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   BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17   

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https://dejure.org/2018,9258
BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17 (https://dejure.org/2018,9258)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - 3 StR 286/17 (https://dejure.org/2018,9258)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 (https://dejure.org/2018,9258)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 StGB; § 129b StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 30 StGB
    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Zusage oder Begehung einer deren Zwecken dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat (Vorteil für die Vereinigung als Folge des Unterstützens; Zusicherung der Begehung einer in den wesentlichen Grundzügen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 94, § ... 98 StPO, § 94 StPO, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 89a Abs. 2a StGB, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 94, 98 StPO, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 129a Abs. 1, 2 StGB, § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB, § 12 Abs. 1, 3 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 30 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, §§ 211, 30 Abs. 2 Variante 1 StGB, § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 129a Abs. 5 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Zusage oder Begehung einer deren Zwecken dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat; Anstiften eines Nichtmitglieds durch Mitglieder der Organisation

  • rewis.io

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Zusage oder Begehung einer den Zwecken einer terroristischen Vereinigung dienenden Straftat mit Teilnahme eines Mitglieds als Anstifter oder Gehilfe

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Zusage oder Begehung einer deren Zwecken dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat; Anstiften eines Nichtmitglieds durch Mitglieder der Organisation

  • datenbank.nwb.de

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Zusage oder Begehung einer den Zwecken einer terroristischen Vereinigung dienenden Straftat mit Teilnahme eines Mitglieds als Anstifter oder Gehilfe

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS" rechtskräftig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Angriff auf Polizisten im Namen des IS: Urteil gegen Safia S. ist rechtskräftig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS" rechtskräftig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Messermädchen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.04.2018)

    Urteil gegen Safia S. bestätigt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS" rechtskräftig

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anschlag auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS" im Hauptbahnhof Hannover

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.04.2018 - 3 StR 286/17" von Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli, original erschienen in: JZ 2019, 155 - 160.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 127
  • NJW 2018, 2425
  • StV 2020, 291
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Für die Vereinigung ist die Zusage einer ihren Zwecken dienenden oder ihrer Tätigkeit entsprechenden Straftat tatsächlich objektiv nützlich, wenn der Außenstehende zu der Tat entschlossen ist, diese zumindest in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist und die Erklärung einem Mitglied oder einer Organisationseinheit zugeht (s. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

    Diese Bewertung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Regeln nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    Vielmehr ist, wie dargelegt, stets erforderlich, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 108).

  • BGH, 23.03.2017 - 3 StR 260/16

    Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Denn das Nichtmitglied, das die Aufforderung zur Begehung einer Straftat gemäß den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung annimmt, erklärt sich im Sinne dieser Vorschrift hierzu bereit (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN).

    Zum anderen ist Bezugspunkt der Beihilfe eine fremde Tat (für die Anstiftung s. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN), wohingegen der mit Tatherrschaft Handelnde eine eigene Tat begeht; der Gedanke einer - zur Täterschaft verselbständigten - mittelbaren Beihilfe durch Ausführung der Haupttat selbst erweist sich als rekursiv.

  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.).

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Deren Anwendung führt hier zu der Annahme nur einer Unterstützungstat; denn erklärt sich ein Täter bereit, ein Verbrechen zu begehen, und setzt er seinen Plan anschließend um, so tritt die versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschlüsse vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114).
  • BGH, 05.02.1986 - 2 StR 578/85

    Beschränkbarkeit der Revision bei Subsidiaritätsverhältnis zwischen zwei

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Deren Anwendung führt hier zu der Annahme nur einer Unterstützungstat; denn erklärt sich ein Täter bereit, ein Verbrechen zu begehen, und setzt er seinen Plan anschließend um, so tritt die versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschlüsse vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114).
  • BGH, 17.11.1999 - 1 StR 290/99

    Versuch der Beteiligung am Mord; Strafklageverbrauch; Ne bis in idem; Begriff der

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17
    Deren Anwendung führt hier zu der Annahme nur einer Unterstützungstat; denn erklärt sich ein Täter bereit, ein Verbrechen zu begehen, und setzt er seinen Plan anschließend um, so tritt die versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschlüsse vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114).
  • BGH, 04.10.1957 - 2 StR 366/57
  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

  • BGH, 14.12.2017 - StB 18/17

    Keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe von Geld-

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 239/97

    Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

  • BGH, Ermittlungsrichter, 05.04.1990 - 1 BGs 112/90

    Alles in allem strafbar oder: Die Vorverlagerung der Vorfeldstrafbarkeit

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

  • BGH, 19.05.2005 - StB 3/05

    Erlass eines Haftbefehls wegen dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    b) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. April 2018, 3 StR 286/17, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    dd) Soweit die Haftbefehle sowie der Generalbundesanwalt in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (kritisch bereits BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).

    Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

    Für eine Einflussnahme des IS auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des IS gewertet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2024 - StB 4/24

    Patriotische Union

    aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

  • BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18

    Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern

    Wie der Senat in anderem Zusammenhang, namentlich bei der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, bereits mehrfach entschieden hat, kann in der Zusage einer Handlung bereits eine Unterstützungshandlung liegen; Voraussetzung ist indes, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425 Rn. 18, 21 f. mwN).
  • BGH, 15.12.2021 - 3 StR 441/20

    Urteil im sog. NSU-Verfahren auch hinsichtlich des Angeklagten André E. und damit

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

  • BGH, 13.12.2023 - AK 96/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Islamischer

  • BGH, 13.12.2023 - AK 91/23

    Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 27.07.2023 - StB 44/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 10.08.2023 - StB 35/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Eröffnung des

  • BGH, 13.12.2023 - AK 94/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 92/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 95/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 93/23
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 19.10.2022 - 3 StR 310/21

    Verständigung (Verbot verfahrensübergreifender Gesamtlösungen;

  • BGH, 05.04.2023 - AK 12/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 03.09.2020 - AK 23/20

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 03.09.2020 - AK 30/20

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 29.10.2020 - AK 32/20

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2021 - 6 StS 5/20

    Kriegsverbrechen eines in Deutschland lebenden Syrers; Revolutionärer

  • BGH, 17.10.2018 - AK 37/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer

  • BGH, 28.04.2020 - StB 13/20

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 13.07.2023 - AK 36/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 37/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.12.2018 - AK 45/18

    PKK-Unterstützung bei Beteiligung eines Mitglieds an Straftat

  • BGH, 15.11.2018 - AK 46/18
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