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   BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16   

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https://dejure.org/2018,9343
BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16 (https://dejure.org/2018,9343)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - I ZR 154/16 (https://dejure.org/2018,9343)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 (https://dejure.org/2018,9343)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 3 Abs. 1, § ... 4 Nr. 4 UWG, § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 4a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4a UWG, § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG, Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG, § 4 Nr. 1 UWG, Art. 8, 9 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG, § 4 UWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, § 9 UWG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Werbeblocker II

  • Wolters Kluwer

    Unterdrücken der Anzeige von Werbung beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote durch das Angebot einer Software für Internetnutzer als unlautere zielgerichtete Behinderung; Angebot einer Werbeblocker-Software als aggressive geschäftliche Handlung gegenüber den ...

  • Betriebs-Berater

    Angebot einer Werbeblocker Software - keine unlautere zielgerichtete Behinderung noch eine allgemeine Marktstörung - Werbeblocker II

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Angebot einer Werbeblocker-Software als zielgerichtete Behinderung und als aggressive geschäftliche Handlung - Werbeblocker II

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterdrücken der Anzeige von Werbung beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote durch das Angebot einer Software für Internetnutzer als unlautere zielgerichtete Behinderung; Angebot einer Werbeblocker-Software als aggressive geschäftliche Handlung gegenüber den ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Werbeblocker II

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Angebot einer Werbeblocker-Software als zielgerichtete Behinderung und als aggressive geschäftliche Handlung - Werbeblocker II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (44)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Adblock Plus” ist nicht wettbewerbswidrig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Springer-Verlag verklagt Anbieter von Adblock Plus erneut

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus ist zulässig - auch Whitelisting gegen Bezahlung ist nicht unlauter

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anbieten eines Werbeblockers ist nicht unlauter

  • heise.de (Pressebericht, 19.04.2018)

    Sieg auf ganzer Linie für Adblock Plus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Von Werbeblockern und modernen Raubrittern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: BGH zum Werbeblocker "Adblock Plus"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker zulässig: Die Nutzer können entscheiden, die Verlage sich wehren

  • lto.de (Pressebericht, 11.10.2018)

    Urteilsgründe des BGH zum Adblocker-Verfahren: Klagewütige Verlage werden nicht aufgeben

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus: Angebot des Werbeblockers nicht wettbewerbswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus: Angebot des Werbeblockers nicht wettbewerbswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    AdBlocker sind zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werbeblocker "AdBlock Plus" nicht unlauter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angebot einer Werbeblocker Software - keine unlautere zielgerichtete Behinderung noch eine allgemeine Marktstörung - Werbeblocker II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ngebot einer Werbeblocker Software - keine unlautere zielgerichtete Behinderung noch eine allgemeine Marktstörung - Werbeblocker II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angebot einer Werbeblocker-Software keine unlautere Behinderung von Mitbewerbern

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.04.2018)

    Streit um Online-Werbung: Adblocker zulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus zulässig

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker AdBlock Plus nicht unlauter

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker erlaubt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus verstößt nicht gegen das UWG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbeblockern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker: Keine Grundrechte des Medienunternehmens verletzt

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eyeo und Google

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Unlauterkeit bei Werbeblocker AdBlock Plus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit von Werbeblockern im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zugunsten von AdBlock Plus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Axel Springer verliert: Werbeblocker Adblock Plus nicht illegal

  • esche.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker rechtmäßig - Ende der kostenlosen Qualitätsmedien?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers "AdBlock Plus" nicht unlauter

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Ad-Blocker sind zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit von Werbeblockern im Internet

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.04.2018)

    Adblock Plus vor dem BGH: Eine Frage der Grundrechte

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.04.2018)

    AdBlocker: Das Geschäftsmodell Internetwerbung vor dem Aus?

Besprechungen u.ä. (3)

  • taz.de (Pressekommentar, 20.04.2018)

    Er oder ich

  • meedia.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der Adblockerbetreiber schmarotzt von einer fremden Leistung"

  • hanoverlawreview.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Adblocker im Internet - die gezielte Behinderung durch (un)lautere Handlung

Sonstiges (2)

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Lauterkeitsrechtlicher Schutz von Geschäftsmodellen auf mehrseitigen Märkten - zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.4.2018-" von Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M., original erschienen in: ZUM 2018, 844 - 855.

