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   BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07   

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https://dejure.org/2008,3490
BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs des Betreibers eines Telekommunikationsnetzes bei zum Rechtsverlust führender Einziehung und freihändiger Veräußerung eines Verkehrswegs; Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzigen Fassung des § 87 Abs. 2 Bundesberggesetz ...

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § ... 563 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 1996 § 6 Abs. 1; ; TKG 1996 § 16 Abs. 1 Satz 1; ; TKG 1996 § 50 Abs. 1; ; TKG 1996 § 50 Abs. 2; ; TKG 1996 § 53 Abs. 2; ; TKG 1996 § 55; ; TKG 1996 § 56; ; BBergG §§ 77 ff; ; BBergG § 87 Abs. 2; ; BBergG § 87 Abs. 2 Nr. 2; ; BBergG § 87 Abs. 2 Satz 2; ; BBergG § 124; ; BBergG § 178 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBergG § 87 Abs. 2 Nr. 2
    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die Verlegung von Leitungen im Zuge des Tagebaus von Braunkohle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 734
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Die Verknüpfung jener Teilakte, die nach seiner Auffassung bei einer Gesamtbetrachtung die Enteignungsentschädigung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausgelöst habe (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 20 ff), stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar.

    bb) Die weitere Entscheidung des Senats, diese Vorschrift auch in den Fällen anzuwenden, in denen keine förmliche Enteignung der betroffenen Grundstücke stattgefunden hat, aber - wie hier - der Rechtsverlust durch einen Verwaltungsakt bereits vorgezeichnet war und sich der Zugriff auf das Grundstück bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 19 bis 21, 23 bis 25), mag eine richterliche Rechtsfortbildung darstellen, da es sich insoweit um eine sich im Gesetz ursprünglich nicht vorgesehene analoge Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG handelt.

    (2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Wertung des Senats, es bedeute keinen Unterschied, dass der Rechtsverlust der Klägerin nicht unmittelbar durch die Übertragung des Eigentums an den Wegeparzellen, sondern gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 2 TKG 2004) durch die vorherige Entwidmung eingetreten sei, weil es sich um einen einheitlichen Vorgang gehandelt habe, der darauf abgezielt habe, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für die Zwecke des Kohleabbaus zu ermöglichen (BGHZ 167, 1, 10, Rn. 24 f).

    Die von der Beklagten für richtig gehaltene isolierte Betrachtung der Entwidmung als allein entscheidenden Vorgang, der den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin bewirkte, würde Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG nicht gerecht, da sie den aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. März 2006 (BGHZ 167, 1, 10 Rn. 25) einheitlich zu beurteilenden Vorgang der Entwidmung, des Untergangs des Leitungsrechts der Klägerin und der Übertragung des Eigentums an den betroffenen Grundstücken künstlich aufspaltete.

    Schließlich hält der Senat nach Überprüfung auch unter Berücksichtigung der Gegenargumente der Beklagten an seiner Auffassung fest, dass § 124 BBergG keine die Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG auf das Leitungsrecht der Klägerin ausschließende Sonderregelung enthält (BGHZ 167, 1, 4 f, Rn. 12).

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).

    Auch insoweit hat der Senat an seine bereits früher entwickelten Grundsätze angeknüpft (BGHZ 143, 321, 326 f; zustimmend zur Gesamtbetrachtung insbesondere Ossenbühl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusammenfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am Ende des Vorgangs das begünstigte Unternehmen das Grundstück für seine Zwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten deswegen untergegangen oder anderweitig beeinträchtigt ist.

    Sie bemängelt insoweit, der Senat habe die Grundsätze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) trotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.

    Maßgeblich war die Erwägung, dass es für die Anwendung der Enteignungsentschädigungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene Recht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    a) Die Beklagte macht demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) geltend, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG sei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass keine Enteignungsentschädigung zu gewähren sei, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehle.

    (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat hierbei nicht unter Verstoß gegen die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) aufgestellten Grundsätze eine neue, im Gesetz nicht vorgesehene Anspruchsgrundlage für die Enteignungsentschädigung geschaffen.

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 8 BV 10.1795

    Kostentragung bei Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH vom 23.3.2006 BGHZ 167, 1; vom 19.6.2008 NVwZ-RR 2008, 734) sei das Leitungsrecht ein entschädigungsfähiges Recht.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) und 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, 734).

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13

    Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,

    Selbst wenn man das telekommunikationsrechtliche Wegerecht dem Kreis der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen zurechnet (so in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG: BGH, Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 13 ff. und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 - NVwZ-RR 2008, 734 Rn. 9 ff.; zweifelnd mit Blick auf die verfassungsrechtliche Anknüpfung: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08 - NVwZ 2011, 159 ), stellt sich die durch § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 bewirkte Überleitung alter Wegerechte in das neue Regelungssystem und die damit einhergehende Ausgestaltung des Bestandsschutzes nicht als eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, sondern als eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb auch als eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
  • BVerfG, 28.07.2010 - 1 BvR 2133/08

    Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer

    Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.
  • VG Regensburg, 14.06.2010 - RN 8 K 10.497

    Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen bei Straßenveränderung

    19 bb) Das aus § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs nicht im Interesse des Wegebaulastträgers oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt (vgl. BGH vom 23.3.2006 Az. III ZR 141/05; vom 19.6.2008 Az. III ZR 266/07).
  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 -) führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
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