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   BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12   

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https://dejure.org/2012,20402
BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12 (https://dejure.org/2012,20402)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - III ZR 71/12 (https://dejure.org/2012,20402)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 (https://dejure.org/2012,20402)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    TKG § 45i Abs. 4 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2, § 254 Abs. 1

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Pflichten des Telekommunikationsanbieters und des Anschlussinhabers zur Vermeidung ungewollt hoher Kosten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45i Abs 4 S 1 TKG, § 241 Abs 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 1 BGB, § 16 Abs 3 S 3 TKV 1997
    Vertrag über die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses: Sorgfaltsmaßstab für den Anschlussinhaber hinsichtlich nicht gebilligter Anschlussnutzung; Hinweispflicht des Telekommunikationsanbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten mit Kostenexplosion; ...

  • webshoprecht.de

    Zu den Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers hinsichtlich missbräuchlicher Anschlussbenutzung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kostenexplosion bei nutzungsabhängigem Internettarif

  • Wolters Kluwer

    Geltung des zu § 16 Abs. 3 S. 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstabs des § 276 Abs. 1 BGB für § 45i Abs. 4 S. 1 TKG; Zumutbare Vorkehrungen des Anschlussinhabers zur Unterbindung einer von ihm nicht gebilligten Nutzung seines Anschlusses

  • kanzlei.biz

    Pflichten eines Anschlussinhabers

  • rabüro.de

    Telekommunikationsanbieter muss Kunden vor Kostenexplosion warnen

  • rewis.io

    Vertrag über die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses: Sorgfaltsmaßstab für den Anschlussinhaber hinsichtlich nicht gebilligter Anschlussnutzung; Hinweispflicht des Telekommunikationsanbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten mit Kostenexplosion; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des zu § 16 Abs. 3 S. 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstabs des § 276 Abs. 1 BGB für § 45i Abs. 4 S. 1 TKG; Zumutbare Vorkehrungen des Anschlussinhabers zur Unterbindung einer von ihm nicht gebilligten Nutzung seines Anschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Missbrauch eines Telekommunikationsanschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Warnpflichten des Telekommunikationsunternehmens bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pflichten eines Telefonanschluss-Inhabers

  • rug-anwaltsblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wann sich Kunden gegen hohe Gebühren von Telekommunikationsanbietern wehren können

  • hagendorff.org (Kurzinformation)

    BGH stärkt Verbraucherschutz bei Telefonrechnungen: Provider hat Warnpflicht bei drohenden Schockrechnungen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Streit um Telefonrechnungen: Zur Warnpflicht des Providers und der Kontrollpflicht des Anschlussinhabers

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Telefonrechnung: Sorgfaltspflicht des Anschlussinhabers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Provider muss Anschlussinhaber auf Kostenexplosion hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internetzugang - Pflichten bei Kostenanstieg

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf Kostenexplosion bei Internetzugang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2878
  • MDR 2012, 1273
  • WM 2013, 1659
  • MMR 2012, 700
  • K&R 2012, 680
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Der noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellte Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (BGH, 16. März 2006, III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20 und 4. März 2004, III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff) gilt auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG.

    Zwar bleibt der Anschlussinhaber, wie sich aus § 45i Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 TKG ergibt, grundsätzlich auch dann vergütungspflichtig, wenn Verbindungen ohne seine Billigung hergestellt werden, soweit die Ursachen hierfür in seiner technischen Sphäre liegen (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff zu § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997, BGBl. I S. 2910, TKV 1997, der Vorgängerregelung von § 45i TKG), wie dies auch im vorliegenden Sachverhalt der Fall ist, weil die Dauerverbindungen von dem Router des Klägers hergestellt wurden.

    Der Anschlussinhaber muss nach dem Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20; Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO, S. 209) alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.

    An dem vom Senat (Urteile vom 16. März 2006 aaO, Rn. 20 und vom 4. März 2004 aaO) noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB ist auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG festzuhalten.

    Solange der Kunde seinen Tarif, sein Nutzungsverhalten und seine technischen Einrichtungen nicht ändert, braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Kosten wesentlich steigen und er sie unter seine fortlaufende aktive Kontrolle nehmen muss (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 209 f).

