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   BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02   

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https://dejure.org/2002,3496
BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02 (https://dejure.org/2002,3496)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2002 - 4 StR 206/02 (https://dejure.org/2002,3496)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 4 StR 206/02 (https://dejure.org/2002,3496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 3 StGB; § 176 StGB; § 148 Abs. 2 StGB/DDR; § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR
    Sexueller Mißbrauch von Kindern; schwere Schädigung; Kausalität; Ursachenzusammenhang; Verfolgungsverjährung; Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeitsbeurteilung - unzureichende "Mathematisierung"; Mindeststandards bei aussagepsychologischen Gutachten); Strafzumessung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Sexueller Missbrauch - Kind - Nötigung - Tateinheit - Vergewaltigung - Nebenkläger - Schmerzensgeld - Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    BGB § 847; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB/DDR § 64; ; StGB/DDR § 61 Abs. 3; ; StGB/DDR § 148 Abs. 2; ; StGB/DDR § 148 Abs. 1; ; StGB/DDR § 82 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Strafschärfende Berücksichtigung des Strafzwecks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 308
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.02.2001 - 3 StR 3/01

    Verjährung einer vor der Wiedervereinigung begangenen Vergewaltigung; Frage nach

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Zudem bildet § 847 BGB keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch für die vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen Handlungen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Februar 2001 - 3 StR 3/01).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 312/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Doppelverwertungsverbot; Verfahrenseinstellung;

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Hiermit hat das Landgericht in unzulässiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriften strafschärfend gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 4).
  • BGH, 13.11.1990 - 4 StR 497/90

    Strafschärfende Verwertung des Schutzziels bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Hiermit hat das Landgericht in unzulässiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriften strafschärfend gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 4).
  • BGH, 03.04.2002 - 3 StR 50/02

    Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht (Hinzuziehung eines psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt auch diesen Ausspruch, denn die Feststellungen belegen bislang nicht, daß der Angeklagte die festgestellten psychischen Schäden bei der Nebenklägerin verursacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR 50/02).
  • BGH, 16.04.2002 - 3 StR 59/02

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Strafrahmenwahl; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Denn das Landgericht hat "in erheblichem Maße" zu Lasten des Angeklagten "die durch die Tat bei Daniela J. ausgelösten Folgen" gewertet (UA 26), obwohl ein solcher Ursachenzusammenhang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02).
  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02
    Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob der methodische Ansatz des zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin Daniela J. gehörten Sachverständigen Dr. D., dem sich das Landgericht angeschlossen hat, in jeder Hinsicht den Mindeststandards bei aussagepsychologischen Gutachten (vgl. BGHSt 45, 164) entspricht.
  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Der Zeuge L... hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er zusammen mit der Klägerin in Wust in dem dortigen Einkaufszentrum an dem streitbefangenen Tag war und sie dann auch noch zum "Beetzsee-Center" in Brandenburg an der Havel gefahren seien.
  • AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14

    Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

    Der Zeuge U... M... hat insofern aber - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er den Hofbereich des Grundstücks der Beklagten - den der Kläger als Zuwegung zu seinem Hausgrundstück benutzen muss - kenne und dort auch die drei Kameras gesehen habe.
  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass sie am Tag als der Kläger den Pkw vom Typ Suzuki Swift ihrer Tochter übergeben hatte, sie selbst mit dabei war.
  • AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15

    Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten

    Der Zeuge O... K... - d.h. der unstreitig für dieses Objekt zuständige "Hausmeister" - hat hingegen sogar - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu anderen Vorgängen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) unter Vorlage des unstreitig vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Protokolls der "Rücknahme" mit Datum vom 20. Mai 2014 (Blatt 101 bis 102 der Akte) ausgesagt, dass diesem Protokoll zufolge der Anhänger der klägerischen Firma bereits zum 21. Mai 2014 von dem Grundstück entfernt werden sollte, mithin schon ca. 2 Monaten vor dem Zeitpunkt des dann erfolgten Abschleppvorgangs vom 22. Juli 2014 .
  • AG Brandenburg, 14.06.2019 - 31 C 249/17

    Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

    Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge T... M... M... subjektiv aus seiner Sicht widersprüchlich bzw. nicht konstante in Bezug auf das Kerngeschehen, teilweise unklar, in einem nicht freien Bericht, teilweise sogar Fragen ausweichend und ungenau sowie in einer stereotypen Art und Weise, detailarm und ohne Gedankensprüche und/oder Querverbindungen, unter außer Acht Lassen der räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich, insbesondere unter Beachtung seiner etwaigen Motivation, nicht erlebnisbezogen und insoweit also für das erkennende Gericht auch nicht glaubhaft ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) dies so ausgesagt hat.

