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   BGH, 19.06.1951 - 1 StR 189/51   

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https://dejure.org/1951,321
BGH, 19.06.1951 - 1 StR 189/51 (https://dejure.org/1951,321)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1951 - 1 StR 189/51 (https://dejure.org/1951,321)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1951 - 1 StR 189/51 (https://dejure.org/1951,321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) bei Kindestötung - Sondernatur des § 217 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 235
  • NJW 1951, 667
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51
    Auszug aus BGH, 19.06.1951 - 1 StR 189/51
    Fälle, in denen die Strafdrohungen mehrerer Vorschriften durch die Weite ihrer Strafrahmen bei theoretischer Betrachtung auch unbefriedigende Lösungen erlauben, kommen auch sonst gelegentlich im Strafrecht vor, ohne dass deshalb die Geltung der einen oder anderen Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 1951 - 1 StR 130/51 -, das das Verhältnis der §§ 48 und 49 a StGB betrifft).
  • LG Wuppertal, 19.05.1952 - 5 Ks 1/51

    Erschiessung des Bürgermeisters von Stollberg wegen Hissens der weissen Fahne auf

    Es kann zwar die Tötung in der Form einer Exekution eine grausame Tötung darstellen; wenn kein todeswürdiges Verbrechen vorliegt, kann die Zeitspanne, die das Opfer nach der Gewissheit über sein Schicksal in Erwartung des Todes verlebt, mit solchen Leiden ausgefüllt sein, die es je nach den Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, die Tötung als grausam anzusehen (OGH in NJW 1951, 667).

    Es könnte die Vorstellung, durch seine Handlungen zur Aufrechterhaltung einer Herrschaft der Gewalt und Willkür beizutragen, ein niedriger Beweggrund sein (BGH in NJW 1951, 667).

  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 11/62

    Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei -

    Der Grund, der zur rechtlichen Beurteilung einer Gesetzesvorschrift als Sonderstraftat führt, kann auch den besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters entnommen sein (so § 217 StGB, BGHSt 1, 235, 240 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 189/51], und die uneigentlichen Beamtendelikte, BGH NJW 1955, 720 Nr. 18), ohne dass die Einordnung als Sonderstraftat der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 StGB entgegensteht.
  • LG Heilbronn, 07.12.1953 - Ks 4/52

    Misshandlung von Häftlingen (zum Teil mit Todesfolge), Vergewaltigung eines

    Insgesamt würden die Gefangenen also längere Zeit in der mehr oder weniger sicheren Erwartung des Todes gestanden haben, und diese Zeit wäre mit seelischen Leiden ausgefüllt gewesen, die es rechtfertigen, die Tötung wegen der Umstände, unter denen sie vollzogen werden sollte, als grausam anzusehen (BGH NJW 1951, 667).
  • LG Hagen, 31.10.1960 - 11 Ks 1/57

    Erschiessung eines Juden während des Zusammentreibens der jüdischen Einwohner von

    Eine derartige Einstellung ist aber als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB anzusehen, da sie sittlich verachtenswert und verabscheuungswürdig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs in der vorliegenden Sache vom 13.November 1958 - 4 StR 214/58 und BGH in NJW 1951, 667).
  • BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53

    Rechtsmittel

    Die Staatsanwaltschaft erkennt an, dass die Kindstötung eine besondere Straftat ist, die die Anwendung der §§ 211, 212 StGB gegen die Täterin ausschliesst (BGHSt 1, 235 f).
  • LG Wiesbaden, 24.03.1952 - 2 Ks 2/51

    Der ahnungslose Ministerialbeamte - Das Reichsjustizministerium und die Tötung

    Es sind nicht etwa körperliche Leiden erforderlich (BGH in NJW 1951/667).
  • LG Memmingen, 11.03.1971 - Ks 5/68

    Erschiessung von mindestens 15 Juden auf einem namentlich unbekannten Gut etwa 60

    Der Annahme der Grausamkeit steht dabei nicht entgegen, wenn der Tod rasch herbeigeführt wurde; denn die Grausamkeit kann nicht nur in der Art der Ausführung und den durch sie verursachten körperlichen Leiden, sondern auch in den Umständen liegen, unter denen sie vollzogen wird (BGH NJW 51, 667).
  • BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54

    Rechtsmittel

    Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuldbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprechung zu bezeugen ist (vgl. RGSt 66, 51; 72, 296 [300]; JW 1935, 3467 Nr. 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
  • LG Mannheim, 12.04.1965 - 1 Ks 1/64

    Erschiessung von insgesamt mindestens 150 polnischen Zivilisten in drei Aktionen

    Die Zeitspanne, die es in der Erwartung des nahen Todes erlebt, muss jedenfalls dann, wenn es kein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, mit seelischen Leiden ausgefüllt sein, die es rechtfertigen, die Tötung wegen dieser Umstände, unter denen sie vollzogen wird, als grausam anzusehen" (BGH NJW 1951, 667).
  • BGH, 23.06.1955 - 4 StR 187/55

    Rechtsmittel

    Hierzu bedürfte es allerdings eines rechtzeitig gestellten Strafantrags (§§ 61, 65 Abs. 2, § 194 StGB; vgl auch BGHSt 1, 235).
  • BGH, 03.06.1954 - 4 StR 97/54

    Rechtsmittel

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