senatsurteil vom 19. April 1994 (5 StR 204/93, MDR 1994, 704, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen nicht verjährt (vgl. auch BGH NStZ 1994, 330 sowie das Verjährungsgesetz vom 26. März 1993, BGBl. I S. 392).

    Die Bemessung der Freiheitsstrafe und ihre Aussetzung steht im Einklang mit den Erwägungen des Senats in gleichgelagerten Fällen (vgl. BGHSt 39, 1, 35 f; 39, 168, 193; Senatsurteil vom 19. April 1994 - 5 StR 204/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    In der DDR hat die Verfolgungsverjährung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. April 1994 (BGHSt 40, 113, 116 ff; vgl. auch BGHSt 40, 48) während der SED - Herrschaft wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht; denn nach der Staatspraxis der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, sind Schüsse an den innerdeutschen Grenzen, mit denen Grenzverletzungen verhindert werden sollten, generell nicht geahndet worden.

    Die Grenzbrigaden, die zunächst dem Innenministerium der DDR unterstellt waren und, soweit sie an der Grenze zu Berlin (West) eingesetzt waren, erst mit Wirkung vom 23. August 1962 in die NVA überführt worden sind (Lapp, Frontdienst im Frieden - Die Grenztruppen der DDR, 1987, S. 25, 28), versahen dieselben Aufgaben wie die Grenztruppen der NVA; die Staatspraxis unterschied sich im Hinblick auf den Schußwaffengebrauch nicht von den in BGHSt 40, 113 ff. gekennzeichneten Verhältnissen.

  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

    In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).

    Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erfordernis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nichtverfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß diese Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zum (1.) Verjährungsgesetz, BTDrs.

    Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei, Straftaten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen - wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze -, bei denen eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl. BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven prinzipiell nicht verfolgt wurden.

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen den Umstand, daß die Taten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verjährt waren, nur deshalb nicht bei der Bestimmung des milderen Gesetzes berücksichtigt, weil Art. 315 a Satz 1 EGStGB für die Frage der Verfolgungsverjährung die Regelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB verdrängt, wonach auf DDR-Alttaten grundsätzlich das mildere Recht anzuwenden ist (BGHSt 39, 353, 358; 40, 113, 115).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Verfolgungsverjährung ist insgesamt nicht eingetreten, weil die Verjährung im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der ehemaligen DDR begründetes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht hat (vgl. Senat NStZ 1994, 388 = JR 1994, 337 mit Anm. König).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Der Senat läßt weiterhin offen, ob die durch das Anliegen des § 83 Nr. 2 StGB-DDR gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift und damit Art. 1 des - 1. - VerjährungsG den gesamten Bereich der auf den politischen Willen der Staatsführung zurückgehenden und durch die Staatspraxis gedeckten Kriminalität in der DDR erfaßt, ob es mithin Fälle, namentlich aus dem Bereich minderer Kriminalität und weit zurückliegender Straftaten, gibt, in denen im Interesse des von den Verjährungsvorschriften ebenfalls bedachten Rechtsfriedens kein Ruhen der Verjährung mehr anzunehmen ist (vgl. BGHSt 40, 113, 118/119; siehe auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94

    Mauerschützen - Befehlsausführung - Rechtfertigung - Rechtfertigungsgründe -

    Der Senat verweist auf seine Entscheidung BGHSt 40, 113 (vgl. auch BGHSt 40, 48).

    Die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Staatspraxis der DDR, Schüsse von Grenzsoldaten auf "Grenzverletzer" nicht zu verfolgen, betraf auch Vorgänge der hier abgeurteilten Art. Für Taten mit den Merkmalen der hier vorliegenden Tat kann dies mit der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. BGHSt 23, 137, 140; 40, 113, 118) angenommen werden.

    Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach den Grundsätzen von BGHSt 40, 113 (vgl. auch das Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten - VerjährungsG - vom 26. März 1993, BGBl. I S. 392) die Verjährung in der DDR geruht hat, weil ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis eingetreten ist.

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BVerfG, 12.05.1998 - 2 BvR 61/96

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 und Art 103 Abs 2 durch Verneinung der

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 54/96

    Kriegs- und Boykotthetze

  • VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 74/95

    Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verbot der

  • OLG Jena, 16.01.1997 - 1 Ss 295/95
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