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   BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02   

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https://dejure.org/2005,1030
BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02 (https://dejure.org/2005,1030)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2005 - I ZR 262/02 (https://dejure.org/2005,1030)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02 (https://dejure.org/2005,1030)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Champagner Bratbirne

    Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

  • markenmagazin:recht

    Champagner Bratbirne

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutz des Begriffes "Champagner"; Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen; Kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden ...

  • Judicialis

    Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23) Art. 3; ... ; Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23) Art. 4; ; Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23) Art. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Champagner Bratbirne"; Ausbeutung des Rufs der geschützten Bezeichnung "Champagne"

  • rechtsportal.de

    "Champagner Bratbirne"; Ausbeutung des Rufs der geschützten Bezeichnung "Champagne"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Champagner Bratbirne

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof verbietet Etikett für Birnenschaumwein mit der blickfangmäßig hergestellten Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE"

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    "CHAMPAGNERBRATBIRNE"

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt…

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt…

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Champagnerbratbirne verstößt gegen geschützte Herkunftsbezeichnung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Württembergischer Obstbrand darf nicht "CHAMPAGNERBRATBIRNE" heißen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kennzeichnung "Champagnerbratbirne" für Birnenschaumwein verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kennzeichnung "Champagnerbratbirne" für Birnenschaumwein verboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 326
  • GRUR 2005, 957
  • GRUR Int. 2006, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" ein besonderes Ansehen genießt, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier; Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGH, GRUR 2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner-Bratbirne).

  • OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14

    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

    Richtig ist auch, dass mit der Bezeichnung "Champagner" besondere Gütevorstellungen verbunden sind, so dass diese Bezeichnung hohes Ansehen genießt (so auch BGH GRUR 2005, 957 - Champagner Bratbirne ).

    Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2005, 957 - Champagner Bratbirne ).

  • OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14

    Keine Bestimmung des Geschmacks durch mit der Zutat "Champagner" bezeichnetes

    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    umfasst alle Warenbereiche, in denen eine Beeinträchtigung des geschäftlichen Werbewerts der Angabe zu befürchten ist (vgl. zum gleichlautenden deutschfranzösischen Abkommen: BGH GRUR 1969, 615 f. - Champi-Krone, GRUR 1969, 611, 612 ff. - Champagner-Weizenbier; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner Bratbirne; zum deutsch-griechischen Abkommen: GRUR 1970, 311, 312 - Samos; zum deutsch-italienischen Abkommen: GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano).
  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    umfasst alle Warenbereiche, in denen eine Beeinträchtigung des geschäftlichen Werbewerts der Angabe zu befürchten ist (vgl. zum gleichlautenden deutschfranzösischen Abkommen: BGH GRUR 1969, 615 f. - Champi-Krone, GRUR 1969, 611, 612 ff. - Champagner-Weizenbier; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner Bratbirne; zum deutsch-griechischen Abkommen: GRUR 1970, 311, 312 - Samos; zum deutsch-italienischen Abkommen: GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano).
  • BPatG, 30.06.2010 - 26 W (pat) 106/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schampaqua (Wort-Bild-Marke)" - gesetzliches

    Zwar beschränkt sich der Schutzbereich der Bezeichnung "Champagne" nicht nur auf die im Abkommen explizit aufgeführten Waren, sondern umfasst alle Warenbereiche, in denen eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Angabe zu befürchten ist (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 612 ff. - Champagner-Weizenbier ; GRUR 1970, 311, 312 - Samos ; GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne ; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner Bratbirne ; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano ; Ströbele /Hacker a. a. O., § 8 Rn. 526 m. w. N.).
  • BPatG, 21.11.2006 - 26 W (pat) 139/04
    Genügend ist aber auch, dass die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone; GRUR 2005, 957, 958 - Champagnerbratbirne).
  • BPatG, 01.09.2010 - 26 W (pat) 106/09

    Markenbeschwerdeverfahren - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr - bloße andere

    Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen "Champi-Krone" (BGH NJW 1969, 2087 - 2089) und "Champagner-Bratbirne" (GRUR 2005, 957, 958) ist die von der Markenstelle vertretene Rechtsansicht nicht als schlechthin unvertretbar zu beurteilen.
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