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   BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22   

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https://dejure.org/2023,11021
BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22 (https://dejure.org/2023,11021)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2023 - XII ZB 234/22 (https://dejure.org/2023,11021)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2023 - XII ZB 234/22 (https://dejure.org/2023,11021)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 100 Abs. 1 GNotKG, § ... 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 100 Abs. 2 GNotKG, § 21 GNotKG, § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GNotKG, § 1408 BGB, § 100 Abs. 1, 2 GNotKG, § 97 Abs. 1, § 1363 BGB, § 1414 BGB, § 1365 BGB, § 100 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, §§ 127 ff. GNotKG, § 84 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG § 100
    Kostenrecht: Güterrechtliche Vereinbarung

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen; Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Geschäftswert bei notarieller Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2-3
    Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen; Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftswert bei notarieller Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen?

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Geschäftswert bei notarieller Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1100
  • MDR 2023, 803
  • FGPrax 2023, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21

    Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines

    Auszug aus BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG liegt nur vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen materiell- oder verfahrensrechtlicher Art oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist sowie dann, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGHZ 233, 325 = RNotZ 2022, 511 Rn. 25 mwN).

    Mit dem vom Antragsteller im landgerichtlichen Verfahren erhobenen und bereits in der Beschwerde fallengelassenen Einwand, die Antragsgegnerin habe pflichtwidrig eine gebührenmäßig ungünstige Vertragsgestaltung gewählt und sei daher verpflichtet, ihn von der Gebührenforderung freizustellen, kann der Antragsteller im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG von vornherein nicht gehört werden (vgl. BGHZ 233, 325 = RNotZ 2022, 511 Rn. 13 ff. mwN).

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