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   BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95   

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https://dejure.org/1995,3716
BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95 (https://dejure.org/1995,3716)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95 (https://dejure.org/1995,3716)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95 (https://dejure.org/1995,3716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kontakte zum Rotlichtmilieu - Einstweiliger Ruhestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 31 Nr. 2
    Versetzung eines Richters in den einstweiligen Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2495
  • NVwZ 1995, 1142 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO., § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO., § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO., § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498 f.).

    Davon unabhängig folgt aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen - freundschaftliche, in der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zur Schau gestellte Beziehungen zu einem Straftäter, einer mit der Drogenszene in Verbindung stehenden Person und einem Zuhälter, Umgang in der Öffentlichkeit mit Zuhältern und den Betreibern eines "Eros-Center" -, daß der Antragsgegner, solange er unter dem Eindruck derartiger Beziehungen steht und an ihnen festhält, nicht über die moralische und persönliche Integrität und innere Unabhängigkeit verfügt, die unabdingbare Voraussetzung für die unparteiische, neutrale, von Distanz und Gerechtigkeitsgefühl getragene Ausübung eines Richteramtes sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498).

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO., § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO., § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO., § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498 f.).

    Davon unabhängig folgt aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen - freundschaftliche, in der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zur Schau gestellte Beziehungen zu einem Straftäter, einer mit der Drogenszene in Verbindung stehenden Person und einem Zuhälter, Umgang in der Öffentlichkeit mit Zuhältern und den Betreibern eines "Eros-Center" -, daß der Antragsgegner, solange er unter dem Eindruck derartiger Beziehungen steht und an ihnen festhält, nicht über die moralische und persönliche Integrität und innere Unabhängigkeit verfügt, die unabdingbare Voraussetzung für die unparteiische, neutrale, von Distanz und Gerechtigkeitsgefühl getragene Ausübung eines Richteramtes sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498).

  • BVerwG, 18.08.1989 - 4 C 12.86

    Grenzen der gemeindlichen Planungshoheit bei der Festsetzung des Maßes der

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO., § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO., § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO., § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498 f.).

    Davon unabhängig folgt aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen - freundschaftliche, in der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zur Schau gestellte Beziehungen zu einem Straftäter, einer mit der Drogenszene in Verbindung stehenden Person und einem Zuhälter, Umgang in der Öffentlichkeit mit Zuhältern und den Betreibern eines "Eros-Center" -, daß der Antragsgegner, solange er unter dem Eindruck derartiger Beziehungen steht und an ihnen festhält, nicht über die moralische und persönliche Integrität und innere Unabhängigkeit verfügt, die unabdingbare Voraussetzung für die unparteiische, neutrale, von Distanz und Gerechtigkeitsgefühl getragene Ausübung eines Richteramtes sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498).

  • DGH Niedersachsen, 14.09.1989 - DGH 1/89
    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO., § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO., § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO., § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498 f.).

    Davon unabhängig folgt aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen - freundschaftliche, in der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zur Schau gestellte Beziehungen zu einem Straftäter, einer mit der Drogenszene in Verbindung stehenden Person und einem Zuhälter, Umgang in der Öffentlichkeit mit Zuhältern und den Betreibern eines "Eros-Center" -, daß der Antragsgegner, solange er unter dem Eindruck derartiger Beziehungen steht und an ihnen festhält, nicht über die moralische und persönliche Integrität und innere Unabhängigkeit verfügt, die unabdingbare Voraussetzung für die unparteiische, neutrale, von Distanz und Gerechtigkeitsgefühl getragene Ausübung eines Richteramtes sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Die richterliche Tätigkeit unterliegt den durch Art. 97 Abs. 2 GG gezogenen, durch das Deutsche Richtergesetz im einzelnen ausgestalteten Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 301, 315; 72, 122, 137; 66, 116, 136).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Die richterliche Tätigkeit unterliegt den durch Art. 97 Abs. 2 GG gezogenen, durch das Deutsche Richtergesetz im einzelnen ausgestalteten Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 301, 315; 72, 122, 137; 66, 116, 136).
  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt zwar Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechtes, zu dem insbesondere die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter gehört (BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 392).
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt zwar Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechtes, zu dem insbesondere die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter gehört (BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 392).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Diese Grundsätze schließen jedoch eine Versetzung mit den sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht aus (vgl. BVerfGE 8, 332, 355 f.).
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
    Die richterliche Tätigkeit unterliegt den durch Art. 97 Abs. 2 GG gezogenen, durch das Deutsche Richtergesetz im einzelnen ausgestalteten Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 301, 315; 72, 122, 137; 66, 116, 136).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Damit einher geht die Prognose, bei einer Dienstaufnahme durch den Antragsgegner werde es zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege kommen, weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in einem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 -, juris Rn. 28 = NJW 1995, 2495).

    Da die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand auf einer Anwendung des § 31 DRiG beruht, ist das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksam eingeschränkt worden (zum Vorgenannten BGH, Urt. v. 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 -, juris Rn. 42 - 46 m. w. N.).

  • BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23

    BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines

    Die betreffenden Tatsachen müssen außerhalb der richterlichen Tätigkeit und können auch ganz außerhalb des dienstlichen Bereichs liegen (Schmidt-Räntsch aaO Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495; vgl. die in der Begründung des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes genannten Beispielsfälle, BT-Drucks. 3/516 S. 42 zu § 27 DRiG-E).

    Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 8).

    Davon muss unter anderem dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 aaO m.w.N.; vgl. zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes BVerfG NJW 1989, 93 [juris Rn. 4 f.] m.w.N.).

    Die Feststellung und Würdigung der einer Versetzungsmaßnahme im Sinne von § 31 DRiG zugrundeliegenden Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]) und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO).

  • Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22

    Versetzung einer Richterin in den Ruhestand

    Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 1 B 887/10

    Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers rechtfertigt Abordnung in den

    4. August 2006 - 2 B 35.06 -, juris) - LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 3 Sa 1731/08 -, juris, entsprechend für den Angestellten einer Polizeibehörde (Mitgliedschaft in Motorradvereinigung, Tragen eines 1-% Patch); BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 -, DRiZ 1996, 452 = ZBR 1995, 344 = juris (Versetzung eines ehrenamtlichen Richters in den einstweiligen Ruhestand wegen persönlicher Beziehungen zum "Rotlichtmilieu").
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