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   BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19   

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BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,16195)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,16195)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,16195)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 404a Abs 1 ZPO, § 485 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO
    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

  • IWW

    § 485 Abs. 2 ZPO, § ... 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 Abs. 1, 2, 3 ZPO, § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 487 Nr. 2 ZPO, § 492 Abs. 1, § 404a Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

  • rewis.io

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 485 Abs. 2
    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2273
  • MDR 2020, 989
  • VersR 2020, 1394
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.01.2003 - VI ZB 51/02

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Arzthaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO auch in Arzthaftungssachen in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 ff.; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 305 ff., juris Rn. 10 ff.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein rechtliches Interesse bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 307, juris Rn. 14).

    Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 307, juris Rn. 14), können daher auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht erfüllt werden.

    Zwar ist es zutreffend, dass der Antragsteller in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 8; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 308, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99, MDR 2000, 224 juris Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2015 - VI ZB 11/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung der im Einleitungsantrag zu

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Der Senat, der diese Frage bislang nicht entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 7), schließt sich der letzteren Auffassung an.

    Allerdings müssen die im selbständigen Beweisverfahren gestellten Beweisfragen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bezeichnen (§ 487 Nr. 2 ZPO) und dafür einen hinreichenden Bezug zu dem dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 9).

    Zwar ist es zutreffend, dass der Antragsteller in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 8; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 308, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99, MDR 2000, 224 juris Rn. 9).

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO auch in Arzthaftungssachen in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 ff.; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 305 ff., juris Rn. 10 ff.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein rechtliches Interesse bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 307, juris Rn. 14).

  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Zwar ist es zutreffend, dass der Antragsteller in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15, VersR 2017, 59 Rn. 8; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 308, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99, MDR 2000, 224 juris Rn. 9).
  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Hinzukommen muss, dass die ohne Einwilligung durchgeführte Heilbehandlung für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 19 f.).
  • OLG Oldenburg, 03.12.2009 - 5 W 60/09

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Nach der einen Auffassung, der sich auch die Vordergerichte im Streitfall angeschlossen haben, können Fragen der ärztlichen Aufklärung grundsätzlich nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein, weil sie keine der in § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Fallgruppen beträfen (OLG Jena, Beschluss vom 12. April 2001 - 4 W 235/01, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, VersR 2009, 803, 805, juris Rn. 30; OLG Oldenburg, VersR 2010, 927, 928, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2015 - 1 W 11/15, juris Rn. 24; dieser Rechtsprechung folgend Pauge in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., § 485 ZPO Rn. 4; Martis in Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. B 522; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn. 25; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 485 Rn. 9; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 49).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2017 - 9 W 57/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Bindungswirkung des vom Antragsteller vorgegebenen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Es steht dem Gericht frei, innerhalb der Grenzen des vom Antragsteller vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des Antragstellers im Beweisbeschluss klarzustellen oder die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen aufgrund von Ausführungen des Antragstellers in seiner Begründung zu konkretisieren oder zu ergänzen (vgl. OLG Karlsruhe, MedR 2017, 882, juris Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2015 - 1 W 11/15

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ärztliche Aufklärung bzw.

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Nach der einen Auffassung, der sich auch die Vordergerichte im Streitfall angeschlossen haben, können Fragen der ärztlichen Aufklärung grundsätzlich nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein, weil sie keine der in § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Fallgruppen beträfen (OLG Jena, Beschluss vom 12. April 2001 - 4 W 235/01, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, VersR 2009, 803, 805, juris Rn. 30; OLG Oldenburg, VersR 2010, 927, 928, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2015 - 1 W 11/15, juris Rn. 24; dieser Rechtsprechung folgend Pauge in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., § 485 ZPO Rn. 4; Martis in Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. B 522; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn. 25; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 485 Rn. 9; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 49).
  • OLG Jena, 12.04.2001 - 4 W 235/01
    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Nach der einen Auffassung, der sich auch die Vordergerichte im Streitfall angeschlossen haben, können Fragen der ärztlichen Aufklärung grundsätzlich nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein, weil sie keine der in § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Fallgruppen beträfen (OLG Jena, Beschluss vom 12. April 2001 - 4 W 235/01, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, VersR 2009, 803, 805, juris Rn. 30; OLG Oldenburg, VersR 2010, 927, 928, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2015 - 1 W 11/15, juris Rn. 24; dieser Rechtsprechung folgend Pauge in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., § 485 ZPO Rn. 4; Martis in Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. B 522; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn. 25; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 485 Rn. 9; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 49).
  • OLG Hamm, 09.07.2019 - 26 W 8/19
    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
    Nach der anderen Auffassung sollen Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, auch in Bezug auf Behandlungsalternativen, im selbständigen Beweisverfahren nicht grundsätzlich unzulässig sein (OLG Hamburg, VersR 2017, 967, 968, juris Rn. 3 ff.; OLG Nürnberg, VersR 2017, 969, juris Rn. 4; OLG Rostock, VersR 2019, 640, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 26 W 8/19, juris Rn. 5 f.; Walter in Jorzig, Handbuch Arzthaftungsrecht, 3. Teil Kap. 6 Rn. 14; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 80 Rn. 17; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258; Stegers in Stegers/Hansis/Alberts/Scheuch, Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 792; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 485 Rn. 7; Ulrich, GesR 2010, 77; Graf, VersR 2019, 596 ff.; Graf/Werner, VersR 2017, 913 ff.; Bomke, VersR 2019, 637 ff.; Spickhoff, NJW 2018, 1725, 1730).
  • OLG Nürnberg, 29.05.2008 - 5 W 506/08

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen bezüglich einer fehlerhaft

  • OLG Hamburg, 11.10.2016 - 1 W 68/16

    Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Sachverständigengutachten zu

  • OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18

    Selbstständiges Beweisverfahren - Fragen zur ärztlichen Aufklärung

  • OLG München, 23.05.2022 - 25 W 622/22

    Selbstständiges Beweisverfahren zur medizinischen Notwendigkeit

    aa) Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 17 mwN).

