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   BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17   

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https://dejure.org/2018,11401
BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,11401)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - IX ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,11401)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,11401)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Einkommens

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Sachliche Zuständigkeit bei Antrag des Schuldners auf Neuberechnung des pfändbaren Teils des aus Geld- und Naturalleistungen bestehenden Arbeitseinkommens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 36 Abs. 4 ; ZPO § 850e Nr. 3
    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Einkommens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitnehmer in der Insolvenz - und die Berechnung des pfändungsfreien Gehalts

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2018, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 268/09

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Insolvenzgericht und Prozessgericht bei Streit

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17
    Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 mwN; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 14; Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 6, 12).

    Auch der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den §§ 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010, aaO Rn. 2).

  • BGH, 05.06.2012 - IX ZB 31/10

    Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17
    Da das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) entschieden hat, bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 3).

    Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 mwN; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 14; Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 6, 12).

  • BGH, 13.12.2012 - IX ZB 7/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Sachliche Zuständigkeit für Änderung der

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17
    Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es - anders als im Falle der Zusammenrechnung nach § 850.e Nr. 2 ZPO - nicht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, NZI 2013, 98 Rn. 6 mwN).

    Deshalb kann der Schuldner - was der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat - eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen, wenn der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet hat (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012, aaO Rn. 5 ff).

  • BGH, 16.06.2011 - IX ZB 166/11

    Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17
    Da das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) entschieden hat, bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 3).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 46/11

    Klage des Treuhänders gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung nicht an die

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - IX ZB 27/17
    Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 mwN; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 14; Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 6, 12).
  • BGH, 20.10.2022 - IX ZB 12/22

    Insolvenzverfahren: Pfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten

    Da das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) entschieden hat, bestimmt sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 2 mwN).
  • LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
    Denn es obliegt dem Drittschuldner, den nach §§ 850a, 850c, 850d ZPO pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 7/12 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19.04.2018 - IX ZB 27/17 - juris Rn. 5).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2019 - 3 Sa 186/18

    Nachträgliche Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen -

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens dem Arbeitgeber als Drittschuldner obliegt und es insoweit keiner gerichtlichen Anordnung bedarf (BGH, a.a.O., juris, Rn 6; BGH v. 19.04.2018 - IX ZB 27/17 -, juris, Rn 3 ff.).
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