  • wbs.legal (Sonstiges)

    AdBlock Plus bald illegal? BGH entscheidet über Verkaufsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 236
  • NJW 2018, 3640
  • MDR 2018, 1390
  • GRUR 2018, 1251
  • GRUR Int. 2018, 1197
  • MMR 2018, 817
  • MIR 2018, Dok. 044
  • BB 2018, 2497
  • K&R 2018, 716
  • ZUM 2018, 881
  • afp 2018, 515
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16
    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug).

    Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I).

    Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 145; Peifer in GK UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 85; Alexander, GRUR 2016, 1089; Becker/Becker, GRUR-Prax 2015, 245, 246 f.; Engels, GRUR-Prax 2015, 338 f.; Gomille, GRUR 2017, 241, 246).

    Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 [juris Rn. 19] = WRP 1972, 198 - Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.48).

    Die Beeinträchtigung muss in diesen Fällen unmittelbar vom Wettbewerber ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das beanstandete Produkt lediglich der Erleichterung von Abläufen dient, die der Nutzer - wie das Umschalten des Fernsehprogramms (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I) - selbst auszuführen in der Lage wäre, oder ob der Nutzer selbst das herbeigeführte Ergebnis aufgrund der hierbei zu überwindenden komplexen technischen Schwierigkeiten nicht ohne weiteres erreichen könnte.

    Eine mittelbare Produkteinwirkung kann im Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 27] - Werbeblocker I).

    Bei der Gewichtung der von der Klägerin beanstandeten Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit ist zunächst zu beachten, dass sich auch Unternehmen des Medienbereichs den Herausforderungen des Marktes stellen müssen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] - Werbeblocker I).

    Zu diesen Herausforderungen zählt auch die Entwicklung von Maßnahmen, mit deren Hilfe Medienunternehmen den negativen Auswirkungen der Handlungen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] - Werbeblocker I).

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 137/15

    Zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II).

    Nicht anders als in den Fällen der Werbebehinderung (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupon-Einlösung) stellt eine Beeinträchtigung, die sich erst aufgrund der freien Entscheidung eines weiteren Marktteilnehmers ergibt, grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar.

    Zwar ist für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 4 UWG anerkannt, dass ihre Geltendmachung dem in seinem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber vorbehalten ist (zu § 4 Nr. 4 UWG vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 31 - Fremdcoupon-Einlösung, mwN).

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16
    a) Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG, die mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 ohne Änderung in der Sache an die Stelle des § 4 Nr. 10 UWG aF getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 48 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II, mwN), handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II).

    Unlauter ist regelmäßig auch die Bereitstellung eines Produkts, das auf das Produkt eines Mitbewerbers einwirkt, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 67 bis 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 37 - Flugvermittlung im Internet; GRUR 2017, 397 Rn. 68 - World of Warcraft II).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der unentgeltliche Charakter des fraglichen Verhaltens unerheblich, sofern dieses der Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers dient (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 21 - Werbeblocker II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 Rn. 35).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 6 W 9/19

    Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform

    Dabei genügt sogar, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (BGH, WRP 2018, 1322 , Rnr. 17 Werbeblocker II).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der unentgeltliche Charakter des fraglichen Verhaltens unerheblich, sofern dieses der Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers dient (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 21 - Werbeblocker II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 Rn. 35).
  • BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17

    Werbeblocker III - Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

    Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zwar zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lauterkeitsrechtlich als solches nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 - Werbeblocker II).

    b) Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit ebenfalls durch die Berufsfreiheit geschützt ist und sie ein marktgängiges Dienstleistungsangebot entwickelt hat, das, wie die Verbreitung ihres Werbeblockers zeigt, den Bedürfnissen eines nicht unerheblichen Teils der Internetnutzer entspricht und daher als Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung angesehen werden kann (vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 26 - Werbeblocker II; Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 21. Januar 2019 "Bundeskartellamt - Adblocker/Whitelisting", S. 1, vorgelegt als Anlage RE 1).

