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   BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11   

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https://dejure.org/2011,6225
BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG
    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst nach Ablauf der Ausreisefrist und Nichtmitteilung der neuen Anschrift durch den Betroffenen zum Tragen; Zeitpunkt der Geltung der Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5
    Ausreisefrist, Anschrift, geänderte Anschrift, Untertauchen, Aufenthaltsort, Aufenthaltswechsel, Anzeigepflicht, Entziehungsabsicht, Ausreisepflicht

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • ra.de
  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Geltung der Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschiebungshaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11).

    Angesichts der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten einschneidenden Folgen einer unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Der nach Erledigung der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag ist statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wahrt die am 1. März 2011 formwirksam eingelegte Rechtsbeschwerde die einmonatige Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 FamFG.
  • OLG München, 22.11.2006 - 34 Wx 121/06

    Haftgrund des Aufenthaltswechsels nach Ablauf der Ausreisefrist - zeitliche

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Maßgeblich für die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird, ist der Umstand, dass der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil er die Ausländerbehörde nicht über seinen Aufenthaltsort unterrichtet hat (vgl. OLG München, OLGR 2007, 144, 145, juris Rn. 12; OLG Hamm, OLGR 2002, 332, juris Rn. 14).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Diese Vorschrift ist für den Anwendungsbereich des § 15 FamFG jedenfalls dann anwendbar, wenn der Beteiligte einem Rechtsanwalt eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dieser dem Gericht seine Bestellung angezeigt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 8, juris; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 15 Rn. 24; Bumiller/Harders, FamFG, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Auflage, § 15 Rn. 7).
  • BGH, 05.12.1980 - I ZR 51/80

    Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs; Beweislast für Vorgänge im

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, und die Rechtsmittelfrist beginnt nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, Rn. 15, juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 15 W 413/01

    Anfechtung einer Zwischenverfügung

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Maßgeblich für die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird, ist der Umstand, dass der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil er die Ausländerbehörde nicht über seinen Aufenthaltsort unterrichtet hat (vgl. OLG München, OLGR 2007, 144, 145, juris Rn. 12; OLG Hamm, OLGR 2002, 332, juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 16.10.2003 - 17 W 72/03

    Pflicht der Ausländerbehörde zur Belehrung über die sich aus § 42 Abs. 5

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Angesichts der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten einschneidenden Folgen einer unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 307/10

    Abschiebungshaft: Nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsortes als Haftgrund

    Wie sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, begründet der Umstand, dass der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist, für sich genommen nur dann einen Haftgrund, wenn der Aufenthaltswechsel zeitlich nach dem Ablauf der Ausreisefrist liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 15/11, InfAuslR 2011, 361).
  • AG Berlin-Tiergarten, 01.10.2020 - 382 XIV 83/20

    Vermutung von Fluchtgefahr bei fristloser Abschiebungsanordnung

    Dabei muss der Aufenthaltswechsel nach Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12) und zuvor ein Hinweis auf die mögliche Haftfolge in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erteilt worden sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14).
  • AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20

    Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nur Aufenthaltswechsel nach dem Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12).
  • LG Landau/Pfalz, 16.05.2012 - 3 T 90/12

    Abschiebehaft: Nachholung einer erstinstanzlich unterlassenen Belehrung über die

    Die "freiwillige" Ausreise eines Betroffenen in einen Drittstaat, der sogleich dessen Rückführung in das Bundesgebiet veranlasst, lässt die Entziehungsabsicht nicht entfallen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011, V ZB 15/11, zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Tiergarten, 22.01.2021 - 381 XIV 10/21

    Formularmäßige Ankündigung von "Widerstand" als Vermutung von Fluchtgefahr.

    Dabei muss der Aufenthaltswechsel nach Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist erfolgt (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12) und zuvor ein Hinweis auf die mögliche Haftfolge in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erteilt worden sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14).
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