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   BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66   

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BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66 (https://dejure.org/1967,2750)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1967 - Ia ZB 22/66 (https://dejure.org/1967,2750)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - Ia ZB 22/66 (https://dejure.org/1967,2750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung erhöhter Gebühren eines Patentanwalts - Löschung eines Gebrauchsmusters - Möglichkeit einer Kostenauferlegung für das patentamtliche Lizenzfestsetzungsverfahren - Aufteilung der Zuständigkeit zur Kostenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 120
  • GRUR 1968, 447
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Die vom erkennenden Senat in dem Beschluß Ia ZB 20/64 vom 1. April 1965 unter II 1 b, hh (GRUR 1965, 621, 625 rechts) angedeuteten "Bedenken" bezogen sich nicht darauf, ob der Kostenbeamte des Patentamts zur Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten eines patentamtlichen Verfahrens überhaupt zuständig sei, sondern nur darauf, ob ihm dabei auch die Entscheidung über die Zubilligung einer "erhöhten" Gebühr nach der Gebührenordnung für Patentanwälte überlassen bleiben oder ob diese Entscheidung in den in Betracht kommenden Fällen nicht besser bereits in der von der Abteilung zu treffenden Kostenentscheidung selbst wenigstens "in großen Zügen" vorweggenommen werden sollte.

    Es mag zwar sein, daß die Gebührenordnung für Patentanwälte 9 - die nach dem Beschluß des erkennenden Senats Ia ZB 20/64 vom 1. April 1965 (BGHZ 43, 353 [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64]) der Festsetzung des zu erstattenden Betrags der in einem patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu Grunde gelegt werden kann, - keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, daß von der Verbindung zweier vorher getrennt laufender Verfahren ab dem Patentanwalt, der eine der Parteien in den zunächst getrennt gelaufenen und nunmehr verbundenen Verfahren vertritt, nur noch eine Verhandlungsgebühr bzw. - für die nächste Instanz - nur noch eine Verfahrenagerbühr (Vertretungsgebühr) zusteht.

  • BPatG, 01.09.1966 - 5 W (pat) 48/66
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Zur Begründung seiner Auffassung hat er sich, in dem angefochtenen Beschluß auf seine früheren Beschlüsse 5 W 200/62 vom 7. Dezember 1962 (BPatGerE 3, 59) sowie 5 W 190/62 vom 7. Dezember 1962 (BPatGerE 5, 139) und vor allem auf seinen Beschluß 5 W (pat) 48/66 vom 1. September 1966 (noch nicht veröffentlicht) bezogen.

    Der im Beschluß des 5. Senats 5 W (pat) 48/66 vom 1. September 1966 (S. 18) angeführte Beschluß des Präsidiums des Bundespatentgerichts vom 12. August 1966 scheint diese Frage noch nicht abschließend geklärt zu haben.

  • BPatG, 16.11.1967 - 5 W (pat) 44/66
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Durch Beschluß vom 3. November 1965 - 5 W (pat) 44/66 - hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. März 1966 dahin geändert, daß die der Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs des Löschungsverfahrens auf 3.561,91 DM festgesetzt werden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellerinnen zu 1/3, der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt worden.

    Der 5. Senat wird sich allerdings, wie bereits oben bei II 2 b) ff) angedeutet, noch darüber schlüssig werden müssen, in welcher Besetzung er zu entscheiden hat, wenn er nunmehr so entscheidet, als ob er über eine Erinnerung nach § 104 ZPO zu entscheiden hätte., Davon wird es auch abhängen, ob er über die - zufolge der Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wieder ungeregelten - Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens 5 W (pat) 44/66 und über die Kosten des nunmehrigen Erinnerungsverfahrens in ein und derselben Besetzung, also auch in ein und demselben Beschluß, entscheiden kann oder in unterschiedlicher Besetzung und daher auch in gesonderten Beschlüssen entscheiden muß.

  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 229/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Zunächst einmal liegt auch schon die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des (oder der) Kostenbeamten des Patentamts nach § 33 Abs. 2 Satz 6 PatG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG bzw. §§ 5 Abs. 6 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 4, 12 Abs. 1 WZG) nicht nur bei einem Senat des Patentgerichts 9 sondern bei mehreren Senaten, nämlich bei dem mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten sog. juristischen Beschwerdesenat (§ 36 d Abs. 1 PatG letzter Fall), dem hier ebenfalls mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (vgl. BGH GRUR 1964, 310 "Kondenswasserableiter") und bei den stets mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten mehreren Warenzeichen-Beschwerdesenaten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 WZG).
  • RG, 06.06.1904 - VI 456/03

    Eintritt eines neuen Klägers; Rücktritt vom Verlöbnisse

    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Der vorliegende Fall liegt insofern anders als die in dem Urteil des Reichsgerichts vom 6. Juni 1904 (RGZ 58, 248, 255) und in dem Urteil des Ib-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1965 (LM Nr. 45 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) entschiedenen Fälle.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 18/63