    d) Auf eine unbillige Behinderung dürfte hindeuten, wenn die Beklagte Versuchen der Seitenbetreiber, den Nutzer durch eine Beschränkung des Seitenzugangs zu einer Deaktivierung des Werbeblockers zu veranlassen, ihrerseits durch technische Maßnahmen entgegenwirkte (zur entsprechenden Wertung im Lauterkeitsrecht vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 32, 41 - Werbeblocker II).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26.01.2017, I ZR 217/15 = GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16 = NJW 2018, 3640, Rn. 17 - Werbeblocker II; BGH, Urteil vom 10.4.2014, I ZR 43/13 = GRUR 2014, 1114 Rn. 24-32 - nickelfrei; st. Rspr.).

    Das Verhältnis zwischen der Klägerin, die durch den Anreißer auf Facebook letztlich ihr Angebot bewirbt, und der Beklagten, die in ihrer Funktion als Faktenprüferin die Verbreitung dieses Angebots behindert, ist vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Webseite und dem Anbieter eines Spam-Filters (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2007, 4 U 142/06 - juris Rn. 32) oder eines Werbeblockers (BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16 - juris Rn. 18 - Webeblocker II).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urt. v. 19.04.2018, I ZR 154/16 - Werbeblocker II, GRUR 2018, 1251, 1252).
  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 58 = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 Rn. 23 = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN).

    e) Es entspricht daher der Rechtsprechung des Senats, dass Anspruchsteller, die zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen wie der Anspruchsgegner, die zu diesem aber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, weil zwischen den Vorteilen, die der Anspruchsgegner durch eine Maßnahme für sein Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Anspruchsteller dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, auch geltend machen können, dass die geschäftliche Handlung nach einer Norm unlauter ist, die nicht ausschließlich Mitbewerber schützt (zur Prüfung einer Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG in einem solchen Fall vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 36 bis 42 - nickelfrei; zur Prüfung einer Unlauterkeit nach § 3 Abs. 1 UWG wegen einer allgemeinen Marktstörung sowie nach § 4a UWG wegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 42 bis 71 - Werbeblocker II).

    g) Für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 4 UWG ist zwar anerkannt, dass ihre Geltendmachung dem in seinem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber vorbehalten ist (vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 58 - Werbeblocker II, mwN).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 23 - Werbeblocker II, mwN).

  • OLG Nürnberg, 12.11.2019 - 3 U 592/19

    Nur mitbewerberbezogene Tatbestände anwendbar auf bloßes

    Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2018, 1251, Rn. 17 - Werbeblocker II; BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

    Auch bei einem Unternehmen, das werbefinanzierte redaktionelle Inhalte anbietet, und einem anderen Unternehmen, das Software zur Unterdrückung von Werbung auf Internetseiten vertreibt, besteht eine wettbewerbliche Wechselwirkung, weil sich beide Parteien mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden, wenden (BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 18 - Werbeblocker II).

    Auch der Bundesgerichtshof hat beispielsweise bei einem Angebot werbefinanzierter redaktioneller Inhalte im Internet durch die Klagepartei und der Bereitstellung einer Software zur Unterdrückung von Werbung auf Internetseiten durch die Beklagtenpartei bei der Prüfung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt die angegriffene Handlung der Beklagten die Nachteile bei der Klägerin bewirkt (vgl. BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 18 - Werbeblocker II).

    bb) Die darüber hinaus für ein Konkurrenzverhältnis erforderliche wettbewerbliche Wechselwirkung ist bei einer Partei wie der Klägerin, die Versicherungsverträge abschließt, und einer Partei wie der Beklagten zu 1), die Kaufverträge über die Ansprüche aus bereits früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbart, nach Maßgabe des weiteren Verständnisses des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 18 - Werbeblocker II) gegeben.

    c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 1114, - nickelfrei; BGH, GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II) veranlasst, wenngleich diese Entscheidungen den Senat dazu veranlassen, die Revision zuzulassen.

    Entscheidend ist, ob zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch diese Verletzungshandlung für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 1251, Rn. 17 - Werbeblocker II).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2018, 1251, Rn. 23 -Werbeblocker II).

