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   BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87   

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BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,1255)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1988 - 1 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,1255)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1988 - 1 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,1255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum richtigen Rechtsmittel bei Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit - Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Überleitung in ein Strafverfahren, bei dem sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt - Wechsel vom Strafverfahren zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    OWiG (1975) § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
    Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 290
  • NJW 1988, 3214
  • MDR 1988, 877
  • NStZ 1988, 465
  • NZV 1988, 109
  • JR 1989, 124
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 04.06.1970 - 4 StR 80/70

    Tatidentität zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Im Rahmen einer Vorlegungssache hat er lediglich die Auffassung vertreten, die in § 83 Abs. 1 OWiG angeführten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes seien nur auf solche Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne bilden, also auch in einem gesonderten Bußgeldverfahren abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270, 272).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270; BGH, Urt. vom 7. Januar 1975 - 1 StR 594/74; BayObLG NJW 1971, 1326).

  • OLG Stuttgart, 03.07.1981 - 1 Ws 188/81
    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Er hält vielmehr die vom Bayerischen Obersten Landesgericht und von den Oberlandesgerichten Hamm und Zweibrücken vertretene Auffassung für richtig, der sich bei ähnlichen Verfahrenslagen auch das Kammergericht (VRS 39, 71) sowie die Oberlandesgerichte München (NJW 1970, 271 [BVerwG 21.10.1968 - IV C 33/68]), Hamm (VRS 42, 45), Karlsruhe (Justiz 1979, 213), Schleswig (SchlHA 1979, 209) und Stuttgart - 1. Strafsenat - (VRS 61, 452) angeschlossen haben.

    So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in diesen Fällen § 47 Abs. 2 OWiG entsprechend angewandt (VRS 61, 452).

  • BGH, 07.01.1975 - 1 StR 594/74

    Unterbrechung der Verjährung der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten -

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Darüberhinaus hat der Senat im Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 594/74, das eine Steuerstraftat in Tatmehrheit mit einer Steuerordnungswidrigkeit betraf, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung geäußert, gegen ein Urteil, das eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand habe, seien insgesamt nur die Rechtsmittel der Strafprozeßordnung statthaft, im anderen Fall sei die Verurteilung wegen der von vornherein als Ordnungswidrigkeit angeklagten Zuwiderhandlung nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270; BGH, Urt. vom 7. Januar 1975 - 1 StR 594/74; BayObLG NJW 1971, 1326).

  • BayObLG, 20.05.1969 - 1b Ws (B) 7/69

    Überführung eines Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    An dieser Verfahrensweise sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Mai 1969 (NJW 1969, 1313 [BayObLG 20.05.1969 - 1 b Ws B 7/69]) und vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm vom 2. Dezember 1974 (VRS 49, 49) und Zweibrücken vom 31. Mai 1976 (VRS 51, 372) gehindert.

    Ist das Verfahren einmal in das Strafverfahren übergeleitet worden, behält es diesen Charakter bei und wechselt nicht in das Bußgeldverfahren zurück (BayObLG NJW 1969, 1313; OLG Düsseldorf JMBlNW 1975, 268; OLG Zweibrücken VRS 51, 219).

  • BayObLG, 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70
    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    An dieser Verfahrensweise sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Mai 1969 (NJW 1969, 1313 [BayObLG 20.05.1969 - 1 b Ws B 7/69]) und vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm vom 2. Dezember 1974 (VRS 49, 49) und Zweibrücken vom 31. Mai 1976 (VRS 51, 372) gehindert.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt verfahren, ohne von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Beschluß vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken abzuweichen.

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden vielmehr die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Vorgang und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (BGHSt 23, 141, 147 und 270, 273; 24, 185, 186; 25, 72, 74).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden vielmehr die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Vorgang und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (BGHSt 23, 141, 147 und 270, 273; 24, 185, 186; 25, 72, 74).
  • OLG Hamburg, 12.01.1971 - 1 Ws 519/70
    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270; BGH, Urt. vom 7. Januar 1975 - 1 StR 594/74; BayObLG NJW 1971, 1326).
  • BGH, 06.05.1971 - VII ZR 232/69

    Rechtsfolgen des Abhandenkommens einer Sache nach Verfügung durch einen

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung überwiegend ein solcher Übergang auch im Falle einer Gesetzesänderung, durch die ein Straftatbestand in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt worden ist, angenommen wird (BayObLG NJW 1971, 1452; OLG Koblenz NJW 1972, 1006, 1007; OLG Karlsruhe MDR 1974, 858 [OLG Karlsruhe 16.04.1974 - 1 Ss 96/74]).
  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden vielmehr die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Vorgang und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (BGHSt 23, 141, 147 und 270, 273; 24, 185, 186; 25, 72, 74).
  • OLG Hamm, 13.01.1972 - 15 VA 1/72
  • OLG Saarbrücken, 28.02.1974 - Ss 78/73
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1974 - 1 Ss 96/74
  • OLG Koblenz, 11.05.1981 - 1 Ss 201/81