    Der Zeuge R... D... K... hat hingegen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass bevor die Kläger/Mieter in diese Wohnung eingezogen waren, er diese Wohnung malermäßig komplett saniert habe und als dann die Kläger/Mieter wieder ausgezogen waren, die Türen in dieser Wohnung wiederum lackiert werden mussten, da die Türen in dieser Wohnung nach dem Auszug der Kläger/Mieter sehr stark vergilbt waren.

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Insofern hat der Zeuge D... M... auch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass über dem streitbefangenen Kabel kein Warn-Band vorhanden war und dieses Kabel beim ersten Loch ca. 60 cm tief im Erdreich und bei dem nächsten Loch ca. 1 m tief im Erdreich war.
  • AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20

    Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger

    Im Übrigen hat der Zeuge ... entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) auch ausgesagt, dass er mit dem klägerischen Kleinbus auf der Rosa-Luxenburg-Allee vor der Ampel gestanden hatte und nach rechts in die Rathenower Landstraße abbiegen wollte.
  • AG Brandenburg, 25.08.2015 - 31 C 279/14

    Vertrag ist Vertrag!

    Darüber hinaus hat der Zeuge B. P. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell sowie unter Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass ein paar Tage später oder eine Woche später dann der Kläger persönlich in die Filiale der Beklagtenfirma in B... vorbei kam, er - der Zeuge - dann zusammen mit dem Kläger das schriftliche Angebot besprochen hätte und bei diesem Gespräch den Kläger auch habe erklären wollen, was der Unterschied zwischen einer "Winkel" -Stufe und einer "Block"-Stufe sei, worauf hin der Kläger nur sagte, dass er dies wisse, da er ja vom Fach sei.

    Die Zeugin S. S. hat aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass der Kläger damals bei ihr in der Filiale in B... war.

  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Im Übrigen hat der Zeuge B... trotz der für ihn belastenden psychischen Situation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen - auch im Vergleich mit früheren Aussagen im Wesentlichen übereinstimmend - unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er nach dem Unfall noch Angaben zu dem Unfall machen konnte und somit noch nicht einmal mit der Polizei sprechen konnte.
  • AG Brandenburg, 07.06.2010 - 31 C 210/09

    Wohnraummiete: Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit einer

    23 Der von der Klägerseite hierfür benannte Zeuge I... H... hat nämlich subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass ein separater Teil der Aufträge, die ihm von der Klägerseite erteilt wurden, unter anderem auch die Hauswartstätigkeit sei, diese jedoch nur die Überprüfung der technischen Anlagen, die sich in dem Haus befinden, beinhalten würde (d. h. die Überprüfung der Heizung und der Beleuchtung sowie des Wasserfilters) und den Winterdienst (das heißt, die Beräumung von Schnee und die Abstumpfung) sowie das Herausstellen und wieder Hereinstellen der Mülltonnen.
  • AG Brandenburg, 25.10.2019 - 31 C 94/18

    Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nur einem Fahrzeugschlüssel

  • AG Brandenburg, 31.07.2019 - 31 C 131/18

    Eigenbedarf: Schadensersatz trotz großzügiger Abfindung?

  • AG Brandenburg, 29.01.2016 - 34 C 73/14

    Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs bei Manipulation des Stromzählers

  • AG Brandenburg, 11.03.2020 - 31 C 264/18

    Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Bundesautobahn nach

  • AG Brandenburg, 11.12.2023 - 30 C 86/23

    Klage auf Räumung und Herausgabe

  • AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10

    Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger

  • AG Brandenburg, 12.11.2021 - 31 C 264/17

    Schornsteinfegerhaftung gegenüber Hauseigentümer für Ruß- und Rauchentwicklung

  • AG Brandenburg, 21.01.2011 - 31 C 11/10

    Beweislast für Skonto-Vereinbarung

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
  • AG Brandenburg, 27.11.2012 - 31 C 59/11

    Künstlergage - Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung

  • AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09

    Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage

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