    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts - insbesondere in Bezug auf die Frage, ob im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 1114, - nickelfrei; BGH, GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im weiten Sinne (Behinderungswettbewerb) zwischen den Parteien besteht - zuzulassen.

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 23 - Werbeblocker II, mwN).
  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

    Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zwar zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lauterkeitsrechtlich als solches nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 - Werbeblocker II).

    b) Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit ebenfalls durch die Berufsfreiheit geschützt ist und sie ein marktgängiges Dienstleistungsangebot entwickelt hat, das, wie die Verbreitung ihres Werbeblockers zeigt, den Bedürfnissen eines nicht unerheblichen Teils der Internetnutzer entspricht und daher als Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung angesehen werden kann (vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 26 - Werbeblocker III).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Angebot der Software "A. P. " weder eine unlautere Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG noch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a UWG (BGHZ 218, 236 - Werbeblocker II).

    Ebenso wenig stellt dieses Angebot eine allgemeine Marktstörung nach § 3 Abs. 1 UWG dar (BGHZ 218, 236 Rn. 42 bis 45 - Werbeblocker II).

    dd) Auf eine unbillige Behinderung dürfte hindeuten, wenn die Beklagte Versuchen der Seitenbetreiber, den Nutzer durch eine Beschränkung des Seitenzugangs zu einer Deaktivierung des Werbeblockers zu veranlassen, ihrerseits durch technische Maßnahmen entgegenwirkte (zur entsprechenden Wertung im Lauterkeitsrecht vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 32, 41 - Werbeblocker II).

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • LG Hamburg, 14.01.2022 - 308 O 130/19

    Adblocker - Urheberrechtliche Ansprüche beim Angebot eines sog. Adblockers -

  • OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22

    AdBlock Plus - Anbieten und Nutzen des Browser-Plugin "AdBlock Plus" stellt keine

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 3 O 299/18

    Unterlassungsansprüche bei Anbieten/Veröffentlichenlassen von gekauften

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

  • OLG Hamburg, 25.07.2019 - 3 U 12/16

    Emissionshaus - Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers: Unangemessene

  • OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 6 U 191/21

    Gutschein vom Reiseveranstalter statt Stornierung

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

  • LG München I, 05.05.2021 - 37 O 2254/21

    Unlautere Herabsetzung durch pauschalen Vorwurf des Angebots von Fälschungen

  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 15.07.2021 - 6 W 40/21

    Verunglimpfende Äußerungen über Finanzdienstleister im Kundenschreiben einer Bank

  • OLG München, 21.07.2022 - 29 U 1499/20

    Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ankauf von Lebensversicherungsverträgen

  • OLG Nürnberg, 10.08.2021 - 3 U 233/19

    Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen irreführender Werbebehauptungen

  • LG Berlin, 23.02.2023 - 52 O 64/22

    Kulturzeitschrift - Gebot der Staatsferne der Presse bei Herausgabe und

  • OLG München, 23.01.2020 - 6 U 3509/19

    Irreführende und aggressive Praktiken eines Softwareunternehmens beim Vertrieb so

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 131/19

    Gezielte Behinderung durch Aufstellen eines Taxis auf einem Taxihalteplatz,

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 4 U 74/19

    Wettbewerbswidrigkeit des Verlangens der Vorlage einer Originalvollmacht bei

  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 6 U 196/20

    Gezielte Behinderung durch Aufstellung minderwertiger Altkleider-Container

  • LG München I, 22.06.2021 - 33 O 6490/21

    Hit-Giganten

  • OLG Hamburg, 13.08.2020 - 3 U 171/19

    Kanalbeschreibung, Irreführender Youtube-Kanal, YouTube-Kanal in Auflösung -

  • OLG Köln, 30.10.2020 - 6 U 49/20

    Zulässigkeit von Aussagen über Achsen für Kraftfahrzeuganhänger Behauptung

  • OLG Hamburg, 01.10.2020 - 15 U 136/19

    Uhrenband - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2019 - 9 U 139/17
  • LG Düsseldorf, 08.05.2020 - 38 O 116/19
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 10 O 11/21
  • LG München I, 31.08.2021 - 33 O 10339/20

    Irreführende Werbung für eine Apothekenzeitschrift mit Ergebnissen einer

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