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BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines …
Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52
In einem solchen Fall darf das Bestreiten und der hieraus sich ergebende Mangel an Reue und Einsicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 1, 105 ff). - BGH, 19.04.1951 - 4 StR 167/51
Rechtsmittel
- RG, 03.02.1927 - III 980/26
1. Unterliegen sog. "Transitgeschäfte", bei denen der Gewerbetreibende die Ware, …
Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52
Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest. - RG, 13.03.1924 - III 80/24
Ist § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 …
Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52
Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest. - RG, 24.10.1929 - II 1095/28
Zu den Begriffen des Betreibens eines Gewerbes, der gewerblichen …
Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52
Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest.