Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13411
BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21 (https://dejure.org/2022,13411)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21 (https://dejure.org/2022,13411)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21 (https://dejure.org/2022,13411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,13411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE 146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94).

    Die Lockerung des Legitimationserfordernisses ändert aber nichts daran, dass die Bildung der Organe der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, demokratischen Grundsätzen genügen muss, mithin bei den die Organe legitimierenden Wahlen die aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, aaO; mwN).

    Aus dem Urteil des Senats vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 19/19, aaO), das der Zulassungsantrag in Bezug nimmt, sowie den dort dargelegten Grundsätzen des Demokratieprinzips ergibt sich nichts für die hier entscheidende und vom Anwaltsgerichtshof verneinte Frage, ob den Klägern unabhängig von einer subjektiven Betroffenheit in der Sache eine Klagebefugnis für eine Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse allein deshalb zusteht, weil diese möglicherweise formell fehlerhaft zustande gekommen sind.

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Nach dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation (vgl. BVerfGE 146, 164 Rn. 113).

    Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE 146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94).

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE 146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22

    Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 11).

    Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Beklagten regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 28).

    Aus dem Erörterungsrecht der Kammerversammlung folgt kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 31; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 2).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

    Die Beklagte legt jedoch nicht dar, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 38).

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36 mwN).
  • BGH, 24.04.2023 - AnwZ (Brfg) 15/22

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Tätigkeit als juristischer Redakteur

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

  • BGH, 07.06.2023 - AnwZ (Brfg) 3/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

  • BGH, 21.12.2022 - AnwZ (Brfg) 16/22

    Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes;

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht