Rechtsprechung
BGH, 19.07.2002 - V ZR 232/01 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 883, 2301
Vormerkungsfähigkeit eines auf den Tod des Übernehmers befristeten Rückübereignungsanspruches - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Übergeber - Übernehmer - Befristung auf den Tod - Bedingter Anspruch - Grundbuchberichtigungsanspruch - Bedingte Rückauflassung - Befristete Rückauflassung - Umdeutung - Vormerkungsfähigkeit eines auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrages
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vormerkung bei Grundstücksübergabevertrag; Vormerkung für Rückauflassung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 883 2301
Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Übergebers aus einem befristeten Grundstücksübergabevertrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vormerkung für Rückgabe bei Tod des Übernehmers möglich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 883, 2301
Vormerkungsfähigkeit eines bis auf den Tod des Übernehmers befristeten Rückübereignungsanspruches - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Vormerkungen bei Rückübertragungsverpflichtungen
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2874
- MDR 2002, 1185
- DNotZ 2002, 793
- WM 2003, 153
- DB 2002, 2433 (Ls.)
- Rpfleger 2002, 561
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81
Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag
Auszug aus BGH, 19.07.2002 - V ZR 232/01
Der Verpflichtungswille kommt in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, so daß die Wirksamkeit der Verpflichtung keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 313 Satz 1 BGB unterliegt (Senat, BGHZ 87, 150, 154).
- AG Köln, 21.04.2008 - 203 C 74/08
Angemessenheit von Betriebskosten
Umgekehrt trägt der Vermieter aufgrund einer tatsächlichen Vermutung jedoch eine den gleichen Anforderungen entsprechende Darlegungs- und Beweislast, wenn die angesetzten Kosten die durchschnittlichen Kosten übersteigen (AG Frankfurt WM 2002, 376; AG Suhl WM 2003, 452; AG Düren WM 2003, 153). - AG Köln, 13.10.2005 - 222 C 335/05 Übersteigen nämlich die von dem Vermieter in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Kosten die durchschnittlichen Kosten, so trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass gleichwohl das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt worden ist (AG Frankfurt WM 2002, 376; AG Suhl WM 2003, 452; AG Düren WM 2003, 153).