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   BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06   

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https://dejure.org/2007,9515
BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06 (https://dejure.org/2007,9515)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - IX ZB 176/06 (https://dejure.org/2007,9515)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - IX ZB 176/06 (https://dejure.org/2007,9515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer von einem Beschwerdegericht vertretenen Rechtsansicht im Falle einer Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht; Rechtsbeschwerde wegen Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im ...

  • Judicialis

    BGB § 1944 Abs. 1; ; InsO § 34 Abs. 1; ; InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 317; ; InsO § 317 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 563 Abs. 2
    Bindung des Beschwerdegerichts an seine eigene Rechtsauffassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06
    Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127).

    Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ 15, 122, 125; 51, 131, 135).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06
    Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127).

    Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ 15, 122, 125; 51, 131, 135).

  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85

    Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06
    Eine förmliche Entscheidung des Nachlassgerichts, die außerhalb eines Erbscheinsverfahrens unstatthaft gewesen wäre (BayObLGZ 1985, 244, 247 f), liegt nicht vor.

    Meinungsäußerungen des Nachlassgerichts außerhalb eines solchen Verfahrens sind nicht nur unverbindlich, sondern auch nicht zulässig (BayObLGZ 1985, 244, 248; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1945 Rn. 6).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06
    Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127).
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