    Senatsbesetzung beim Bundespatentgericht

    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Es soll jedoch auch in dieser Frage der richtigen Besetzung des über eine Erinnerung nach § 104 ZPO entscheidenden Beschwerdesenats, die wegen der zwingenden Natur des § 36 d Abs. 1 PatG (vgl. BGHZ 42, 32 "Akteneinsicht II") von besonderer Bedeutung ist, hier der etwaigen Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht vorgegriffen werden, obwohl sich diese Frage, wie noch an anderer Stelle (unten bei II 6) zu bemerken ist, demnächst gerade auch in dem vorliegenden Verfahren stellen wird.
  • BPatG, 17.01.1962 - 4 AR 1/62
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    In diesem letztgenannten Beschluß hat der 5. Senat auch mehrere Beschlüsse des 4. Senats genannt, der seine Auffassung teilt, insbesondere die Beschlüsse 4 AR 1/62 vom 17. Januar 1962 (BPatGerE 1, 173) und 4 W 30/63 vom 20. März 1963 (BPatGerE 3, 185); er hat sich dort ferner mit dem Beschluß 25 W 839/61 des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats II) vom 15. Juli 1965 (BPatGerE 8, 63) auseinandergesetzt, der anderer Meinung ist.
  • BPatG, 20.03.1963 - 4 W 30/63
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    In diesem letztgenannten Beschluß hat der 5. Senat auch mehrere Beschlüsse des 4. Senats genannt, der seine Auffassung teilt, insbesondere die Beschlüsse 4 AR 1/62 vom 17. Januar 1962 (BPatGerE 1, 173) und 4 W 30/63 vom 20. März 1963 (BPatGerE 3, 185); er hat sich dort ferner mit dem Beschluß 25 W 839/61 des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats II) vom 15. Juli 1965 (BPatGerE 8, 63) auseinandergesetzt, der anderer Meinung ist.
  • BPatG, 07.12.1962 - 5 W 200/62
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Zur Begründung seiner Auffassung hat er sich, in dem angefochtenen Beschluß auf seine früheren Beschlüsse 5 W 200/62 vom 7. Dezember 1962 (BPatGerE 3, 59) sowie 5 W 190/62 vom 7. Dezember 1962 (BPatGerE 5, 139) und vor allem auf seinen Beschluß 5 W (pat) 48/66 vom 1. September 1966 (noch nicht veröffentlicht) bezogen.
  • BVerwG, 13.06.1959 - I C 66.57
    Auszug aus BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
    Mit der Rechtsbeschwerde und dem von ihr in Bezug genommenen Beschluß des 25. Senats vom 15. Juli 1965 ist davon auszugehen, daß es das hauptsächliche Anliegen des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 gewesen ist, mit den von ihm vorgenommenen Änderungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzeichengesetzes die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) allgemein als notwendig erkannte und durch, den neu geschaffenen Artikel 96 a Abs. 1 GG ermöglichte Aufteilung der patentamtlichen Instanzen in eine weiterhin Verwaltungsbehörde bleibende Instanz (das Deutsche Patentamt) und eine gerichtliche Instanz im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 GG (das Bundespatentgericht) durchzuführen.
  • BPatG, 15.07.1965 - 25 W 839/61
  • BPatG, 07.12.1962 - 5 W 190/62
  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • OLG Köln, 04.08.2008 - 2 Wx 27/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

    Nichts anderes gilt in Patentsachen, bei denen die Verweisung des § 80 Abs. 5 PatG auf das Verfahren der Kostenfestsetzung nach der Zivilprozeßordnung dahin zu verstehen ist, daß die Festsetzung der Kosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren dem Rechtspfleger des Beschwerdegerichts, also des Bundespatentgerichts obliegt (vgl. Schäfers in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 80, Rdn. 57; vgl. auch BGH GRUR 1968, 447 ff. "Flaschenkasten" - damals: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts).
  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff. - Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen.
  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Der Sache nach hat sich dagegen nichts daran geändert, daß von der "ersten Instanz" des Patentamts ein "Instanzenzug" zu den "Beschwerdesenaten" (nunmehr des Bundespatentgerichts) führt (vgl. BGH GRUR 1968, 447, 449 "Flaschenkasten").
  • BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" -

    Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar die frühere Rechtsprechung des Ia. Senats (BGHZ 43, 352 = GRUR 1965; 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1968, 447 - Flaschenkasten) und X. Senats (GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung) aufgegeben und die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Kostenfestsetzungsverfahren verneint.
  • BPatG, 19.01.2004 - 30 W (pat) 257/03
    Gegen den Beschluß ist nämlich ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben, da durch § 82 Abs. 2 MarkenG klargestellt ist, daß gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine sofortige Beschwerde statthaft ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 82 Rdn. 24; BGH GRUR 1968, 447 - Flachkasten) und die allenfalls denkbare Rechtsbeschwerde hier nicht gemeint sein kann.
  • BPatG, 23.12.2003 - 30 W (pat) 257/03
    Gegen den Beschluß ist nämlich ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben, da durch § 82 Abs. 2 MarkenG klargestellt ist, daß gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine sofortige Beschwerde statthaft ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 82 Rdn. 24; BGH GRUR 1968, 447 - Flachkasten) und die allenfalls denkbare Rechtsbeschwerde hier nicht gemeint sein kann.
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