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   BGH, 19.04.2018 - AK 18/18   

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https://dejure.org/2018,13324
BGH, 19.04.2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

  • rewis.io

    (Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

  • datenbank.nwb.de

    (Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

    aa) Die Anwendbarkeit des § 129b StGB ergibt sich aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, denn der Beschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf (siehe dazu näher BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 19.04.2017 - StB 9/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

    Das Ausüben der Gewalt über die Kriegswaffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapitel 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 74/17, juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 26).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Unabhängig vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim Oberlandesgericht zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256; Beschluss vom 21. März 2002 - StB 4/02, NStZ 2002, 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldigten insoweit nicht ankommt.
  • BGH, 21.03.2002 - StB 4/02

    Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Unabhängig vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim Oberlandesgericht zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256; Beschluss vom 21. März 2002 - StB 4/02, NStZ 2002, 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldigten insoweit nicht ankommt.
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 74/17

    Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Das Ausüben der Gewalt über die Kriegswaffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapitel 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 74/17, juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 26).
  • BGH, 18.09.2019 - AK 50/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus wegen des dringenden

    Seine Angaben dazu, er sei durch Schläge zu Arbeiten für die Taliban gezwungen worden, stehen nach den bislang bekannten Umständen weder der Verwirklichung der Straftatbestände entgegen, noch führen sie zu einem Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 34, 35 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - AK 18/18, juris Rn. 14).

    Das Führen und Besitzen von Waffen ohne die dazu erforderliche Genehmigung ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (s. Art. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff von 2005; nunmehr Art. 529 ff. des afghanischen Strafgesetzbuches von 2017; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. April 2018 - AK 18/18, juris Rn. 23 mwN; vom 19. April 2017 - StB 9/17, NJ 2017, 337, 339).

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

    Auf überregionaler Ebene bilden Spenden aus dem In- und Ausland sowie der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Taliban (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - AK 18/18 -, juris, Rn. 5 ff.).
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