    Rückwärts; Ordnungswidrigkeit; Fahren; Fußgänger

  • BGH, 15.07.1981 - 3 StR 230/81

    Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Betrug gegenüber Banken -

  • OLG Hamburg, 30.10.1985 - 1 Ss 123/85

    Verfahrenshindernis; Amtsprüfung; Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes;

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 33.68

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen

  • OLG Köln, 10.08.2001 - Ss 264/01

    Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein

    Daraus folgt weiter, dass die Staatsanwaltschaft weder durch ein eingeleitetes, noch durch ein schwebendes und nicht einmal durch ein beendetes Bußgeldverfahren in ihrer Entschließung, die Tat in strafrechtlicher Hinsicht zu verfolgen, eingeengt ist, dass also das Strafverfahren stets Vorrang vor einem Bußgeldverfahren hat (vgl. BGHSt 35, 290 [293]; Göhler NStZ 1992, 75 [76] m. w. Nachw.).
  • OLG München, 13.03.2006 - 4St RR 199/05

    Einschränkung der Fahrtüchtigkeit durch Amphetamin

    Sie kann daher mit den strafprozessualen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. § 82 OWiG; BGHSt 35, 290).
  • OLG Bamberg, 24.06.2013 - 3 Ss OWi 824/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Überleitung in das Strafverfahren; Anwendung der

    Hiervon geht nicht zuletzt das Gesetz selbst, wie sich u.a. aus § 313 Abs. 3 StPO ergibt, aus (vgl. neben KK/ Wache OWiG 3. Aufl. § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 zuletzt auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris] = NStZ 2013, 182 f. = OLGSt StPO § 300 Nr. 3 = VRR 2013, 149 f., jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff.= NStZ 1988, 465 f.).
  • OLG Koblenz, 18.07.2016 - 1 OLG 4 Ss 109/16

    Tatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem unmittelbar vorausgehenden

    Gegen dieses mit den Rechtsmitteln der StPO anfechtbare (BGH v. 19.05.1988 1 StR 359/87 NStZ 1988, 465 ) Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, soweit er wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Zur Tat im prozessualen Sinne werden sie durch den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang verklammert (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.1988 - 1 StR 359/87, BGHSt 35, 290 = NJW 1988, 3214, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2014 - 2 Ws 228/14, NStZ-RR 2014, 391, juris Rn. 10).
  • OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12

    Rechtsmittelverfahren: Rechtsmittel bei angeklagter Straftat und Verurteilung

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

  • KG, 19.11.2007 - 2 Ss 250/07

    Wertung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittels als Berufung

    Das Urteil ergeht im Strafverfahren, ist jedoch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar [vgl. BGHSt 35, 290].

    Vielmehr bilden die in der Anklageschrift beschriebenen Vorgänge der zum Unfall führenden Zuwiderhandlung und der sich daran anschließenden Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-rechtlichen Selbständigkeit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne [vgl. BGHSt 23, 270; Göhler, OWiG 14. Aufl., vor § 59 Rdn. 51] mit der Folge, dass über die Zulassung der Anklage und über den von ihr erfassten historischen Geschehensablauf nur einheitlich entschieden werden kann und es kommen, weil das Gesetz die Möglichkeit unterschiedlicher Rechtsmittel auf Verfahren mit abtrennbaren Teilen beschränkt hat, auch nur die Rechtsmittel der StPO zur Anwendung [vgl. BGHSt 35, 290].

  • KG, 11.08.2021 - 162 Ss 97/21

    Zulässiges Rechtsmittel für ein im Strafverfahren ergangenes Bußgelderkenntnis

    Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar (vgl. BGHSt 35, 290).
  • KG, 11.08.2021 - 3 Ss 43/21

    Instanzenzug für ein im Strafverfahren ergangenes Bußgelderkenntnis

    Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar (vgl. BGHSt 35, 290).
  • KG, 14.05.2019 - 121 Ss 41/19

    Strafbefehl, Ordnungswidrigkeit, Straftat, Einspruchsrücknahme

    § 83 Abs. 1 OWiG findet in so gelagerten Fällen keine Anwendung, weil die Vorschrift den Begriff der Tat nicht im materiellrechtlichen, sondern im prozessualen Sinn umschreibt (vgl. BGHSt 35, 290; KG VRS 39, 71; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 83 Rdn. 3; Lutz in KK-OWiG 5. Aufl., § 83 Rdn. 2).
  • OLG Jena, 03.03.2009 - 1 Ws 69/09

    Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur

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