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   BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07   

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https://dejure.org/2007,721
BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07 (https://dejure.org/2007,721)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2007 - IX ZB 36/07 (https://dejure.org/2007,721)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07 (https://dejure.org/2007,721)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 17
    Keine insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung (und damit keine Berücksichtigung bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit) bei Stundung oder Einverständnis mit späterer Befriedigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit einer Forderung i.S.v. § 17 Insolvenzordnung (InsO); Berücksichtigung von gestundeten Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens; In die Liquiditätsbilanz einzubeziehende Mittel und Vermögensbestandteile; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Fälligkeit einer Forderung und Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO

  • zvi-online.de

    InsO § 17
    Berücksichtigung nur "ernsthaft eingeforderter" fälliger Forderungen bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Zahlungsunfähigkeit - Fälligkeit - ernsthaftes Einfordern"

  • Judicialis

    InsO § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17
    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Forderung fällig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fälligkeit nach § 17 InsO, GmbHG § 64 Satz 1, Liquidationsbilanz, Ratenzahlungsvereinbarung, Stillhalteabkommen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 286
  • ZIP 2007, 1666
  • MDR 2007, 1395
  • NZI 2007, 579
  • WM 2007, 1796
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    aa) Der Honoraranspruch der Steuerberaterin in Höhe von 28.749,47 Euro war im Zeitpunkt der Eröffnung, auf den es ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI 2006, 693 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17) nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig.

    Die nach einer Eröffnung zu erwartenden Ansprüche aus anfechtbaren Rechtshandlungen dürfen im Rahmen des § 17 InsO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI 2006, 693, 694, z.V.b. in BGHZ 169, 17).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, aaO S. 696).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses kommt dann in Betracht, wenn durch dessen (weitere) Vollziehung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, aaO).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    Dass eine nur vorübergehende Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit begründe, verstehe sich von selbst; eine "andauernde" Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichten zu verlangen, sei untunlich, weil dadurch der Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu sehr eingeengt werden könne, was wiederum das Ziel einer rechtzeitigen Verfahrenseröffnung erheblich gefährde (BT-Drucks. 12/2443, S. 114; vgl. auch BGHZ 163, 134, 137 f).

    Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 145 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO).

    Im Zusammenhang mit einem Gläubigerantrag (§ 14 InsO) muss sich der Schuldner auf diese Umstände berufen, und das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) zu prüfen, ob sich ein solcher Ausnahmefall feststellen lässt (BGHZ 163, 134, 145).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    Grundsätzlich sind in die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 InsO zu erstellende Liquiditätsbilanz (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2314) daher nur die aktuell verfügbaren liquiden Mittel und die kurzfristig verwertbaren Vermögensbestandteile aufzunehmen, im vorliegenden Fall also das Bankguthaben, der Kassenbestand, der PKW und die monatlich zu erwartenden Zahlungen.

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen (BGHZ 163, 132, 145; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO).

    Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 145 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    Die Voraussetzung des "ernstlichen Einforderns" diente schließlich nur noch dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet worden waren (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346).

    Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) jedoch Tatsachenbehauptungen des Schuldners oder anderen Anhaltspunkten nachzugehen, die konkret als möglich erscheinen lassen, dass der Gläubiger sich dem Schuldner gegenüber mit einer nachrangigen Befriedigung unter - sei es auch zeitweiligem - Verzicht auf staatlichen Zwang einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 25.09.1997 - IX ZR 231/96

    Anfechtung der Absicherung einer Forderung im Konkurs des Schuldners

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    Die Voraussetzung des "ernstlichen Einforderns" diente schließlich nur noch dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet worden waren (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 147/94

    Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    Dass der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung drängte oder gar die Zwangsvollstreckung betrieb, war nicht notwendig (BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1114).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07
    "Zahlungsunfähigkeit" im Sinne von § 102 KO wurde folgerichtig als das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners verstanden, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen, wenn und soweit die Gläubiger diese Forderungen "ernsthaft einforderten" (z.B. BGHZ 118, 171, 174 mit weiteren Nachweisen; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 102 Anm. 2).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

    Damit sollen nur Verbindlichkeiten von der Betrachtung ausgeschlossen werden, hinsichtlich derer mangels eines solchen erkennbar hervorgetretenen Willens eine "faktische Stundung" in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

    Die Berücksichtigung der auf diese Forderung zu leistenden Zahlungen setzt vielmehr voraus, dass sie innerhalb von drei Wochen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. einzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 29).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Zu berücksichtigen sind nur solche Forderungen, bei denen eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 19).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGHZ 173, 286, 293 Rn. 19).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGHZ 173, 286, 291 Rn. 15).

    Es ist nicht zu verlangen, dass ein Gläubiger eine Zahlungsaufforderung regelmäßig oder auch nur ein einziges Mal wiederholt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18).

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