    Ein rechtliches Interesse ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 mwN; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 16).

    Die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, darf nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 18).

    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396) kann Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch eine Beweisfrage sein, die zum einen eine juristische Bewertung enthält, welche zwar an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpft, jedoch nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, zum anderen aber grundsätzlich einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf (Graf/Werner, VersR 2017, 913, 915 f; Graf, VersR 2018, 393, 398; vgl. auch OLG Hamburg, VersR 2017, 967, 968).

    Die Zulässigkeit von Fragen im selbständigen Beweisverfahren kann nicht mit dem Argument verneint werden, es fehle am erforderlichen rechtlichen Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO, weil es sich dabei um eine bloße "Vorfrage" für den vom Antragsteller verfolgten Anspruch handle, solange die Beweisfragen einen hinreichenden Bezug zu dem dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 15, 18; vgl. auch Wendt in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 11 Rn. 20).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rein "abstrakte" Fragestellungen unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 18).

    Die vom Antragsgegner zitierten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Nürnberg (MDR 1997, 501) und Köln (NJW 1999, 875 = VersR 1999, 1420) betreffen die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen und sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396).

  • BGH, 06.07.2020 - VI ZB 27/19

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Festhaltung Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, juris).

    a) Im - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 19. Mai 2020 (VI ZB 51/19, Rn. 10 ff. juris) hat sich der erkennende Senat der Auffassung angeschlossen, dass Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht - wie die hier verfahrensgegenständlichen - im selbständigen Beweisverfahren nicht grundsätzlich unzulässig sind.

    b) In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (VI ZB 51/19, Rn. 21, juris) hat der erkennende Senat weiter zum Ausdruck gebracht, dass es dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nicht verwehrt ist, es dem Gericht zu überlassen, ob es bestimmte - vom Antragsteller bereits formulierte - Erläuterungen für den Sachverständigen zur Präzisierung der vom Antragsteller gewünschten Feststellungen sowie zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen (§ 492 Abs. 1, § 404a Abs. 1 ZPO) für erforderlich hält.

  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 11 W 17/22

    Selbständiges Beweisverfahren; sofortige Beschwerde; rechtliches Interesse;

    Dabei müssen diese Tatsachen auch im Fall des § 485 Abs. 2 ZPO einen hinreichenden Bezug zu dem dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt aufweisen, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19 -, Juris Rz. 18.

    Der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2020 entschiedene Fall, VI ZB 51/19, betraf einen möglichen Behandlungsfehler aus einer ärztlichen Behandlung mit einer ärztlichen Aufklärung, die ebenfalls bereits stattgefunden hatten und die tatsächliche Grundlage für das Schadensersatzbegehren des Antragstellers abgaben.

  • LG München I, 14.11.2022 - 41 O 4351/22

    Selbstständiges Beweisverfahren, Rechtsschutzversicherung, Klageverfahren,

    Der BGH hat indes auch diese Frage bejaht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Rostock, 18.08.2020 - 5 W 107/18

    Selbstständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache: Fragen zur ärztlichen

    Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht können tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein (Anschluss an: BGH, Beschluss vom 19.05.2020, VI ZB 51/19, juris).

    a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2018 sind Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, nämlich zu deren Inhalt und Umfang, tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, VI ZB 51/19, juris).

  • OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungsfällen lässt sich dazu nichts entnehmen, da es in diesen Fällen jeweils einerseits um den gegenwärtigen Zustand der betreffenden Person ging und andererseits um die Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (vergleiche beispielsweise BGH, NJW 2003, 1741; BGH, MDR 2013, 1342; BGH, NJW 2020, 2273).

    Bei Gutachten in Arzthaftungsfällen ist vielfach von einer solchen Aussicht auszugehen, da Gutachten sich in diesen Fällen zum einen auf eine Untersuchung der betreffenden Person und zum anderen vor allem auf eine Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen stützen können (vergleiche zur Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungsfällen BGH, NJW 2003, 1741; BGH MDR 2013, 1342; BGH NJW 2020, 2273).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2023 - 5 W 29/22
    Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (BGH, NJW 2020, 2273 Rn. 18, beck-online).

    Soweit die Beweisfragen a), b) und f) auf die Frage nach der Notwendigkeit einer ärztlichen Aufklärung abzielen, begegnet dies ebenfalls keinen grundlegenden Bedenken (BGH, NJW 2020, 2273 Rn. 10, beck-online), ebenso wenig wie die unter j) gestellte Frage nach etwaigen gleichwertigen Behandlungsalternativen zu dem tatsächlich erfolgten Eingriff (vgl. etwa OLG Köln Beschl. v. 16.8.2019 - 5 W 24/19, BeckRS 2019, 20969 Rn. 4-7, beck-online).

  • OLG Dresden, 30.08.2021 - 4 W 468/21

    1. Die Frage, ob die Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung

    Ein solches Interesse ist stets dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, und es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dies auch in Arzthaftungssachen in Betracht kommt (zuletzt: BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, Rz. 8 m.w.N. - alle weiteren zitierten Entscheidung zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2021 - 5 W 43/20

    Selbständiges Beweisverfahren: Feststellung des Vorliegens eines für die

    Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können daher auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht erfüllt werden (so BGH NJW 2020, 2273).
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