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BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erbin eines hoffreien Vermögens und Nutzverwalterin hinsichtlich des Hofes anstatt einer Hoferbin - Fortsetzung eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses durch die Witwe eines Erblassers - Haftung als Erbin des hoffreien Vermögens für die Nachlassverbindlichkeiten - ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57
Kreditbürgschaft
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Das Wesen des Kontokorrentverhältnisses besteht, wie in der Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150) und auch in der Rechtslehre (…vgl. z.B. Schlegelberger, HGB 3. Aufl. § 355 Anm. 26 ff, 35 mit weiteren Hinweisen) anerkannt ist, darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Binselforderungen tritt.Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 142, 150) angeschlossen.
- BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 1955, I ZR 93/54, LM Nr. 10 zu § 355 HGB mit Nachweisen), sind die Parteien eines Kontokorrentverhältnisses berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. - BGH, 12.02.1959 - II ZR 232/58
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Der Gläubiger soll keinen Rechtsverlust dadurch erleiden, daß beim Kontokorrent anstelle einer gesicherten Einzelforderung eine vom Schuldgrund losgelöste Saldoforderung geschaffen wird (BGHZ 29, 280, 284).
- RG, 30.05.1911 - II 669/10
Offene Handelsgesellschaft; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Schon das Reichsgericht (RGZ 76, 330) hat in einem Fall, in dem es sich um die Haftung des Bürgen nach § 356 Abs. 1 HGB handelte die Auffassung vertreten, daß der Bürge für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung, wenn der Saldo mehrfach hintereinander festgestellt wird, nur bis zur Höhe des niedrigsten Saldos hafte. - BGH, 25.03.1964 - VIII ZR 280/62
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Der Nutzverwalter, der kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen wirtschaftet, hat die laufenden Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Hofes zu tragen (vgl. BGH vom 25. März 1964, VIII ZR 280/62). - RG, 03.10.1929 - VI 14/29
Steht das Bestehen eines Kontokorrents zwischen einer Aktiengesellschaft und …
Auszug aus BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Das Wesen des Kontokorrentverhältnisses besteht, wie in der Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150) und auch in der Rechtslehre (…vgl. z.B. Schlegelberger, HGB 3. Aufl. § 355 Anm. 26 ff, 35 mit weiteren Hinweisen) anerkannt ist, darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Binselforderungen tritt.
- BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90
Bürgschaft - Auslegung
Die Sicherheit bleibt bis zur Höhe des niedrigsten Zwischensaldos bestehen (RGZ 76, 330, 334; BGHZ 26, 142, 150; BGH, Urt. v. 19. Juni 1964 - V ZR 241/62, WM 1964, 881, 882; vgl. auch RG HRR 1935 Nr. 802; BGHZ 50, 277, 278;… BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283, 284 unter II 1).