    Sobald der Teilnehmer konkrete Hinweise auf einen irregulären Kostenanstieg - sei es aufgrund des unautorisierten Zugriffs Dritter auf den Anschluss, sei es infolge einer Fehlfunktion seiner technischen Geräte - hat, obliegt es ihm, diese in seiner Sphäre liegenden Ursachen hierfür unverzüglich abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO).

  • OLG München, 15.03.2012 - Verg 2/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unverzügliche Rüge eines Vergabeverstoßes als

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 2012 (aaO Rn. 14 ff) jedoch zum mobilen Zugang zum Internet bereits ausgeführt hat, kann den Anbieter von Telekommunikationsdiensten die vertragliche Nebenpflicht treffen, seine Kunden vor einer sich selbst schädigenden Nutzung des Angebots zu schützen.

    In Konstellationen jedoch, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (Senatsurteil vom 15. März 2012 aaO mwN).

    Der Senat hat entsprechend diesen Grundsätzen in seinem Urteil vom 15. März 2012 (aaO Rn. 18 ff) - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu dem für den dortigen Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt - eine Pflicht des Anbieters eines mobilen Internetzugangs angenommen, seinen Vertragspartner auf ein außergewöhnlich hohes Entgeltaufkommen hinzuweisen, wenn die Vergütung volumenabhängig ist und der Kunde die heruntergeladene Datenmenge nicht ohne weiteres nachverfolgen kann.

    Hiernach war der Kläger gehalten, nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009 (siehe zum Zugang bei Verwendung elektronischer Medien z.B. LG Berlin, WM 2010, 1121, 1122 zur Abrufbarkeit über ein vom Absender eingerichtetes Internetkonto ["online-banking"]; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, juris Rn. 50; LG Hamburg MMR 2010, 654; AG Meldorf NJW 2011, 2890, 2891 jeweils zur E-Mail) unverzüglich zu reagieren und entweder die dauerhafte Verbindung seines Routers mit dem Internet zu unterbinden oder sogleich in den reinen Pauschaltarif der Beklagten zu wechseln.

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Der noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellte Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (BGH, 16. März 2006, III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20 und 4. März 2004, III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff) gilt auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG.

    Der Anschlussinhaber muss nach dem Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20; Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO, S. 209) alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.

    Zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Kunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (Senatsurteil vom 16. März 2006 aaO, Rn. 22).

    An dem vom Senat (Urteile vom 16. März 2006 aaO, Rn. 20 und vom 4. März 2004 aaO) noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB ist auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG festzuhalten.

  • BGH, 15.03.2012 - III ZR 190/11

    Telekommunikationsdienstleistungsvertrag: Hinweispflichten eines Anbieters auf

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Zwar ist am 10. Mai 2012 (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012, BGBl. I S. 958) § 45n Abs. 6 Nr. 5 TKG in Kraft getreten (anders noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsurteils vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, juris, siehe dort Rn. 12), der die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält, durch die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden können, geeignete Einrichtungen anzubieten, um die Kosten der Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste zu kontrollieren.

    Danach ist nicht auszuschließen, dass es der Beklagten technisch möglich und zumutbar war, durch Einsatz entsprechender Programme einen außergewöhnlichen Anstieg des Gebührenvolumens eines Kunden zu erkennen und ihn rechtzeitig - etwa per E-Mail - zu warnen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, juris Rn. 20 ff), während der Kläger die Kostenexplosion nicht ohne weiteres bemerken konnte.

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Vielmehr zeichnet sich dieser Bereich überdies im Verbund mit der Computertechnologie durch eine besonders dynamische Fortentwicklung aus, die der Durchschnittsverbraucher nicht ständig nachverfolgt (Senat aaO; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 28).

    Weiterhin hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 (aaO Rn. 14) im Hinblick auf die schwer zu durchschauende Vielzahl von Mobilfunktarifen eine Pflicht des Diensteanbieters angenommen, Kunden, die sein Angebot nur im Rahmen einer Kreditlinie nutzen dürfen, rechtzeitig vor Erreichen des Limits zu warnen, bevor er seine Leistungen einstellt.

  • LG Hamburg, 07.07.2009 - 312 O 142/09

    Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Hiernach war der Kläger gehalten, nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009 (siehe zum Zugang bei Verwendung elektronischer Medien z.B. LG Berlin, WM 2010, 1121, 1122 zur Abrufbarkeit über ein vom Absender eingerichtetes Internetkonto ["online-banking"]; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, juris Rn. 50; LG Hamburg MMR 2010, 654; AG Meldorf NJW 2011, 2890, 2891 jeweils zur E-Mail) unverzüglich zu reagieren und entweder die dauerhafte Verbindung seines Routers mit dem Internet zu unterbinden oder sogleich in den reinen Pauschaltarif der Beklagten zu wechseln.
  • LG Berlin, 04.03.2010 - 37 S 6/09

    Abrechnung per E-Mail muss bei Online-Banking beachtet werden

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Hiernach war der Kläger gehalten, nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009 (siehe zum Zugang bei Verwendung elektronischer Medien z.B. LG Berlin, WM 2010, 1121, 1122 zur Abrufbarkeit über ein vom Absender eingerichtetes Internetkonto ["online-banking"]; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, juris Rn. 50; LG Hamburg MMR 2010, 654; AG Meldorf NJW 2011, 2890, 2891 jeweils zur E-Mail) unverzüglich zu reagieren und entweder die dauerhafte Verbindung seines Routers mit dem Internet zu unterbinden oder sogleich in den reinen Pauschaltarif der Beklagten zu wechseln.
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Diese vom Revisionsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540, Rn. 14 mwN) ist für den Zeitraum, ab dem der Kläger hätte tätig werden müssen, nicht zu beanstanden.
  • AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1601/10

    Korrektur einer Online-Bestellung

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Hiernach war der Kläger gehalten, nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009 (siehe zum Zugang bei Verwendung elektronischer Medien z.B. LG Berlin, WM 2010, 1121, 1122 zur Abrufbarkeit über ein vom Absender eingerichtetes Internetkonto ["online-banking"]; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, juris Rn. 50; LG Hamburg MMR 2010, 654; AG Meldorf NJW 2011, 2890, 2891 jeweils zur E-Mail) unverzüglich zu reagieren und entweder die dauerhafte Verbindung seines Routers mit dem Internet zu unterbinden oder sogleich in den reinen Pauschaltarif der Beklagten zu wechseln.
  • OLG Schleswig, 15.09.2011 - 16 U 140/10

    Handy-Rechnung über 11.500 Euro muss nicht bezahlt werden

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
    Vielmehr schließt sich der Senat - unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung standen - der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung an, nach der der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (wie hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet ist, den Kunden zu warnen und den Internetzugang gegebenenfalls kurzfristig zu sperren (LG Bonn, K&R 2010, 679 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 680, 681 f; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 O 9/11, juris Rn. 22 zum Entstehen hoher nutzungsabhängiger Durchleitungsgebühren im Ausland [Roaming] bei Vereinbarung einer Flatrate im Inlandsverkehr; LG Kiel, MMR 2003, 422, 423 zur Einwahl in das Internet zu beinahe 200-fachen Kosten einer Standardverbindung; AG Frankfurt am Main MMR 2008, 496, 497 zum permanenten Einwählen eines Mobiltelefons in einen analogen Internetzugang; vgl. auch Landesgericht Feldkirch [Österreich], Urteil vom 7. September 2010 - 2 R 284/10w, im Internet abrufbar unter www.vol.at/2012/02/Entscheidung-LG-Feldkirch-2r284§ 10w.pdf zum unbeabsichtigten Roaming im Grenzgebiet; siehe ferner OLG Schleswig, MMR 2011, 836, 837 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 838; LG Münster, K&R 2011, 359, 360 jeweils zur Aktualisierung von Navigationskarten mit großem Datenvolumen auf einem neu erworbenen beziehungsweise vermieteten Mobilfunkgerät).
  • LG Kleve, 15.06.2011 - 2 O 9/11

    Mobilfunkanbieter muss Kunden einer Flatrate auf exorbitant hohe Kosten durch

  • LG Kiel, 09.01.2003 - 11 O 433/02

    0190-Dialer

  • AG Frankfurt/Main, 02.11.2007 - 32 C 1949/07

    Anspruch des Telefonanbieters auf Zahlung der Verbindungsentgelte bei

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Grundsätzlich hat innerhalb eines Vertrags jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

    Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22; vgl. BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh.: BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 19, BAGE 147, 155; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 - zu 5 a der Gründe) .
  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 817/13

    Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufklärungs- und

    Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (ua. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN) .
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